Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nem Weg oder in seinem Bestimmangs- 
a# antrifft, Übernehmen. 
.Postmätzizs Pakete bingegen dürfen von 
dem Boten, wenn im Orte selnes Abganges 
elne Post t, gor nicht, w#nn aber in dem 
On, aus welchem er abgeht, keln Postamt 
sich besindet, nur zur Ueberlieferung an das- 
jenige nlöndlsche Postamt, welches er zu- 
erst auf selnem Weg anteisst, äbernommen 
werden. 
W. 
Dle Aufsiellung von Landboten bleibt den 
Gemeinden und Amts-Khrperschaftem unter 
der Aufslche der Oberämter überlassen. Es 
stnd aber zuvor die Kbhulgl. Postämter, 
welche in dem Ort, aus welchem der Bote 
abgeben, oder an der Straße, welche der- 
selbe einhalten soll, sich besinden, um ihre 
Ertkinetunen zu vernehtnen und dlese, wenn 
ste gegründet sind, zu beachten. 
Auch ist da, wo kelne Postémter bestehen, 
sändern jur Befbrderung der Brlefschaften 
ans iächste Postamt Statlons-Beten auf- 
gestellt sind, welche elnen jährlichen Lohn 
ans Kameral-Kassen bezlehen, im Fall- 
irgend eine Abänderung in der bisherigen 
Elnrichtung beabsichtigt wird, vorher mit 
den betresfenden Kamerol: Beamten Räck- 
#reche 11 neßmen. 
7#. 
Als Landboten sollen rechtschaffene, im 
bLesen, Schreiben und Rechnen hinreichend 
erfahrene Männer angenommen werden, 
und dieselben angemessene Sicherheit leisten. 
Die mlt den Landboten zu errichtenden 
Dienst-Verträge sflud zur Prüfung und Ge- 
nehmigung der betreffenden Kreis-Regierung 
vorzulegen, welche auch über eintretende 
Einreden Königl. Poststellen und über an- 
dere Anstände nach den in gegenwärtiger 
Verordnung enthaltenen Bestlmmungen, ju 
entschelden hat. 
Der General.) Direktion der Königlichen 
Posten ist von der Kreis-Reglerung nach 
sechs Wochen, von Bekannmachung dleser 
Verordnung an, ein Verzeichniß aller in 
Gemäßhelt derselben im Kreise aufgestellten, 
oder schon selt längerer Zeit bestehenden 
und belbehaltenen Boten mitzuthellen. 
In diesem Verzeichn#lsse muß der Name 
des Boten, der Ort von welchem, und der 
Tag, an welchem er abgeht eder fährt, der 
Ort wohln er sich beglbr, die Straße, 
welche dem Boten zu seiner Reise vorge- 
schrieben ist, und der Betrag der Sicher- 
heits-Leistung desselben aufgeführt seyn. 
Sollten nach diesem Zeltpunkte noch wel- 
tere Beten aufgestellt werden, so hat hievon 
dee Krels-Reglerung esne aleich umständ-
	        
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