deren Berfertlgung, so wie wegen
nachberiger Miturheberschaft an dem
bei vorgenanntem Vollmann angeführten,
aber auch von ihm uucht durch
wirkliches Ausgeben der gemeinschafttich
verfertigten falschen Münze vollbrachten
Münz-Verbrechens, in Hinsicht
der für dlesen Inqulssten auf pleiche
Art sprechenden Milderungs-Gründe
und verhältnißmäßiger Berücksichtigung
selnes erstandenen, jedoch minder langen
Arrests gleichfalls noch zu fuͤnfjäbriger
Zuchthausstrafe, so wie zu
Bezahlung selner Arrest= Azungs-Defenstons=
und eines Vlertheils der Untersuchungs-Kesten;
###) Marquard Eisele, von Bronnen,
wegen des jzuerst in Genossenschaft mit
den belden verbenannten Inqufssken
unternommenen, dann aber später für
sich allein fortgesetzten und durch wirkliches
Ausgeben der selbst gefertigten
salschen Münzen vollbrachten Münz-Verbrechens,
unter ebenmäßlger verbältulßmäßiger
Beräcksichtigung der bei
den belden andern Inqulsiten erwähnten
rechtlichen Mllderungs-Gründe zu
lJehenjährlger Zuchthausstrafe, so
wie zu Bezahlung selner Arrest=Azungs=
Defenslons, und eines Vierthells
der Umersuchungs-Kosten verurtheilt
seyn solle.
Se. Majestät der Khnig baben aber
durch hochstes Dekret vom #6. Febr. diese
Strafe auf die Dauer von steben Jahren
tm Wege der Gnade gemildert.
a.) Tivil = Seust.
Am 3. Janucr wurden:
„V2. In der Appellationssache von dem Oberamtsgerichte
zu Reuttlingen zwischen dem
Hfarrer M. Dörr, von Erpfingen, Be-Magten,
Anten, und Carlotte Braun,
von DTäbingen, cum curatore, Klägerin,
Atin, Genngthuung wegen ulcht erfüllten
Eheoersprechens betreffend, und
:. in der Appellationssache von dem Obereamtsgerichte
zu Reurlingen zwischen den
Schuhmachern Johannes Rbsch und Cons.
von da, Beklagten, Anten, und den
Lederhändlern Koch und Restler, dem
Weil der Stadt, Klägern, Aten, elne
Ferderung aus einem Vergleich betreffend,
die ergriffenen Berufungen wegen
WVerskumung der Nothfrist zu Einrelchung
der Beschwerdeschriften unter Verurtheilung
der Appellamen in die Kesten
dieser Instanz für verlassen erkannt.
Am 5. Jonnar ist:
5. In der Rechtssache erster Instanz zwischen
der Kdulgl. Retardaten-Cemmission,
Sektion der Flnanzen, Klägerlu, und