Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

Friedrich  Wilhelm  J.  und  die  Staatseinheit.  30

sinn  des  sparsamen  Hausvaters,  dem  weder  die  schwarzundweißen  Heftfäden
  der  Actenbündel  noch  die  Kamaschenknöpfe  der  Grenadiere  entgingen;
er  faßte  verwegene  Pläne,  die  erst  das  neunzehnte  Jahrhundert  zu  vollführen
  vermocht  hat,  und  hielt  doch  im  Handeln  mit  sicherem  Blicke  die
Grenzen  des  Möglichen  ein.  Sein  prosaischer,  auf  das  handgreiflich
Nützliche  gerichteter  Sinn  ging  andere  Wege  als  die  schwungvolle  Heldengröße
  des  Großvaters,  doch  mitten  im  Sorgen  für  das  Kleinste  und
Nächste  bewahrte  er  stets  das  Bewußtsein  von  der  stolzen  Bestimmung
seines  Staates;  er  wußte,  daß  er  die  Kräfte  des  Volkes  sammle  und
bilde  für  die  Entscheidungsstunden  einer  größeren  Zukunft,  und  sagte  oft:
„Ich  weiß  wohl,  in  Wien  und  Dresden  nennen  sie  mich  einen  Pfennigklauber
  und  Pedanten,  aber  meinen  Enkeln  wird  es  zu  gute  kommen!“

Durch  das  Heer  wurde  Preußen  zur  europäischen  Macht  erhoben,
und  durch  das  Heer  ward  auch  in  das  alte  Verwaltungssystem  des
Staates  die  erste  Bresche  geschlagen.  Der  große  Kurfürst  hatte  für  die
Verwaltung  der  neuen  Steuern,  die  er  zur  Erhaltung  seiner  Kriegsmacht
  verwendete,  eine  Reihe  von  Mittelbehörden,  die  Kriegscommissariate
eingesetzt;  und  so  stand  denn  durch  einige  Jahrzehnte  die  Steuerwirthschaft
  des  werdenden  modernen  Staates  unvermittelt  neben  der  Verwaltung
  der  Kammergüter,  dem  letzten  Trümmerstücke  der  Naturalwirthschaft
des  Mittelalters.  Friedrich  Wilhelm  I.  hob  diesen  Dualismus  auf.  Er
schuf  in  dem  Generaldirectorium  eine  Oberbehörde,  in  den  Kriegs=  und
Domänenkammern  Mittelstellen  für  die  gesammte  Verwaltung  und  gab
diesen  Collegien  zugleich  die  Gerichtsbarkeit  für  die  Streitfragen  des  öffentlichen
  Rechts.  Die  bunte  Mannigfaltigkeit  des  Staatsgebietes  zwang  den
König  freilich,  eine  zwischen  dem  Provinzial=  und  dem  Realsysteme  vermittelnde
  Einrichtung  zu  treffen;  er  stellte  an  die  Spitze  der  Abtheilungen
des  Generaldirectoriums  Provinzialminister,  die  zugleich  einige  Zweige
der  Verwaltung  für  den  gesammten  Staat  zu  leiten  hatten.  Doch  im
Wesentlichen  wurde  die  Centralisation  der  Verwaltung  begründet,  früher
als  irgendwo  sonst  auf  dem  Festlande.  Was  noch  übrig  geblieben  von
altständischen  Behörden  ward  beseitigt  oder  dem  Befehle  des  monarchischen
Beamtenthums  unterworfen;  eine  schonungslose  Reform  brach  über  die
tief  verderbte  städtische  Verwaltung  herein,  beseitigte  den  Nepotismus  der
Magistrate,  erzwang  ein  neues  gerechteres  Steuersystem,  warf  die  drei
Städte  Königsberg,  die  zwei  Communen  der  Havelstadt  Brandenburg  zu
einer  Gemeinde  zusammen,  stellte  das  gesammte  Städtewesen  unter  die
scharfe  Aufsicht  königlicher  Kriegsräthe.

Ueberall  trat  der  Particularismus  der  Stände,  der  Landschaften,  der
Gemeinden  der  neuen  gleichmäßigen  Ordnung  feindlich  entgegen.  Murrend
fügte  sich  der  adliche  Landstand  den  Geboten  der  bürgerlichen  Beamten.
Die  stolzen  Ostpreußen  klagten  über  Verletzung  alter  Freiheitsbriefe,  da
nun  Pommern  und  Rheinländer  in  die  Aemter  des  Herzogthums  ein-