Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

zu vernehmen. Weun jedoch nach dem 
Erachten des Vorgesetzten letztere ganz of- 
senbar ist, so kann derselbe auf seine Ver- 
antworkung hin soglelich mit der Straf-= 
Verfügung vorgehen. 
Art. 8. 
Zu Elnholung von Berichten saͤumiger 
Siellen oder Beamten durch eigene Boten 
auf Kosten der Berichts-Erstatter nach 
vorangegangener Bedrehung, sind die Celle- 
glal-Behbrden auch fernerhin ermächtiget: 
die gleiche Befugniß wollen Wir aber 
auch den Departements-Chefs in Faͤllen 
wo ste Berichte verlangen, biermit aus- 
drücklich eingeraͤumt haben. 
Art. 9. 
Dle Aufstellung einer Afftistenz auf Ke- 
sten der säumigen, oder durch eigenes Ver- 
schulden in Geschäfts-Räcksiände gerathenen 
Beamten, Expedltoren oder Räthe, kann 
ausschließlich nur durch den Chef des De- 
ments, entweder auf den Antrag oder 
vorgängig eingeholtem Gutachten des 
verfägt werden. 
parte 
nach 
betreffenden Colleglums 
Art. 10. 
um übrigens jedem möglichen Mißban, 
cke der den Departements= und Colleglal= 
Cbefs elngerumten Dlsciplinar-Strafg# 
walt so weit vorzubeugen, als das Interese 
des Dienstes und die Hier eintretenden e#- 
genthümlichen Verhältulsse es nur imme 
gestatten, wollen Wir auch hier einen 
Rekurs unter den nachfolgenden Bestim 
mungen gestattet haben. 
Art. 11. 
Gegen jede von einem Departementt= 
Chbef oder Colleglal = Vorstand verhängte 
Geld= oder Arrest-Strefe steht dem Be- 
theillgten das Recht der Beschwerdeführun 
zu. 
Art. 12. 
Es wird in der Art ausgeübt, daß hu 
Gestrafte innerhalb acht Tagen von Erf, 
nung der beschwerenden Verfügung an, der 
verkündenden Stelle schriftlich seine Be 
schwerde vortraͤgt. 
Letztere ist sofort mit den Gründent u# 
welchen jene beruhte, durch den betteffenden 
Departements-Chef Unserem Gedelmen 
Rot#e vorzulegen, worauf dleser nach #un 
loger Anwendung des F. 47 der Verat 
sungs 5. Urkunde seine Anträge zu weitert 
Entschlleßung an Uns gelangen laͤßt. 
Art. 15. 
Dle Ergreifung des Nekurses hemmt k#r
	        
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