Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  186.  945

 

Regierungs-Blatt

für  dos

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1918.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  19.  Juli  1918.

 

II.  Abteilung.

Inhalt:

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Listenführung  über  die  von  den  am
Portoablösungsverfahren  teilnehmenden  Behörden  und  Kassen  aufgelieferten
  Zahlkarten  im  Postscheckverkehr.  (2)  Bekanntmachung,  bebetreffend
  Absatz  von  Konserven.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Versandpflicht  für  Erze  auf  dem  Wasserwege.  (4)  Bekanntmachung  zur
Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915  zur  Ausführung
des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Erteilung  von  Bezugsscheinen
  bei  Abgabe  gebrauchter  Kleidung  und  Wäsche  vom  13.  Oktober
1917.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gültigkeit  der  Reifezeugnisse
und  der  Versetzungszeugnisse  der  gymnasialen  Studienanstalt  zu  Rostock
in  Preußen  und  der  entsprechenden  Reife=  und  Versetzungszeugnisse  der
preußischen  Studienanstalten  gymnasialer  Richtung  im  diesseitigen
Staatsgebiet.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1918,  betreffend  Listenführung  über  die  von
den  am  Portoablösungsverfahren  teilnehmenden  Behörden  und  Kassen  aufgelieferten
  Zahlkarten  im  Pofstscheckverkehr.

iuä  die  Stelle  der  bisher  für  Einzahlungen  verwandten  Postanweisungen
treten  im  Postscheckverkehr  die  Zahlkarten.  Während  das  Porto  für  die  Postanweisungen
  in  die  Portoablösungssumme  einbezogen  ist,  sind  die  Zahlkarten
im  Postscheckverkehr  vom  Einzahler  durch  Freimarken  in  Höhe  der  Zahlkartengebühr
  freizumachen.,  Eine  Einbeziehung  dieser  Zahlkartengebühren  in  die  Ablösungssumme
  wird  von  der  Postverwaltung  nicht  beabsichtigt.  Durch  die  Be-197