Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Cloilliste und der Hof: Domaͤnen-Kammer, 
in soweit sie Siellen bekleiden, welche nicht 
mie unbedingter Entlaßbarkeit verbunden 
nd, guädigst zu begründen, und dabei dle 
gedachten Diener in Bezug auf Yenslone= 
Berhéltulsse mit den Cloll-Staatedlenern 
glelchzustellen geruht. 
Da es hlebel blllig und den Gesetzen 
angemessen erschien, daß im Falle der Ver- 
sebung eines penstonsfählgen Dieners der 
Cloilliste oder der Hof-Domänen-Kammer, 
in die Dienste des Staates, und umgekehrt 
bel Versetzung elnes pensionsfähigen Sta#s- 
dleners in die erst gedachten Dienste, die 
Denslons = Verhältnisse des Versetzten ulcht 
beelaträcheigt werden; so ist dlesfalls ver- 
mige der obgedachten Verordnung felgen- 
des festgesetzt worden: 
1) Wird ein penslonsberechisgter Diener 
aus den Diensten des Hofes oder der 
Hof-Domänen-Kammer in Staats-- 
dlenste, oder aus dlesen in jene versetzt, 
so werden demselben, In soferne er wle- 
der in eine penslonoberechilgte Stelle 
tritt, gegenseilig die Dienstjahre, wel- 
che er in seinem vorigen Dlenst-Ver- 
Hälinisse auf pensionsberechtigten Stel- 
len zugebracht bat, zum Behuf seiner 
Pensions Anspräche angerechnet, ohne 
von der einen oder andern Denstions= 
Casse die ven dem Dlener früher ge- 
leisteten Pepsions-Biilröge aus #ufol- 
gen. 
2) Geschleht hingegen die Versetzung ei- 
nes per sionsberechtigten Dieners obne 
sein Verschulden, oder gegen seinen 
Willen auf elne nicht pensiens öbige 
Stelle, so bleiben ihm dle erworbenen 
Pensltons = Ausprüche gegen diejenige 
Casse, zu wrlcher er vorher Beiträce 
gegeben hat, in der Maße vorbehalten, 
daß sich dleselben gegen Fornelchung 
der Belträge in diese Casse mit den 
welteren Dleustjahren geselich erbb- 
hen. 
3) Ruͤckt ein solcher Diener (1) spaͤ- 
ter wieder in eine pensionsberechtigte 
Stelle vor; so werden derjenigen Casse, 
gegen welche er nun bledurch Pensions- 
Anspruͤche erwirbt, von der andern, bel 
welcher dieselben dann aufhbren, die 
Pensions--Beliraͤge, we'che die ledtere 
von dem Tage selner Versetzurg auf 
eine nicht pensionssähige Stelle an be- 
zog, ausgefolgt, und dadurch bei der 
empfongenden Casse die Yenslons-Au- 
sprüche des Dieners nach Maßgabe der 
bel der Penssontrung zu berückslchulgen- 
den frühern Dlenstjabre überhaupt be- 
gründet.
	        
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