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nem Weg oder in seinem Bestimmangs-
a# antrifft, Übernehmen.
.Postmätzizs Pakete bingegen dürfen von
dem Boten, wenn im Orte selnes Abganges
elne Post t, gor nicht, w#nn aber in dem
On, aus welchem er abgeht, keln Postamt
sich besindet, nur zur Ueberlieferung an das-
jenige nlöndlsche Postamt, welches er zu-
erst auf selnem Weg anteisst, äbernommen
werden.
W.
Dle Aufsiellung von Landboten bleibt den
Gemeinden und Amts-Khrperschaftem unter
der Aufslche der Oberämter überlassen. Es
stnd aber zuvor die Kbhulgl. Postämter,
welche in dem Ort, aus welchem der Bote
abgeben, oder an der Straße, welche der-
selbe einhalten soll, sich besinden, um ihre
Ertkinetunen zu vernehtnen und dlese, wenn
ste gegründet sind, zu beachten.
Auch ist da, wo kelne Postémter bestehen,
sändern jur Befbrderung der Brlefschaften
ans iächste Postamt Statlons-Beten auf-
gestellt sind, welche elnen jährlichen Lohn
ans Kameral-Kassen bezlehen, im Fall-
irgend eine Abänderung in der bisherigen
Elnrichtung beabsichtigt wird, vorher mit
den betresfenden Kamerol: Beamten Räck-
#reche 11 neßmen.
7#.
Als Landboten sollen rechtschaffene, im
bLesen, Schreiben und Rechnen hinreichend
erfahrene Männer angenommen werden,
und dieselben angemessene Sicherheit leisten.
Die mlt den Landboten zu errichtenden
Dienst-Verträge sflud zur Prüfung und Ge-
nehmigung der betreffenden Kreis-Regierung
vorzulegen, welche auch über eintretende
Einreden Königl. Poststellen und über an-
dere Anstände nach den in gegenwärtiger
Verordnung enthaltenen Bestlmmungen, ju
entschelden hat.
Der General.) Direktion der Königlichen
Posten ist von der Kreis-Reglerung nach
sechs Wochen, von Bekannmachung dleser
Verordnung an, ein Verzeichniß aller in
Gemäßhelt derselben im Kreise aufgestellten,
oder schon selt längerer Zeit bestehenden
und belbehaltenen Boten mitzuthellen.
In diesem Verzeichn#lsse muß der Name
des Boten, der Ort von welchem, und der
Tag, an welchem er abgeht eder fährt, der
Ort wohln er sich beglbr, die Straße,
welche dem Boten zu seiner Reise vorge-
schrieben ist, und der Betrag der Sicher-
heits-Leistung desselben aufgeführt seyn.
Sollten nach diesem Zeltpunkte noch wel-
tere Beten aufgestellt werden, so hat hievon
dee Krels-Reglerung esne aleich umständ-