Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

4.  Heimath-Wesen.

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Der  Bundesrath  hat  zur  Ausführung  des  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
du  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  355)  unterm  20.  Januar  1881
beschlossen:
1.  Es  seien  die  Heimathscheine  nach  dem  nachstehend  abgedruckten  Formular  auszustellen;
2.  die  Gültigkeitsdauer  eines  Heimathscheines  dürfe  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  fünf
Jahre  nicht  bemessen  werden.

Deutsches  Reich.

(Königreich  Preussen.)

Heimathschein.

Von  de(r)  unterzeichneten  (Regierung)  wird  dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am  .  .  ten
..........  1..zu...........,zum zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch  bescheinigt,
daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,  Naturalisation  etc.)  die  Eigenschaft  als  (Preusse)  besitzt.
Gegenwärtige  Bescheinigung  gilt  nur  auf  die  Dauer  von  ..  .  .  .  .  ..  Jahren.*)
Durch  diese  Fristbestimmung  werden  jedoch  die  Bestimmungen  der  Verträge  nicht  berührt,  welche
deutscherseits  wegen  Uebernahme  von  Angehörigen  oder  vormaligen  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  mit
anderen  Staaten  abgeschlossen  worden  sind.

(Königlich  preussische  Regierung.)
(Unterschrift.)

*)  Deutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,  verlieren
  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts  aus  dem  Bundesgebiet
oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimathscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs
dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel  eines  Kaiserlichen  Konsulats.  Ihr
Lauf  beginnt  von  neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  Atleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden.

(§.  21  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlufst  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
Bundes-Gesetzblatt  Seite  355.)

 

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Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.