Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

deren  Berfertlgung,  so  wie  wegen
nachberiger  Miturheberschaft  an  dem
bei  vorgenanntem  Vollmann  angeführten,
  aber  auch  von  ihm  uucht  durch
wirkliches  Ausgeben  der  gemeinschafttich
  verfertigten  falschen  Münze  vollbrachten
  Münz-Verbrechens,  in  Hinsicht
der  für  dlesen  Inqulssten  auf  pleiche
Art  sprechenden  Milderungs-Gründe
und  verhältnißmäßiger  Berücksichtigung
selnes  erstandenen,  jedoch  minder  langen
  Arrests  gleichfalls  noch  zu  fuͤnfjäbriger
  Zuchthausstrafe,  so  wie  zu
Bezahlung  selner  Arrest=  Azungs-Defenstons=
  und  eines  Vlertheils  der  Untersuchungs-Kesten;


###)  Marquard  Eisele,  von  Bronnen,
wegen  des  jzuerst  in  Genossenschaft  mit

den  belden  verbenannten  Inqufssken
unternommenen,  dann  aber  später  für
sich  allein  fortgesetzten  und  durch  wirkliches
  Ausgeben  der  selbst  gefertigten
salschen  Münzen  vollbrachten  Münz-Verbrechens,
  unter  ebenmäßlger  verbältulßmäßiger
  Beräcksichtigung  der  bei
den  belden  andern  Inqulsiten  erwähnten
  rechtlichen  Mllderungs-Gründe  zu
lJehenjährlger  Zuchthausstrafe,  so
wie  zu  Bezahlung  selner  Arrest=Azungs=
  Defenslons,  und  eines  Vierthells
  der  Umersuchungs-Kosten  verurtheilt
  seyn  solle.

Se.  Majestät  der  Khnig  baben  aber
durch  hochstes  Dekret  vom  #6.  Febr.  diese
Strafe  auf  die  Dauer  von  steben  Jahren
tm  Wege  der  Gnade  gemildert.

a.)  Tivil  =  Seust.

Am  3.  Janucr  wurden:

„V2.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  zu  Reuttlingen  zwischen  dem
Hfarrer  M.  Dörr,  von  Erpfingen,  Be-Magten,
  Anten,  und  Carlotte  Braun,
von  DTäbingen,  cum  curatore,  Klägerin,
Atin,  Genngthuung  wegen  ulcht  erfüllten
  Eheoersprechens  betreffend,  und

:.  in  der  Appellationssache  von  dem  Obereamtsgerichte
  zu  Reurlingen  zwischen  den
Schuhmachern  Johannes  Rbsch  und  Cons.
von  da,  Beklagten,  Anten,  und  den

Lederhändlern  Koch  und  Restler,  dem
Weil  der  Stadt,  Klägern,  Aten,  elne
Ferderung  aus  einem  Vergleich  betreffend,
  die  ergriffenen  Berufungen  wegen
WVerskumung  der  Nothfrist  zu  Einrelchung
  der  Beschwerdeschriften  unter  Verurtheilung
  der  Appellamen  in  die  Kesten
dieser  Instanz  für  verlassen  erkannt.
Am  5.  Jonnar  ist:

5.  In  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen

  der  Kdulgl.  Retardaten-Cemmission,
Sektion  der  Flnanzen,  Klägerlu,  und