Volltext : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

S.  381.

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des  Gesetzes.

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180  Anlage  2.  Der  Landtag.

 

Bezirksausschüsse  sind  hören.  Sind  die  Amtshauptmannd
schaften  verschiedener  Meinung,  so  ist  von  der  Amtshauptmannschaft,
  welche  die  Vereinigung  angeregt  hat,  Bericht  an
die  ihr  vorgesetzte  Kreishauptmannschaft  zu  erstatten.  Diese  hat
sich,  wenn  verschiedene  Regierungsbezirke  betroffen  werden,  mit
der  mitbeteiligten  Kreishauptmannschaft  ins  Vernehmen  zu  setzen.

(2)  Wenn  kleine  Städte,  Dörfer,  selbständige  Gutsbezirke
oder  einzeln  gelegene  Grundstücke  mit  anderen  Ortschaften  des
Wahlkreises  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  werden,  so  hat
die  Amtshauptmannschaft  vor  Fassung  ihrer  Entschließung  die
Gemeindebehörde  und  den  Bezirksausschuß  zu  hören.

(zt)  Die  Bewohner  der  vom  sonstigen  Staatsgebiete
getrennten  Ortschaften  (Exklaven)  sind,  soweit  sie  nicht  für  sich
einen  Wahlbezirk  bilden  können,  mit  dem  nächstgelegenen  Orte
des  Landes  zu  einem  Wahlbezirke  zu  vereinigen.

(4)  Jeder  Wahlbezirk  soll  ein  möglichst  zusammenhängendes
Ganzes  bilden.

§  8.  (1)  Die  Wählerlisten  sind  nach  dem  unter  Abeigefügten
  Muster  anzulegen.

(2)  Die  Wahlberechtigten  sind  darin  unter  fortlaufender
Nummer  mit  Familiennamen  und  Vornamen,  sowie  unter  Beifügung
  ihres  Standes  oder  Gewerbes  in  alphabetischer  Ordnung
  aufzuführen.  Für  die  alphabetische  Ordnung  ist  der
Familienname  maßgebend.

(3)  Die  Listen  der  Wahlberechtigten  dürfen  auch  in  der
Art  geführt  werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen
Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb  der  Straßen  die  Hüuser
nach  der  Hausnummer  und  erst  für  jedes  Haus  die  Wahlberechtigten
  alphabetisch  geordnet  werden.

(4)  Der  Tag,  von  dem  an  die  Wählerliste  auszulegen
ist,  und  der  Tag,  an  dem  die  Liste  abzuschließen  ist,  werden.
vom  Ministerium  des  Innern  bekanntgegeben.

§  9.  Die  Listen  sind  an  sieben  aufeinanderfolgenden  Tagen
während  der  Geschäftsstunden,  die  bei  der  auslegenden  Behördeüblich
  sind,  auszulegen.  Die  in  diese  Frist  fallenden  Sonnund
  Feiertage  sind,  auch  wenn  an  ihnen  die  Geschäftszimmer

eschlossen  bleiben,  in  die  Frist  einzurechnen.  Ist  aber  der
siebent-  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag,  so  ist  die  Frist  um
einen  Tag  zu  verlängern.

&  10.  Ist  jemand  in  die  chlerüsfe  eingetragen,  dem
das  Stimmrecht  nicht  oder  nicht  mehr  zusteht,  so  ist  dies,  sobald
  es  bekannt  wird,  zu  berichtigen.