Cloilliste und der Hof: Domaͤnen-Kammer,
in soweit sie Siellen bekleiden, welche nicht
mie unbedingter Entlaßbarkeit verbunden
nd, guädigst zu begründen, und dabei dle
gedachten Diener in Bezug auf Yenslone=
Berhéltulsse mit den Cloll-Staatedlenern
glelchzustellen geruht.
Da es hlebel blllig und den Gesetzen
angemessen erschien, daß im Falle der Ver-
sebung eines penstonsfählgen Dieners der
Cloilliste oder der Hof-Domänen-Kammer,
in die Dienste des Staates, und umgekehrt
bel Versetzung elnes pensionsfähigen Sta#s-
dleners in die erst gedachten Dienste, die
Denslons = Verhältnisse des Versetzten ulcht
beelaträcheigt werden; so ist dlesfalls ver-
mige der obgedachten Verordnung felgen-
des festgesetzt worden:
1) Wird ein penslonsberechisgter Diener
aus den Diensten des Hofes oder der
Hof-Domänen-Kammer in Staats--
dlenste, oder aus dlesen in jene versetzt,
so werden demselben, In soferne er wle-
der in eine penslonoberechilgte Stelle
tritt, gegenseilig die Dienstjahre, wel-
che er in seinem vorigen Dlenst-Ver-
Hälinisse auf pensionsberechtigten Stel-
len zugebracht bat, zum Behuf seiner
Pensions Anspräche angerechnet, ohne
von der einen oder andern Denstions=
Casse die ven dem Dlener früher ge-
leisteten Pepsions-Biilröge aus #ufol-
gen.
2) Geschleht hingegen die Versetzung ei-
nes per sionsberechtigten Dieners obne
sein Verschulden, oder gegen seinen
Willen auf elne nicht pensiens öbige
Stelle, so bleiben ihm dle erworbenen
Pensltons = Ausprüche gegen diejenige
Casse, zu wrlcher er vorher Beiträce
gegeben hat, in der Maße vorbehalten,
daß sich dleselben gegen Fornelchung
der Belträge in diese Casse mit den
welteren Dleustjahren geselich erbb-
hen.
3) Ruͤckt ein solcher Diener (1) spaͤ-
ter wieder in eine pensionsberechtigte
Stelle vor; so werden derjenigen Casse,
gegen welche er nun bledurch Pensions-
Anspruͤche erwirbt, von der andern, bel
welcher dieselben dann aufhbren, die
Pensions--Beliraͤge, we'che die ledtere
von dem Tage selner Versetzurg auf
eine nicht pensionssähige Stelle an be-
zog, ausgefolgt, und dadurch bei der
empfongenden Casse die Yenslons-Au-
sprüche des Dieners nach Maßgabe der
bel der Penssontrung zu berückslchulgen-
den frühern Dlenstjabre überhaupt be-
gründet.