Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

108  Reichs=  und  Staatsangehbrigkeitsgesetz.  S  23.

1.  Geschichte.  Die  Vorschrift  ist  aus  §§  14,  18  Abs.  1  und  19
des  alten  Gesetzes  gebildet.  Neu  ist  Abs.  1  Satz  2.  Abs.  2  bedeutet
  die  Umkehrung  des  bisher  geltenden  Rechtssatzes.  Im  R.
ist  die  V.  unverändert  angenommen  worden.

2.  wird  wirksam.  Die  Wirkungen  sind:

1.  Verlust  aller  mit  der  St  A.  verbundenen  Rechte  und  Pflichten,
Einl.  24—  7,

2.  Verlust  anderer  deutscher  St  A.,  der  RA.  und  der  URA.,
soweit  nicht  nach  §  20  Vorbehalte  gemacht  worden  sind.

3.  Höhere  Verwaltungsbehörde.  §8§  39  und  35.

4.  Heimatstaat.  Die  Bezeichnung  ist  nicht  ganz  richtig  für  den
Fall  mehrfacher  St  L.  Gemeint  ist  der  Staat,  bei  dem  der  Entlassungsantrag
  gestellt  worden  ist.

5.  Aushäudigung.  Erläuterung  4  zu  16,  3  zu  24.

Ein  Erlaß  des  württembergischen  Ministeriums  —  Amtsblatt
1883,  21  —  nimmt  an,  die  Aushändigung  könne  wirksam  auch  an
einen  von  dem  Antragsteller  benannten  Zustellungsbevollmächtigten
geschehen.  Wiewohl  es  hier  ebenso  wie  bei  §  16  nicht  auf  das
Zugehen  einer  Willenserklärung  ankommt,  sondern  auf  die  Uebergabe
  einer  Urkunde,  wird  man  Stellvertretung  durch  einen  Bevollmächtigten
  zulassen  müssen.

Für  die  im  Ausland  befindlichen  Antragsteller  wird  die  Aushändigung
  durch  den  Konsul  zweckmäßig  sein,  sofern  nicht  anderweitig
  eine  förmliche  Zustellung  erfolgen  kann.

Der  Tag  der  Aushändigung  ist  rechtlich  bedeutsam,  sowohl  für
den  Beginn  des  Verlustes  der  St  A.  wie  für  den  Lauf  der  in  §  24
bestimmten  Frist.  Es  wäre  daher  wohl  zweckmäßig  gewesen,  eine
Form  der  Aushändigung  vorzuschreiben,  bei  welcher  der  Tag
beurkundet  wird.

6.  Entlassungsurkunde.  Form  §  39,  Kosten  §  38.

7.  Absatz  1  Satz  2.  Der  Zusatz  ist  gemacht,  um  die  Strafverfolgung
  zu  sichern.  Menschen,  die  der  Strafrechtspflege  noch
nicht  genügt  haben,  sollen  nicht  aus  der  St.  A.  entlassen  werden,
zumal  daraus  im  Ausland  für  das  Gebiet  der  Konsulargerichtsbarkeit
  ein  Erlöschen  der  Gerichtsbarkeit  solgen  könnte.  B.  28.
Ob  die  Entlassungsurkunde  ohne  eine  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschrift
  einbehalten  werden  dürfe,  war  bisher  zweifelhaft.  Aus
§  23  Abs.  1  Satz  2  wird  man  folgern  müssen,  daß  die  Einbehaltung
aus  anderen  Gründen,  z.  B.  bis  zur  Berichtigung  von  Steuerrückständen,
  unstatthaft  sei.  Die  Entscheidung  des  O#.  15,  405
läßt  aber  eine  Pfändung  der  Entlassungsurkunde  zu.  Diese  Auffassung
  dürfte  durch  §  23  nicht  berührt  worden  sein.