Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  41.

Königlich-Württembergisches

Dienstas  den  5.  Juli  182  r.

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Königliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

Gesetz  in  Betreff  der  Straf-Recurse.
Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden.  Känig  von  Württemberg.

J.  unserer  organischen  VPerordnung  vom

65.  Mal  18618  haben  Wir  die  näheren  Vorschriften
  über  die  im  gerichtlichen  Wege  zu
ungreisenden  Rechtsmütel  gegen  Erkenntallse
  der  Criminal,  Gerichte,  der  neuen
Straf-Preceß  Ordnung  vorbehalten.
Inzuischen  sinden  Wir  Uns  elnes  Theils
durch  die  bleherige  Unbestimmihelt  in  diesem
  Theile  des  gerichtlichen  Verfahrens,
andern  Thells  aber  und  vornehmlich  durch

den  allgemeinen  Wunsch  nach  moͤglichster
Abkürzung  und  Verelnfochung  des  Recurs-Ganges
  veranlaßt,  die  bleberigen  Normen
der  Straf-Recurse  überhaupt  elner  vorläu,
sigen  Reolslon  zu  unterwerfen.

Wir  vererdnen  und  verfügen  daher,  nach
Anbdrung  Unseres  Gehelmen  Rathes  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen.  Stän,
de,  ble  zur  Erscheinung  der  allgemeinen,
Straf  Preceß-Ordnung,  wle  folgt: