. 61.
Die Ausfertigung der Beschluͤsse geschiebt
in der Regel durch das Secretariat, oder
aub Auftrag der Kammer durch die Be-
richt erstattende, oder eine neu zu bestellende
Commission. In wichtigern Fällen oder so
oft es der Dréásidem eder dle Kammer sonst
für nbihlg erachtret, wird dle Ausferiigung,
der Kammer zur Beurtheilung vorgelegt.
Ven den Cemmunicationen der Kammern unter
sich und mit der Regierung.
1½5
341
Ein Zusammentritt beider Kammern zu
dertraullcher Besprechung finder, außer den
in der Perf. Urkunde #(9. 181. und 163. be-
leichneten Fällen, nur zufolge freiwllliger Ent-
schliesung belder Kammern Statt. (Eben-
das. s. 177.) Mit der Einladung zu einer
solchen Besprechung ist jedesmal die An-
jeige des Gegenstandes derselben und ab-
schrifiliche Mittheilung des betreffenden An-
trage zu verbinden. Der Prästdent derje-
nigen Kammer, von welcher der Zusam-
mentritt veranlaßt wurde, macht bel dem-
selben die Yropositlon.
J 63.
Außerdem gescheben die Mii#heilungen
der belden Kammern schslftlich. SlIe wer-
den vom Mrässdenten unterzelchnet, und von
eivem Secretaͤr contzasigultt.
7
J. 64.
Die Königlichen Anträge sind von der
Kammer, an welche dleselben zuerst gebrachn
worden sind, jedesmal der andern Kammer
zur gleichmäßigen Berathung mitzuthellen.
Dleses muß auch dann gescheben, wenn sle
die Zustimmung der Kammer olcht erpal-
ten haben. (Verf. Urk. f. 299.)
. 66.
Wenn durch Uebereinstimmung der Kam-
mern oder in dem Falle des g. 181, der
Vorf. Urkunde mitielst Durchzaͤhlung eln
Staͤndebeschluß zu Stande gekommen ist; so
wird derselbe von jeder Kammer besonders
der Regierung vorgelegt. Im entgegeyge-
leyten Falle wird von jeder Kammer elne
Anzeige gemacht. (Verf. Urk. F. 183.)
ß. 66.
Die Berathung bestimmter Formen für
die gegenseltige Mitthellungen der Kammers
unter sich und Letzterer an die Regierung,
soll auf dem nächstkänfelgen Landtage Statt
finden.
s. 67.
Mit den elnzelnen Mlnisterlen commu-
nicirt die Kammer durch ihr Présidlum.
Von den Deputationen.
F. 68.
Depuatienen (Verf. Urk. h. 20.) wer-
den von dem Prästdenten ernannt, wenn