Volltext : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  90a.  Die  Beilagen  zur  Verfassungsurkunde.  2.  Beilage.  547

8  59.  Ausschreiben  der  geistlichen  Behörden,  die  sich  bloß  auf
die  ihnen  untergeordnete  Geistlichkeit  beziehen  und  aus  genehmigten  allgemeinen
  Verordnungen  hervorgehen,  bedürfen  keiner  neuen  Genehmigung.

§  60.  Die  Ausübung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  3)  kömmt
zwar  nach  §  38  lit.  h  der  Kirchengewalt  zu;  die  dafür  angeordneten  Gerichte,
  sowie  ihre  Verfassung  müssen  aber  vor  ihrer  Einführung  von  dem
Könige  bestätiget  werden.  Auch  sollen  die  einschlägigen  königlichen
Landesstellen  aufmerksam  sein,  damit  die  königlichen  Unterthanen  von  den
geistlichen  Stellen  nicht  mit  gesetzwidrigen  Gebühren?34)  beschwert,  oder
in  ihren  Angelegenheiten  auf  eine  für  sie  lästige  Art  aufgehalten  werden.

61.  Die  vorgeschriebenen  Genehmigungen  können  nur  von  dem
Könige  selbst  mittelst  des  königlichen  Staats-Ministeriums  des  Innern  4)
erteilt  werden,  an  welches  die  zu  publizierenden  kirchlichen  Gesetze  und
Verordnungen  eingesendet  und  sonstige  Anordnungen  ausführlich  angezeigt
werden  müssen.

f.  Min.-E.  vom  25.  Januar  1823:  Placetum  regium  (Web.  2,  131),

»  ,,14.Februar1824:  ,,  ,,  (Web.  2,  205),

»  „  27.  Juni  1824:  ,,  „  (Web.  2,  2

,,  ,,19.Juli1824:  ,,  ,,  (Web.  2,  214),

„  „  24.  Januar  1826:  „  v  (Web.  2,  338),

„  „  16.  Mai  1826:  „  „  (Web.  2,  348),

„  „  29.  November  1826:  „  „  (Web.  2,  365),

„  „  17.  September  1829:  Placetum,  Grenzen  d.  geistl.  Gewalt
»  (Web.  2,  480),

„  „  30.  September  1829:  „  (Web.  2,  483),

„  „  14.  Dezember  1829:  „  (Web.  2,  485),

„  „  21.  September  1832:  „  (Web.  2,  623),

„  „  27.  März  1833:  „  (Web.  2,  662),

„  11.  Dezember  1843:  Placet  (Web.  3,  525),

„  „  21.  Dezember  1844:  die  Fastendispense  für  das  k.  Militär

Gaeh  3,  564),
3  Entschl.  „  23.  Januar  1845:  Placetum  regium  (Web.  3,  573  u.  574),
Min.-E.  „  12.  Februar  1849:  Placet  (Web.  4,  20).

Weiteres  über  das  Placet  s.  unten  §  222  und  §  239.
Siehe  v.  Seydel  3,  543  ff.  Vergl.  auch  Art.  XII  lit.  e  des  Konkordats.

8  Selbstverständlich  kann  sich  solche  nur  auf  rein  geistliche  Sachen  be—
ziehen.  Vergl.  §  38  lit.  h  l.  c.

Dieser  Gerichtsbarkeit  stehen  auch  keine  weltlichen  oder  äußeren  Zwangsmittel
  zu,  sondern  nur  moralische.  Vergl.  §§  42  und  71  l.  c.

Siehe  ferner  oben  bei  Anm.  79  den  §  15  Abs.  3  des  Reichs-Ger.-Verf.=Gesetzes,
  ferner  §  76  des  Personenstandsgesetzes  und  §8  60  und  69,  sowie  644
der  2.  Verf.-Beilage.  Vergl.  auch  Art.  XII  lit.  c  des  Konkordats.

/Ia)  Gebühren  (sogen.  Taxen  für  päpstliche  Dispensen)  finden  Erwähnung
in  der  Min.-E.  vom  25.  März  1841  „Kommunikation  der  bayer.  Bischöfe  mit
dem  apostolischen  Stuhle  betr.“  (Web.  3,  372),  vielmehr  in  der  im  Vollzuge  dieser
Min.-E.  vom  25.  März  ergangenen  Min.--E.  vom  29.  März  1844  gleichen  Betr.
Web.  3,  372  Anm.  ),  ferner  in  der  Min.-E.  vom  25.  November  1841  gleichen
Betr.  (Web.  3,  387)  und  in  den  daselbst  in  Anm.  “"")  angeführten  weiteren  Enschl.,
besonders  der  allerh.  Entschl.  vom  16.  November  1821.

")  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
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