digen Gemeinderaths Glleder nach der im
J. 48. festgesezten Norm entrichtet, und
der Ueberrest sodann den Oberamtsgerichts-
Belsttzern ohne Rücksiche darauf, ob dlesel-
ben an Erledigung dleser Gantsachen durch
Verglelch oder durch gerichtliche Entschel-
dung Tbell genommen haben oder nicht,
zugeschleden.
#.5
Dle Dläten und Relsekosten der Ober-
amts-Richter bel den Gant-Verhandlungen
übernimmt känftig dle Staats-Casse. Sol-
che werden olerteljährig von dem Sportel-
Betrag in Abzug gebracht, und, unter
Belbehaltung der über die Deerstur dieser
Kosten getcoffenen Elarichtung, mit der
Amispflege verrechnet.
Jeue Dläten und Reise Kosten, so wie
die Belohnung der Gemeinde-Räthe wer-
den jedoch in denjenigen Fällen von der
Gammasse besteitten, in welchen sie die
geseylich begrändete Sportel Summe über-
1—.———-
hinweg.
+
Durch dlese Bestimmung ist die Vor-
Schift des IV. Edlets vom 3.. Debbr. 15½,
I 48, in Absicht auf die Belohnung der
gewählten Gerichts-Beisigzer fär ibre Amts-
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Verrlchtungen is bürgerkichen Rechtosecher,
außer Wlrkung gesetzt.
Es zaben jedoch, neben der im 9F. 16.
für sämtliche gewählte Gerichts-Bellser
festgesetzten Belohnung, die Einzelnen der-
lelben auch fernerhin elne Entschädlgung
für die Zellverslumniß in denjeulgen Fal=
len anzusprechen, wo sie eals Scablnen
#n Criminal-Untersuchungen beiges
zogen werden. Dilese Entschädlgung be-
mägt je für zehn Stunden Einen
Gulden. Dile Staats-Casse hat hlesir
lubsldlarisch zu haften.
s. 19.
Bel den böheren Geischtsstellem Ist ein
Abzug an dem Sporteln, Ertrag zu Gon,
sten irgend elnes Dleners in kelnem Folle
zulaͤßig.
In allen Appellationssachen, worin bel
diesen Behoͤrden erkannt wird, treten die
durch gegenwaͤrtiges Gesetz bestimmten Spor ·
teln an die Stelle der fuͤr solche Rechis-
Gegenstaͤnde bisher noch in Berechnung ge-
nommenen Taxen, Taxschreibgebuͤhren und
Stempel. Surrogate.
ö6l. 3%
Außer dlesen Ansätzen und den für Gem
Inventare und Gant-Verwelfungen festge-
sezten Taxen haben dle Parthelen fär Ab-