266 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
haltsregulative unter Status A (Bedienstete mit
pragmatischen Rechten) vorzutragen gewesen, aber
unter Status D (Bedienstete ohne pragmatische
Rechte) vorgetragen worden, und um einen Ausspruch
dahin baten: Beklagter sei schuldig die den
Klägern nach Beil. IX der Verf.= U. zustehenden
pragmatischen Rechte anzüerkennen, folglich denselben
die ihnen durch Landtagsbeschluß und Landtagsabschied
v. 29. Juli 1876 zustehende jeweilige Gehaltsmehrung
als Bestandtheil ihres pragmatischen
Gehaltes zu erklären und sie in den Gehaltstatus
des stabilen Personals nach Vorschrift des §. 9 des
Landtagbabschiedes und des Finanzgesetzes vom
29. Juli 1876 aufzunehmen. Die Klage wurde
jedoch abgewiesen und die deshalb erhobene Nichtig—
keitsbeschwerde verworfen. In den vberstrichterlichen
Entscheidungsgründen heißt es:
Von der Bestimmung des §. 9 des Landtagsabsch.
v. 29. Juli 1876 werden die Kläger deshalb
nicht berührt, weil in dem betreffenden Spezial-Etat
in dem hieher gehörigen Voranschloge der Einnahmen
und Ausgaben an Eisenbahn-Gefällen, und
zwar zu Abth. II „Generaldirektion der Verkehrsanstalten“
und deren Unterbeilagen 1 u. 2 unter der Rubrik:
„Gehalte und Funktionsbezüge“ ausgeschieden sind:
a) „Stabiles Personal (pragmatische Beamte)“,
b) „Nichtstabiles Personal“ und die Diensteskategorien,
welchen die Kläger angehören, in der
Abthl. b „nicht stabiles Personal“ vorgetragen sind.
Für dieses nicht stabile Personal und die demselben
beigezählten Diensteskategorten aber ist lediglich der
g. 17 des Finanzgesetzes für die XIII. Finanzperlode
1876 u. 1877 maßgebend, wonach die in
den sämmtlichen Staatsministerien für das aktive
nicht stabile Personal vorgesehenen Zulagen bei Bemessung
der Pensionen und Unterhalts-Beiträge,