Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

urthellung der Anten in die Prozeß-Ko- 
sten der zweiten Instanz bestaͤtigt. 
8. In der untergaͤnglichen Appellationssa- 
che von dem Stadtgerichte zu Stuttgart 
zwischen dem Handelsmann Moses Be- 
nedikt daselbst, Vorbekl., Nachkl., An- 
ten, und dem Ober Finanz-Kemmer-Se- 
*6 
kretär Vlscher, nunmehr dessen Besüs- 
Nachfolger, Kaufmann Bllfinger eben- 
daselbst, Verkl., Nachbekl., Aben, Bou- 
streinigkelt beireffend, wurde durch Be- 
schluß vom 2:1. und Uns. 36. Sept, di 
Appellation wegen Mangels einer g# 
gründeten Beschwerde unter Verurtbel, 
lung des Anten in dlie Kosten diese 
Instanz von Amts wegen verworfen. 
II. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 
1.) Criminal-Senst. 
Am 6. September wurde: 
1. Gtorg Vogt, Schuster von Nehren, 
Oberamts Tuͤbingen, wegen Verfälschung 
einer Iffentlichen Urkunde und damit 
verübten Betrugs, neben der Verbind- 
ttung des verursachten 
Schadens und saͤmtlicher Untersuchungs- 
Kosten, zu fünfmonatlicher ZSwangs= 
Acbeitsstrofe verurthellt. 
Am y. September ist: 
lichkelt zu Ersta 
4. Catharine, Cbhristlan Ralls Ebefran, 
13 Oberamis Urach, wegen 
von Ehningen, 
Fälschung mebrerer 
vdamit versachter 
Verbldlichkeit zu 
suchungs-Kosten %„ 
Zuchibausstra 
Am ro. Septem 
3. Franz Xaoer Ri 
Erstattung der Unter- 
zu achtmonailicher 
fe verurtheilt worden. 
ber wurde: 
edinjer, 
Prioat-Urkunden und 
Beteögerelen, neben der 
suspendirter 
Obmann des Bürger-Ausschusses zu Rem- 
dingen, Oberamts Tuttlingen, thells # 
gen Unterschlagung, theils wegen Ver- 
umreuung, neben der Verbindlichkei 
zum Ersatz des gestifteten Schadens, und 
zu Erstattung sämtlicher Untersuchunzt 
Kosten, selner Obmaennsstelle entserzt, fü 
unfählg zu Bekleidung eines öffentlichen 
Amtes erklärt, und zu fünfmonatll- 
cher Festungs-Arbeltsstrafe verurtiheilt. 
Am i4. September wurde: 
4. auf die zu Neuenbürs sta tgebabte Um 
tersuchung: 
a) Matthaͤus Muͤller, von Obernlebel- 
spach, wegen fortgesetzter, jum Theil 
tbtlicher Widersetzlichelt gegen dic in 
Ausübung ihres Amis begifenen ebrig 
keltlichen Dlener, sedann wegen meht- 
facher zum Tbeil grober Injurien geßen
	        
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