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ten Aufsichts-Rechte belangt, so #nnen diese
eben se wenlg ale bei andern Departemens:
Chefe Gegenstand gemelnschaftlicher Ver-
abschiedung feyn.
F. 46.
Der Bltte, die Stelle des Ober-Drst-
denten des Ober ,Trlbunals von der des
Justlz-Ministers zu trennen, wollen Wir
Ensdigst emtsprechen, und die Vollzlehung
dleser Verfügung sobald elntreten lassen,
als durch dle dem Ober Tribunal zu erthei-
lende Dienst. Jostrurtion dile Verbaͤltnisse
der Verstände der höchsten Josti= Stelle
geregelt seyn werden.
D. Notariats-Edikt.
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Dem Antrag auf Trennung der Ver-
woltungs= Geschäfte der Gemeinden und
Oberam's= Distrikte von den Rechts, Ge-
schäften ertheilen Wir Unsere Genehml=
cung, gestatten jedoch den gegenwärtig
angestellten Stadt= und Amt-
Schreiber, belrerlel Geschäfte zu über-
nehmen, wenn die Gemeluden ihre Ver-
waliungs Geschäfte durch dleselben besorgen
lassen wollen, und Letztere hiezu die Ein-
ollllgung des Justiz Ministerium erhalten.
h. bo.
Wir wollen es gnaͤdigst gestattet baben, daß
dle weltere Berathung der Koͤniglichen Propo-
flilon in Betreff der Ernennung der Oe-
richts- Notare und der Verwaltungs- Ak.
tuare bis auf den nächsten Landtag ausge-
sedt bleibe.
Bis dahln werden Wir, wenn, nach
der von Uns vorzunehmenden ersten Be-
setzung dieser Siellen, von Letzteren welche
erledigt würden, die Versehung derselben
durch Amts-Verweser beforgen lassen.
F. ör.
Der Antrag, die Gerichts-Notare auf
tre Besoldungen zu setzen, erhält Unsere
böchste Genehmigung.
Die desinliutve Regullrung dieser Gchalte
behalten Wir Uns jedoch zur Zelt noch
vor, indem zunächst für die Unterbringung
der gegenwärtig noch angestellten Stadt-=
und Amt- Schrelber gesorgt werden muß.
deren elgenthämliche Verhältnisse ohnehln
besendere Vorkehrungen abthig machen
(9. 56).
s. 62.
Wir genehmigen den Antrag, wonach
die Geschaͤfte der Gerichts-Notare nach
Procenten bezahlt werden, und die bledurch
erzlelte Einnahme in die Staats-Kasse
lleßen foll.
Bel Berechnung der gedachten Precente
wied der Bestand des Actio-Wermötßens,
von welchem die Schulden nicht abgezogen
werden dürfen, zu Grund gelegt.