670 Wirtschaftspflege; Viehzucht, Jagd und Fischerei. § 358.
8. Bei Räude der Einhufer und der Schafe ist ein tierärztliches Verfahren
vorgeschrieben. )
9. Die Anzeigepflicht besteht für die Schweineseuche, die Schweinepest
und den Rotlauf der Schweine, bei größerer Ausdehnung der
letzteren kann die Impfung angeordnet werden.8-s)
10. Die Anzeigepflicht besteht ferner für die Hühnerpest und die Geflügelcholera.?)
11. Bei Rindertuber kulose (Perlsucht) kann die Tötung der Tiere angeordnet,
auch darf die Milch nicht weggegeben oder verwertet werden.)
Eine besondere Anwendung finden diese Maßregeln auf Schlachtviehhöfe
und öffentliche Schlachthäuser. )
Für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser an der
Seuche gefallenen oder infolge einer polizeilichen Impfung eingehenden
Tiere, für Tiere, die an Rotz oder Lungenseuche und Rinder und Pferde, die
an Milzbrand oder Rauschbrand gefallen sind, wird Entschädigung gewährt,
die sich nach dem gemeinen Werte bemißt, bei Rotz aber nur /,
bei Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche oder Tuberkulose nur ½ des
Wertes beträgt. 22) Letztere Entschädigung wird in Preußen auch für Esel,
Maultiere und Maulesel gewährt, die an Milzbrand, Rauschbrand, Wildund
Rinderseuche oder Tollwut, desgleichen für Pferde und Rinder, die
an Wild= und Rinderseuche oder Tollwut gefallen sind. 33) Die Entschädigungen
werden bei Tollwut, Rotz, Lungenseuche, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche zum Gesamtbetrage, bei Maul- und Klauenseuche
zu ½ und bei Tuberkulose zu 8 von den Provinzialverbänden, im übrigen
schwellungen der Geschlechtsteile und der
Haut, Lähmungen u. häufig den Tod
zur Folge. — Der Bläschenauschlag
tritt bei Pferden und Rindvieh
auf, überträgt sich in gleicher Weise,
endet aber bald u. fast immer mit Genesung.
27 VG. § 59, 80 u. (Strafe) 74-,
761; Ausf. V. 8246—258. — Die Räude
ist eine durch Schmarotzertiere (Milben)
verursachte Ausschlagskrankheit, die bei
der schnellen Vermehrung und leichten
Übertragung der Tierchen sich rasch verbreitet
und nur durch gründliche Kuren
(Räudebäder) völlig getilgt werden kann.
26) VG. 8 1010, 14, 80: Ausf.V. 8
259—276 u. (Rotlauf) § 277—288; Belehrung
u. Anw. z. Bekämpfung Vf. 6. Feb.
07 ((LMB. 71). — Schweineseuche und
Schweinepest bilden eine Lungendarmentzündung,
die sich durch Atmung und
Futter leicht überträgt, in Fieber, Schwäche
und Abmagerung hervortritt u. meist tödlich
endigt. Der Rotlauf beruht auf Entzündung
u. Schwellung der inneren
Teile (Leber, Milz, Nieren), zeigt sich in
stark roter Färbung des Körpers, tritt
in der Regel im Sommer auf u. nimmt
einen raschen, meist tödlichen Verlauf.
Der mit dem Futter ausgenommene Ansteckungsstoff
erhält sich lange wirksam.
— Verkehr mit Schweinen Anordn. 4.
Dez. 09 (LMB. 10 S. 12).
20) VG. § 1011, 14; Ausf.V § 289 bis
299. — Die Geflügelcholera ist eine
durch einen Spaltpilz hervorgerufene,
leicht übertragbare u. regelmäßig tödliche
Darmerkrankung, die durch die Einfuhr
lebenden Geflügels verbreitet wird; Untersuchung
Vf. 1 u. (Gebühren) 31. Aug.
11 (WMB. 134 u. 240). Die Hühnerpest
hat ähnliche Wirkung, beschränkt sich
aber auf Hühner.
30) VG. §61, 80 u. (Strafe) 74 1,3.4, 76:
Ausf V. § 300—315 nebst Anw. f. die
Feststellung.
91) VWG. § 62—65, 80 u. (Strafe) 743,
761; Ausf. V. § 2.
29 VG. § 66, 68—72.
23) WG. (Anm. 12) § 5—8.