Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

. 61. 
Die Ausfertigung der Beschluͤsse geschiebt 
in der Regel durch das Secretariat, oder 
aub Auftrag der Kammer durch die Be- 
richt erstattende, oder eine neu zu bestellende 
Commission. In wichtigern Fällen oder so 
oft es der Dréásidem eder dle Kammer sonst 
für nbihlg erachtret, wird dle Ausferiigung, 
der Kammer zur Beurtheilung vorgelegt. 
Ven den Cemmunicationen der Kammern unter 
sich und mit der Regierung. 
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Ein Zusammentritt beider Kammern zu 
dertraullcher Besprechung finder, außer den 
in der Perf. Urkunde #(9. 181. und 163. be- 
leichneten Fällen, nur zufolge freiwllliger Ent- 
schliesung belder Kammern Statt. (Eben- 
das. s. 177.) Mit der Einladung zu einer 
solchen Besprechung ist jedesmal die An- 
jeige des Gegenstandes derselben und ab- 
schrifiliche Mittheilung des betreffenden An- 
trage zu verbinden. Der Prästdent derje- 
nigen Kammer, von welcher der Zusam- 
mentritt veranlaßt wurde, macht bel dem- 
selben die Yropositlon. 
J 63. 
Außerdem gescheben die Mii#heilungen 
der belden Kammern schslftlich. SlIe wer- 
den vom Mrässdenten unterzelchnet, und von 
eivem Secretaͤr contzasigultt. 
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J. 64. 
Die Königlichen Anträge sind von der 
Kammer, an welche dleselben zuerst gebrachn 
worden sind, jedesmal der andern Kammer 
zur gleichmäßigen Berathung mitzuthellen. 
Dleses muß auch dann gescheben, wenn sle 
die Zustimmung der Kammer olcht erpal- 
ten haben. (Verf. Urk. f. 299.) 
. 66. 
Wenn durch Uebereinstimmung der Kam- 
mern oder in dem Falle des g. 181, der 
Vorf. Urkunde mitielst Durchzaͤhlung eln 
Staͤndebeschluß zu Stande gekommen ist; so 
wird derselbe von jeder Kammer besonders 
der Regierung vorgelegt. Im entgegeyge- 
leyten Falle wird von jeder Kammer elne 
Anzeige gemacht. (Verf. Urk. F. 183.) 
ß. 66. 
Die Berathung bestimmter Formen für 
die gegenseltige Mitthellungen der Kammers 
unter sich und Letzterer an die Regierung, 
soll auf dem nächstkänfelgen Landtage Statt 
finden. 
s. 67. 
Mit den elnzelnen Mlnisterlen commu- 
nicirt die Kammer durch ihr Présidlum. 
Von den Deputationen. 
F. 68. 
Depuatienen (Verf. Urk. h. 20.) wer- 
den von dem Prästdenten ernannt, wenn
	        
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