Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ten Aufsichts-Rechte belangt, so #nnen diese 
eben se wenlg ale bei andern Departemens: 
Chefe Gegenstand gemelnschaftlicher Ver- 
abschiedung feyn. 
F. 46. 
Der Bltte, die Stelle des Ober-Drst- 
denten des Ober ,Trlbunals von der des 
Justlz-Ministers zu trennen, wollen Wir 
Ensdigst emtsprechen, und die Vollzlehung 
dleser Verfügung sobald elntreten lassen, 
als durch dle dem Ober Tribunal zu erthei- 
lende Dienst. Jostrurtion dile Verbaͤltnisse 
der Verstände der höchsten Josti= Stelle 
geregelt seyn werden. 
D. Notariats-Edikt. 
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Dem Antrag auf Trennung der Ver- 
woltungs= Geschäfte der Gemeinden und 
Oberam's= Distrikte von den Rechts, Ge- 
schäften ertheilen Wir Unsere Genehml= 
cung, gestatten jedoch den gegenwärtig 
angestellten Stadt= und Amt- 
Schreiber, belrerlel Geschäfte zu über- 
nehmen, wenn die Gemeluden ihre Ver- 
waliungs Geschäfte durch dleselben besorgen 
lassen wollen, und Letztere hiezu die Ein- 
ollllgung des Justiz Ministerium erhalten. 
h. bo. 
Wir wollen es gnaͤdigst gestattet baben, daß 
dle weltere Berathung der Koͤniglichen Propo- 
flilon in Betreff der Ernennung der Oe- 
richts- Notare und der Verwaltungs- Ak. 
tuare bis auf den nächsten Landtag ausge- 
sedt bleibe. 
Bis dahln werden Wir, wenn, nach 
der von Uns vorzunehmenden ersten Be- 
setzung dieser Siellen, von Letzteren welche 
erledigt würden, die Versehung derselben 
durch Amts-Verweser beforgen lassen. 
F. ör. 
Der Antrag, die Gerichts-Notare auf 
tre Besoldungen zu setzen, erhält Unsere 
böchste Genehmigung. 
Die desinliutve Regullrung dieser Gchalte 
behalten Wir Uns jedoch zur Zelt noch 
vor, indem zunächst für die Unterbringung 
der gegenwärtig noch angestellten Stadt-= 
und Amt- Schrelber gesorgt werden muß. 
deren elgenthämliche Verhältnisse ohnehln 
besendere Vorkehrungen abthig machen 
(9. 56). 
s. 62. 
Wir genehmigen den Antrag, wonach 
die Geschaͤfte der Gerichts-Notare nach 
Procenten bezahlt werden, und die bledurch 
erzlelte Einnahme in die Staats-Kasse 
lleßen foll. 
Bel Berechnung der gedachten Precente 
wied der Bestand des Actio-Wermötßens, 
von welchem die Schulden nicht abgezogen 
werden dürfen, zu Grund gelegt.
	        
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