Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

670  Wirtschaftspflege;  Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei.  §  358.

8.  Bei  Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe  ist  ein  tierärztliches  Verfahren
  vorgeschrieben.  )

9.  Die  Anzeigepflicht  besteht  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rotlauf  der  Schweine,  bei  größerer  Ausdehnung  der
letzteren  kann  die  Impfung  angeordnet  werden.8-s)

10.  Die  Anzeigepflicht  besteht  ferner  für  die  Hühnerpest  und  die  Geflügelcholera.?)


11.  Bei  Rindertuber  kulose  (Perlsucht)  kann  die  Tötung  der  Tiere  angeordnet,
  auch  darf  die  Milch  nicht  weggegeben  oder  verwertet  werden.)
Eine  besondere  Anwendung  finden  diese  Maßregeln  auf  Schlachtviehhöfe

  und  öffentliche  Schlachthäuser.  )

Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  oder  nach  dieser  an  der
Seuche  gefallenen  oder  infolge  einer  polizeilichen  Impfung  eingehenden
Tiere,  für  Tiere,  die  an  Rotz  oder  Lungenseuche  und  Rinder  und  Pferde,  die
an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  gefallen  sind,  wird  Entschädigung  gewährt,
  die  sich  nach  dem  gemeinen  Werte  bemißt,  bei  Rotz  aber  nur  /,
bei  Milzbrand,  Rauschbrand,  Lungenseuche  oder  Tuberkulose  nur  ½  des
Wertes  beträgt.  22)  Letztere  Entschädigung  wird  in  Preußen  auch  für  Esel,
Maultiere  und  Maulesel  gewährt,  die  an  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wildund
  Rinderseuche  oder  Tollwut,  desgleichen  für  Pferde  und  Rinder,  die
an  Wild=  und  Rinderseuche  oder  Tollwut  gefallen  sind.  33)  Die  Entschädigungen
  werden  bei  Tollwut,  Rotz,  Lungenseuche,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  Rinderseuche  zum  Gesamtbetrage,  bei  Maul-  und  Klauenseuche

zu  ½  und  bei  Tuberkulose  zu  8  von  den  Provinzialverbänden,  im  übrigen

schwellungen  der  Geschlechtsteile  und  der
Haut,  Lähmungen  u.  häufig  den  Tod
zur  Folge.  —  Der  Bläschenauschlag
  tritt  bei  Pferden  und  Rindvieh
auf,  überträgt  sich  in  gleicher  Weise,
endet  aber  bald  u.  fast  immer  mit  Genesung.


27  VG.  §  59,  80  u.  (Strafe)  74-,
761;  Ausf.  V.  8246—258.  —  Die  Räude
ist  eine  durch  Schmarotzertiere  (Milben)
verursachte  Ausschlagskrankheit,  die  bei
der  schnellen  Vermehrung  und  leichten
Übertragung  der  Tierchen  sich  rasch  verbreitet
  und  nur  durch  gründliche  Kuren
(Räudebäder)  völlig  getilgt  werden  kann.

26)  VG.  8  1010,  14,  80:  Ausf.V.  8
259—276  u.  (Rotlauf)  §  277—288;  Belehrung
  u.  Anw.  z.  Bekämpfung  Vf.  6.  Feb.
07  ((LMB.  71).  —  Schweineseuche  und
Schweinepest  bilden  eine  Lungendarmentzündung,
  die  sich  durch  Atmung  und
Futter  leicht  überträgt,  in  Fieber,  Schwäche
und  Abmagerung  hervortritt  u.  meist  tödlich
  endigt.  Der  Rotlauf  beruht  auf  Entzündung
  u.  Schwellung  der  inneren

 

Teile  (Leber,  Milz,  Nieren),  zeigt  sich  in
stark  roter  Färbung  des  Körpers,  tritt
in  der  Regel  im  Sommer  auf  u.  nimmt
einen  raschen,  meist  tödlichen  Verlauf.
Der  mit  dem  Futter  ausgenommene  Ansteckungsstoff
  erhält  sich  lange  wirksam.
—  Verkehr  mit  Schweinen  Anordn.  4.
Dez.  09  (LMB.  10  S.  12).

20)  VG.  §  1011,  14;  Ausf.V  §  289  bis
299.  —  Die  Geflügelcholera  ist  eine
durch  einen  Spaltpilz  hervorgerufene,
leicht  übertragbare  u.  regelmäßig  tödliche
Darmerkrankung,  die  durch  die  Einfuhr
lebenden  Geflügels  verbreitet  wird;  Untersuchung
  Vf.  1  u.  (Gebühren)  31.  Aug.
11  (WMB.  134  u.  240).  Die  Hühnerpest
  hat  ähnliche  Wirkung,  beschränkt  sich
aber  auf  Hühner.

30)  VG.  §61,  80  u.  (Strafe)  74  1,3.4,  76:
Ausf  V.  §  300—315  nebst  Anw.  f.  die
Feststellung.

91)  VWG.  §  62—65,  80  u.  (Strafe)  743,
761;  Ausf.  V.  §  2.

29  VG.  §  66,  68—72.

23)  WG.  (Anm.  12)  §  5—8.