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Nro. 41.
Königlich-Württembergisches
Dienstas den 5. Juli 182 r.
Staats= und Regierungs-Blatt.
Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
Gesetz in Betreff der Straf-Recurse.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden. Känig von Württemberg.
J. unserer organischen VPerordnung vom
65. Mal 18618 haben Wir die näheren Vorschriften
über die im gerichtlichen Wege zu
ungreisenden Rechtsmütel gegen Erkenntallse
der Criminal, Gerichte, der neuen
Straf-Preceß Ordnung vorbehalten.
Inzuischen sinden Wir Uns elnes Theils
durch die bleherige Unbestimmihelt in diesem
Theile des gerichtlichen Verfahrens,
andern Thells aber und vornehmlich durch
den allgemeinen Wunsch nach moͤglichster
Abkürzung und Verelnfochung des Recurs-Ganges
veranlaßt, die bleberigen Normen
der Straf-Recurse überhaupt elner vorläu,
sigen Reolslon zu unterwerfen.
Wir vererdnen und verfügen daher, nach
Anbdrung Unseres Gehelmen Rathes und
unter Zustimmung Unserer getreuen. Stän,
de, ble zur Erscheinung der allgemeinen,
Straf Preceß-Ordnung, wle folgt: