Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sindliche Vermhögen des Gemeinschuldners 
wird nach vorgänglger Verlußerung der 
Grunstücke und Sffekten durch den Rich- 
ter der gelegenen Sache und nach vorgängi- 
ger Miltthellung des Lokotions-Urthells an 
dlesen dem Gantgerichte abgeliefert. 
*. 
Dagegen zleht der allgemeine Gerlschts- 
stand dle berelts anhänsigen Rechtsfachen 
nur rückschtlich der kokation an sich, se 
daß derglelchen Forderungen zwar vor dem 
Gantgerichte bel Serafe der Ausschließung 
anzugeben sind, und in das Lokatlons-Er- 
kennnlß am gehbrigen Orte eingerelht wer: 
den, die HauptLlquldatlon der Forderung 
aber vor dem Gerichte, wo sle angefangen 
worden, bls zum Schlusse fortgesetzt wird, 
wobel dem Gläublger, oder Contradlktor 
unbenommen ist, zu intervenlren. Ist der 
Streit über die besonders verhandelte For- 
derung zur Zeit der Abfassung des Gant- 
Urtheils noch nicht beendigt, so wird die- 
selbe in dlesem eventuell locirt. 
F. 15. 
Rücksichtlich der Rang = Ordnung der 
Gläubiger entschelden dle an dem Orte des 
Gantgerichts geltenden Gesetze ohne irgend 
elnen Unterschled zwischen in= und auelän- 
dischen Gläubigern. 
Was jedoch die auf unbeweglichen Gä- 
tern haftenden Hypothekar = Forderungen 
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beteifft; so werden solche nach den Gesetzen 
des Gerlchtostandes der gelegenen Sache 
beuntellt. 
Dasselbe gilt von den jure separationis 
kommenden Ansprüchen auf im Besitze des. 
Gemeinschuldners befindliche unbewegliche 
Güterstäcke, wohln auch dle Eolggeld- 
Renten in München gehbren, so wie hln- 
sichtlich der Nothwendigkelt, selche Ansprä- 
che bel dem Conkurs-Gerlchte anzumelden. 
F. 14. 
Alle Realklagen und actiones mixtae) 
sie mügen eine bewegliche oder unbewegllche 
Sache betreffen, desglelchen alle possessori- 
sche Rechtsmittel, wie auch die actiones. 
in rem scriptae werden vor dem Gerlchte 
erhoben, in dessen Bezirk sich dle Sache 
bestadet, welche den Gegenstand der Klage 
ausmacht, vorbehaltlich dessen, was auf den 
Fall eines Conkurses y. 11 und 13 be- 
stimmt ist. 
Das von dem Gerlchte der gelegenen 
Sache gesprochene rechtskräfiige Erkenutal# 
wird von dem Richter des Wohnsitzes des 
Beklagten nach allen Theilen anerkannt 
und an den in dem Wobnorte befindlichen 
Güätern in so weit vollstreckt, als die in 
dem andern Scaate gelegenen Güter des 
Sachfälligen unzureichend sind. 
9. 16. 
Erbschaftsklagen werden nicht im Wohn-
	        
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