I. Abschnitt.
Von den gerichtlichen Recursen in Strafsachen.
#". 7.
Der Recurs, in gerschrlichen Strafsa
chen, als elgentliches Rechtsmitrel mii Su-
spersio-Wirkung, kann, außer den Fällen,
w die Straf-Erkenninisse der Kreis= Ge-
richtshöfe nach Vorschrift der bestebenden
Gesetze an das Ober-Trübunal zur Re-
olsion von Amts wegen einzusenden
sind, von dem Angeschuldigten oder in des.
#en Namen von dem piernach genannten
Personen gegen ein Erkenntniß eines Ober-
amtsgerschts (Oher#emtsgerlchts-Celleglum
oder eines Krels. Gerichtshofe ergriffen. wer-
den., wenn jener aus irgend elnem rechtll-
chen Grunde dadurch für beschwert erach-
tel wird.
J. 2
Dlees Rechtemlttel sindet nur Statt:
½) gegen jedes definitte Erkenntniß,
es meg basselbe eln verurthellendes, oder
ein bles von der Instanz entbindendes
seyn;
2) gehen Zwischen-Erkenmnisse, welche die
Wiekang eines Endurtheils haben, (Er-
kenntnise auf Zwangemittel zu Erfor-
schung der Wahsheit und auf den Rel-
nigungs-: Eid);
50 gegen elne zichterliche Verfügung, in
deren Folge der Angeschuldigte an der
wirklichen Ausuͤbung oder dem wirkli-
chen Genusse selner staatsbürgerlichen
Activ- oder Passiv v- Wahlrechte gehlndert
wörds. (Verf. Ue#. AA 135. 141.
158.)
Außerdem hat der Angeschuldigte, und
ia Fällé#as des- Verb auch die in
F. 3. erwähnten ihn vertretenden Personen
ohne besondern Auftrag, zu jeder Zelt das
Recht der elnfachen Beschwerdeführung über
geseb- und ordnungswidriges Verfahren der
Gerlchts-Behörde, oder eine Verzbgerung
#der Entscheidung von Selte dersfelben.
kWerf. Urk. s. 36).
Insbesondere soll, wenn uͤber die An-
legung der Haft eine solche Beschwerde
erboben wlrd, der höhere Richter laͤngstent
binnen acht Tagen, nachdem solche mit
den Emscheldungs. Gründen-Ddes, Umersu“
chungs Rlchters bel ihm elngekommen K#
barber zu entschelden verbunden seyn. Die
Einsendung der gedachten Entscheldungt ·
Gruͤnde soll stets obne Verius bewikli
werden.
Wied im kaufe der Untersachung gegen
elnen öffentlichen Dlener auf Susi pensien
vem Amte erkanm; se hat die Wiekunt
der#selben sch ledlglich auf die Bestellung
eines Amts-Verwesers auf Kosten des fu-
Heudir#eri Dlener#s mitelst Gehales, Abzugz