Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Das  Koöniglich-Preußische  Gouvernement  wird  sich  mit  der  Kurfürstlich=  Hesfischen
  und  Großherzoglich  -Sachsen-Weimar-Eisenachschen  Regierung  hierüber
näaher  vereinigen,  so  daß  die  von  der  Großherzoglich-Hessischen  Regierung  nach
dem  Inhalt  des  gegenwärtigen  Paragraphen  übernommene  Verpflichtung  zur
Gewährung  eines  Rasitages  in  Alsfeld  sich  auf  die  drei  Jahre  vom  1sden  Oktober
d.  J.  an  bis  zum  1sten  Oktober  183  1.  beschränkt.

Da  nicht  minder  bedeutende  Nachtheile  aus  den  großen  und  ununterbrochen
fortgesetzten  Tagemärschen  auch  für  die  Remonte  hervorgegangen  sind;  so  hat
die  Großherzoglich-Hessische  Regierung  sich  verpflichtet,  zu  gestatten,  daß  die
Remonte-Kommandos,  nach  dem  Empfange  der  Remonten,  in  einem  Tage
nicht  mehr  als  2  bis  27  Meile  zurückzulegen,  und  nach  zwei  Marschtagen  jedesmal
  einen  Ruhetag  halten,  wonach  die  betheiligten  Großherzoglichen  Behörden
mit  Anweisung  versehen  werden  sollen.

Artikel  III.

Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen,  und  die  dafür  zu
zahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Einquartierung  und  Verpflegung  der  Mannschaft.
"  S.  10.

Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Milirairpersonen
  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben.  Diejenigen
  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  Verpflegung  berechtigt  sind,
erhalten  solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Barracken,  deren  Anlage
der  Großherzoglichen  Regierung  überlassen  bleibt.  Die  Gerthschaften  in  den
im  Winter  zu  heizenden  Barracken  bestehen  für  den  Unteroffizier  und  Gemeinen
in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  um  seine  Armatur  daran  aufzuhängen,  Stühlen
oder  hinreichenden  Bänken.  Jeder  Unterofflzier  und  Soldat  ist  gehalten,  mit
der  Einquartierung  und  Verpflegung  in  den  Barracken  zufrieden  zu  seyn,  sobald
er  dasjenige  erhalt,  was  er  reglementsmäßig  zu  fordern  berechtigt  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemäß  bei  den
Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  Großherzoglichen
  Etappenbehörden,  und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden,
die  Naturalverpflegung  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung
fernerhin  einquartiert  werden  soll.  —  Alls  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht
  festgesiellt,  daß  der  Offizier  sowohl,  wie  der  Soldat,  mit  dem  Tische  seines
Wirths  zufrieden  seyn  muß.

In  den  Fällen,  wo  Quartierträger  nur  ein  einziges  heizbares  Zimmer
besitzen,  in  welches  wegen  Enge  des  Raumes  und  Angahl  der  zur  Familie
gehörenden  Personen,  die  Einquartierten  nicht  aufgenommen  werden  können,  und

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