Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

digen Gemeinderaths Glleder nach der im 
J. 48. festgesezten Norm entrichtet, und 
der Ueberrest sodann den Oberamtsgerichts- 
Belsttzern ohne Rücksiche darauf, ob dlesel- 
ben an Erledigung dleser Gantsachen durch 
Verglelch oder durch gerichtliche Entschel- 
dung Tbell genommen haben oder nicht, 
zugeschleden. 
#.5 
Dle Dläten und Relsekosten der Ober- 
amts-Richter bel den Gant-Verhandlungen 
übernimmt känftig dle Staats-Casse. Sol- 
che werden olerteljährig von dem Sportel- 
Betrag in Abzug gebracht, und, unter 
Belbehaltung der über die Deerstur dieser 
Kosten getcoffenen Elarichtung, mit der 
Amispflege verrechnet. 
Jeue Dläten und Reise Kosten, so wie 
die Belohnung der Gemeinde-Räthe wer- 
den jedoch in denjenigen Fällen von der 
Gammasse besteitten, in welchen sie die 
geseylich begrändete Sportel Summe über- 
1—.———- 
hinweg. 
+ 
Durch dlese Bestimmung ist die Vor- 
Schift des IV. Edlets vom 3.. Debbr. 15½, 
I 48, in Absicht auf die Belohnung der 
gewählten Gerichts-Beisigzer fär ibre Amts- 
366 
Verrlchtungen is bürgerkichen Rechtosecher, 
außer Wlrkung gesetzt. 
Es zaben jedoch, neben der im 9F. 16. 
für sämtliche gewählte Gerichts-Bellser 
festgesetzten Belohnung, die Einzelnen der- 
lelben auch fernerhin elne Entschädlgung 
für die Zellverslumniß in denjeulgen Fal= 
len anzusprechen, wo sie eals Scablnen 
#n Criminal-Untersuchungen beiges 
zogen werden. Dilese Entschädlgung be- 
mägt je für zehn Stunden Einen 
Gulden. Dile Staats-Casse hat hlesir 
lubsldlarisch zu haften. 
s. 19. 
Bel den böheren Geischtsstellem Ist ein 
Abzug an dem Sporteln, Ertrag zu Gon, 
sten irgend elnes Dleners in kelnem Folle 
zulaͤßig. 
In allen Appellationssachen, worin bel 
diesen Behoͤrden erkannt wird, treten die 
durch gegenwaͤrtiges Gesetz bestimmten Spor · 
teln an die Stelle der fuͤr solche Rechis- 
Gegenstaͤnde bisher noch in Berechnung ge- 
nommenen Taxen, Taxschreibgebuͤhren und 
Stempel. Surrogate. 
ö6l. 3% 
Außer dlesen Ansätzen und den für Gem 
Inventare und Gant-Verwelfungen festge- 
sezten Taxen haben dle Parthelen fär Ab-
	        
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