Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

I. Abschnitt. 
Von den gerichtlichen Recursen in Strafsachen. 
#". 7. 
Der Recurs, in gerschrlichen Strafsa 
chen, als elgentliches Rechtsmitrel mii Su- 
spersio-Wirkung, kann, außer den Fällen, 
w die Straf-Erkenninisse der Kreis= Ge- 
richtshöfe nach Vorschrift der bestebenden 
Gesetze an das Ober-Trübunal zur Re- 
olsion von Amts wegen einzusenden 
sind, von dem Angeschuldigten oder in des. 
#en Namen von dem piernach genannten 
Personen gegen ein Erkenntniß eines Ober- 
amtsgerschts (Oher#emtsgerlchts-Celleglum 
oder eines Krels. Gerichtshofe ergriffen. wer- 
den., wenn jener aus irgend elnem rechtll- 
chen Grunde dadurch für beschwert erach- 
tel wird. 
J. 2 
Dlees Rechtemlttel sindet nur Statt: 
½) gegen jedes definitte Erkenntniß, 
es meg basselbe eln verurthellendes, oder 
ein bles von der Instanz entbindendes 
seyn; 
2) gehen Zwischen-Erkenmnisse, welche die 
Wiekang eines Endurtheils haben, (Er- 
kenntnise auf Zwangemittel zu Erfor- 
schung der Wahsheit und auf den Rel- 
nigungs-: Eid); 
50 gegen elne zichterliche Verfügung, in 
deren Folge der Angeschuldigte an der 
wirklichen Ausuͤbung oder dem wirkli- 
chen Genusse selner staatsbürgerlichen 
Activ- oder Passiv v- Wahlrechte gehlndert 
wörds. (Verf. Ue#. AA 135. 141. 
158.) 
Außerdem hat der Angeschuldigte, und 
ia Fällé#as des- Verb auch die in 
F. 3. erwähnten ihn vertretenden Personen 
ohne besondern Auftrag, zu jeder Zelt das 
Recht der elnfachen Beschwerdeführung über 
geseb- und ordnungswidriges Verfahren der 
Gerlchts-Behörde, oder eine Verzbgerung 
#der Entscheidung von Selte dersfelben. 
kWerf. Urk. s. 36). 
Insbesondere soll, wenn uͤber die An- 
legung der Haft eine solche Beschwerde 
erboben wlrd, der höhere Richter laͤngstent 
binnen acht Tagen, nachdem solche mit 
den Emscheldungs. Gründen-Ddes, Umersu“ 
chungs Rlchters bel ihm elngekommen K# 
barber zu entschelden verbunden seyn. Die 
Einsendung der gedachten Entscheldungt · 
Gruͤnde soll stets obne Verius bewikli 
werden. 
Wied im kaufe der Untersachung gegen 
elnen öffentlichen Dlener auf Susi pensien 
vem Amte erkanm; se hat die Wiekunt 
der#selben sch ledlglich auf die Bestellung 
eines Amts-Verwesers auf Kosten des fu- 
Heudir#eri Dlener#s mitelst Gehales, Abzugz
	        
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