Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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II.  Gerichtsbof  für  den  Schwarzwald-Kreis.

1.  Criminal  =  Senar.

Den  3.  März  wurde:

1.  Christian  Friedrich  Kächelen,  von

Grabenstetten,  O.  A.  Nürtingen,  auf
den  Grund  der  von  dem  O.  A.  Gerichte
Freudenstadt  geführten  Untersuchung,
wegen  mebrfacher  auegezeichneter  Geld=Unterschlagungen,
  auch  muthwilligen
Schuldenmachens,  zu  einer  vier=  und
einhalbmonatlichen  Festungs-Arbeitsstrafe
  so  wie  zum  Ersasz  des  Schadens,
  seiner  Hast=  und  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten
  verurtheilt.
Den  6.  Mrz  wurde:
Jakob  Friedrich  Schweikart,  von
Walddorf,  O.A.  Tübingen,  wegen  zweier
wiederholten  Diebstéhle,  von  welchen
der  eine  dem  Betrag  nach  ein  großer
und  dabei  in  Genossenschaft  verübt  und
aucgezeichnet  ist,  dann  wegen  Wanderbuchs-Fälschung,
  Vagirens  und  Bettelns,
  neben  der  Verbindlichkeit  zum
Ersatz  des  Schadeno,  seiner  Haft=  und
der  Untersuchungs-Kosten  zu  neunmonatlicher
  Festungs=  Arbeitsstrafe
verurtheilt.
Den  6.  März  wurden:

auf  den  Grund  der  von  dem  O.A.  Gerichte
  Rottenburg  verhandelten  Unter-—



suchungssache  gegen  mehrere  in  dem
dortigen  Jwangs-Arbeitohaus  befindliche
  Correctiondre,

a)  Johann  Martin  Weis,  von  Altheugstett,
  wegen  gefährlicher  und  mir
bewaf#neter  Hand  verübter  Widersetlichkeit
  gegen  seinen  Vorgesetzten  und
dessen  Diener  zu  fünfmonatlicher
Zuchthausstrafe  in  Markgröningen  und
zu  25  Stockstreichen;

b)  Johannes  Rall,  von  Ehningen,  wegen
  des  in  Genossenschaft  des  Weis,
jedoch  auf  eine  minder  beschwerende
Weise  verübten  Verbrechens  der  Widersehlichkeit
  und  anderer  Erxcesse  zu  dreimonatlicher
  Festungsarbeit  und  zu
15  Stockstreichen  verurtheilt  und  jedem
der  Verurtheilten  seine  Verhaft=  und
ein  angemessener  Theil  der  Untersuchungs
  =  Kosten  zugeschieden.

An  demselben  Tage  wurde:
4Friedrich  Zugschwert  von  Dietersweiler,
  O.  A.  Freudenstadt,  wegen  eines
wiederholten  und  durch  Einsteigen  qualikcirten
  Diebstahls,  neben  der  Verbindlichkeit
  zum  Ersah  seiner  Haft=  und
Untersuchungs-Kosten  zu  viermonatlicher
  Festungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt.