zu vernehmen. Weun jedoch nach dem
Erachten des Vorgesetzten letztere ganz of-
senbar ist, so kann derselbe auf seine Ver-
antworkung hin soglelich mit der Straf-=
Verfügung vorgehen.
Art. 8.
Zu Elnholung von Berichten saͤumiger
Siellen oder Beamten durch eigene Boten
auf Kosten der Berichts-Erstatter nach
vorangegangener Bedrehung, sind die Celle-
glal-Behbrden auch fernerhin ermächtiget:
die gleiche Befugniß wollen Wir aber
auch den Departements-Chefs in Faͤllen
wo ste Berichte verlangen, biermit aus-
drücklich eingeraͤumt haben.
Art. 9.
Dle Aufstellung einer Afftistenz auf Ke-
sten der säumigen, oder durch eigenes Ver-
schulden in Geschäfts-Räcksiände gerathenen
Beamten, Expedltoren oder Räthe, kann
ausschließlich nur durch den Chef des De-
ments, entweder auf den Antrag oder
vorgängig eingeholtem Gutachten des
verfägt werden.
parte
nach
betreffenden Colleglums
Art. 10.
um übrigens jedem möglichen Mißban,
cke der den Departements= und Colleglal=
Cbefs elngerumten Dlsciplinar-Strafg#
walt so weit vorzubeugen, als das Interese
des Dienstes und die Hier eintretenden e#-
genthümlichen Verhältulsse es nur imme
gestatten, wollen Wir auch hier einen
Rekurs unter den nachfolgenden Bestim
mungen gestattet haben.
Art. 11.
Gegen jede von einem Departementt=
Chbef oder Colleglal = Vorstand verhängte
Geld= oder Arrest-Strefe steht dem Be-
theillgten das Recht der Beschwerdeführun
zu.
Art. 12.
Es wird in der Art ausgeübt, daß hu
Gestrafte innerhalb acht Tagen von Erf,
nung der beschwerenden Verfügung an, der
verkündenden Stelle schriftlich seine Be
schwerde vortraͤgt.
Letztere ist sofort mit den Gründent u#
welchen jene beruhte, durch den betteffenden
Departements-Chef Unserem Gedelmen
Rot#e vorzulegen, worauf dleser nach #un
loger Anwendung des F. 47 der Verat
sungs 5. Urkunde seine Anträge zu weitert
Entschlleßung an Uns gelangen laͤßt.
Art. 15.
Dle Ergreifung des Nekurses hemmt k#r