Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

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das Prinzip der formellen Gesetzeskraft „den obersten Grundsatz 
des konstitutionellen Staatsrechts.“ Umso merkwürdiger ist es, 
daß die Frage bisher wenig untersucht worden ist, in welehem 
Zeitpunkt die formelle Gesetzeskraft nach Reichsrecht eintritt. 
LABAND® läßt dieselbe mit der Vollendung des Gesetz- 
gebungsprozesses, der Publikation, eintreten. Eine eingehendere 
Stelle findet sich bei JELLINEK, „Gesetz und Verordnung“ 9. 320 
Anm. 9. Derselbe schreibt: „In solchen (nicht monarchischen) 
Staaten wird allerdings durch in juristisch wahrnehmbaren Formen 
erscheinende Kollegialbeschlüsse die Sanktion erteilt. Hier scheint 
demnach durch die Sanktion bereits die formelle Gesetzeskraft im 
juristischen Sinne gegeben zu sein. Allein solche Beschlüsse ent- 
halten mit logischer Notwendigkeit ein doppeltes. Einmal einen 
Entschluß und dann, da diese Kollegien zum Unterschied von den 
Parlamenten der Monarchie mit imperium ausgestattet sind, einen 
Befehl und zwar den zur Ausfertigung des Gesetzes. Nur das 
erste Moment enthält die Sanktion, das zweite bezeichnet bereits 
den Anfangspunkt des Prozesses der staatlichen Willenserklärung“. 
Diese Stelle versetzt uns sofort mitten in die Diskussion. 
Mit dem letzten definitiven Beschluß des Bundesrates ist der Pro- 
zeß der staatlichen Willensbildung erschöpft, und es be- 
ginnt der Prozeß der staatlichen Willenserklärung. Der 
letzte Beschluß des Bundesrates enthält nicht nur die definitive 
maßgebende Willenserklärung, die der Bundesrat zum Zustande- 
kommen des @esetzes abgibt, sondern er enthält weiter einen Be- 
fehl und zwar den Befehl anden Reichskanzler, das Gesetz 
dem Kaiser zur Ausfertigung vorzulegen. Dagegen erteilt der 
Bundesrat dem Kaiser selbst keinen Befehl, sondern dieser übt 
sein Recht und die demselben entsprechende Pflicht der Ausfer- 
tigung und Publikation unmittelbar auf Grund der Verfassung aus. 
Denn der Kaiser ist keine dem Bundesrat untergeordnete Instanz °. 
® Staatsrecht des Deutschen Reichs 1901 II, S. 64. 
° Vgl. Häner, Studien zum Deutschen Staastsrecht II, 8. 46. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 213. 17 
 
	        
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