Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sels und solcher Versendungen, wofuͤr das 
Postporto seither von den Koͤnlgl. Kassen 
der Postkasse verguͤtet worden ist, der Posten 
fortwährend wie blsher sich zu bedienen, 
und dieses auch bei ihrem amtlichen Brlef- 
wechsel unter sich und ihren gegenseitigen 
Versendungen in Sachen der Partien, 
von welchen das Postporto zu erstatten ist, 
ju beobachten. 
Dagegen koͤnnen 
K. 
zum Behufe des übrigen bffentlichen 
und Prloatverkehrs im Innern des König- 
relchs nach allen Richtüngen gehende, rei- 
tende und fahrende Boten sich hin und her 
begeben. 
Dieselben dürfen jedoch unterwegs keine 
Merde wechseln, Rothfälle, z. B. bei dem 
Erkranken elnes Oferdes und Vorspannen, 
ausgenommen. 
Auf denjenigen Straßen, wo kein regel- 
mäßiger Postenlauf besteht, findet in An- 
shung der durch die bLandboten und Fuhr- 
leute zu versendenden Gegensténde keine 
Beschränkung statr, und eben so ist auch 
jeder Bote, oder Fuhrmann, der von einem 
Drt ausgeht wo sich keine Post befindet, 
Belefe und Effekien ohne Unterschied, so- 
wohl für seinen · Bestimmungsort, wenn 
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glelch daselbst ein Post-Amt aufgestellt 
waͤre, als auch für die an seinem Weg 
oder im Umkreise selnes Bestimmungsorts 
Lliegenden Ortschaften. In sofern in dlesen 
die Post kelme Briefe oder Pakete abgibt, 
zu übernehmen und daselbst abzugeben be- 
rechtigt. 
Wenn hingegen belde Orte, für deren 
wechselseltigen Verkehr ein Bote oder ein 
ordlnäres Fuhrwerk aufgestellt ist, durch 
elne Post in Verbindung stehen, so treten 
für diesen Fall folgende Beschränkungen 
ein: 
1.) In Hinsicht auf die zu versendenden 
Pakete und andere Effekten haben sich 
die Landboten und Güter-Fuhrleute 
nach dem, als Beilage hier beigedruckten 
Verzelchnisse zu achten, worin die Ge- 
genstände genauer bezeichnet sind, de- 
en Versendung der Post ausschlleß- 
lich vorbehalten ist, so wie diejenigen, 
zu deren Uebernahme die Post ucht 
angehalten werden kann, und endllch 
solche, welche nach der Willkühr des 
Aufgebers durch die Post oder durch 
Boten oder Land-Fuhrleute versendet 
werden können. 
In Ansehung derjenigen Effekten, 
welche bei einem Gewlchte von mehr
	        
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