Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  63.  925

nicht  bei  folgenden,  meist  in  größeren  Mengen  bezogenen  Waren:  Acetum,  Acetum  pyrolignosum
  crudum,  Acida  cruda,  Adeps  suillus,  Calcaria  chlorata,  Glycerinum,
Kalium  carbonicum  crudum,  Oleum  lecoris  Aselli,  Oleum  Lini.  Oleum  Olivarum,
Oleum  Olivarum  commune,  Oleum  Pini,  Oleum  Rapae,  Oleum  Terebinthinae,  Sapo
kalinus  venalis,  Spiritus,  Vaselinum.

c)  Für  etwa  erforderliches  Schneiden  und  Zerstoßen  eines  Arzneimittels  werden  ferner
0,75  K,  für  Herstellung  eines  mittelfeinen  oder  feinen  Pulvers  2,00  JNI  hinzugezeählt.

Ist  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine  geringere  Menge  für  die  Preisberechnung
maßgebend,  so  beträgt  der  Zuschlag  in  jedem  Falle  0,10  .

2.  Der  Grundansatz  für  galeuische  Arzneimittel  ergibt  sich,  abgesehen  von  den  nachstehend
  unter  a  und  b  aufgeführten  Ausnahmen,  aus  den  Preisausätzen  für  die  zur  Herstellung
  im  Einzelfalle  verwendeten  Arzueimittelmengen  und  der  Vergütung  für  die  zur
Herstellung  erforderlichen  Arbeiten.  Für  die  nachstehend  unter  c,  d,  g,  h,  i,  K  aufgeführten
Arten  von  galenischen  Arzneimitteln  wird  noch  ein  Zuschlag  zur  Ausgleichung  des  bei  der
Herstellung  sich  ergebenden  Materialverlustes  hinzugezählt.  Maßgebend  ist  die  Herstellungsmenge
von  1  kg;  bei  solchen  galenischen  Arzneimitteln,  die  von  Apotheken  mittleren  Geschäftsumfanges
in  Mengen  unter  1  kg  hergestellt  zu  werden  pflegen,  ist  die  Menge  von  100  g  maßgebend.

Die  Preisansätze  für  die  verwendeten  Arzneimittelmengen  werden  durch  Teilung  der
entsprechenden  Grundansätze  im  Verhältnis  der  verarbeiteten  Mengen  ermittelt.

Für  die  Anfertigung  wird,

sofern  die  Herstellungsmenge  von  1  kg  der  Preisberechnung  zugrunde  gelegt
wird,  die  entsprechende,  nachstehend  bestimmte  Vergütung,
sofern  die  Herstellungsmenge  von  100  g  der  Preisberechnung  zugrunde  gelegt
wird,  ein  Zehntel  dieser  Vergütung
in  Ansatz  gebracht,  ausgenommen  jedoch  die  Fälle  unter  a,  b  und  k.

Zur  Ausgleichung  des  bei  der  Herstellung  sich  ergebenden  durchschnittlichen  Materialverlustes
  von  10  vom  Hundert  wird  bei  den  oben  aufgeführten  Arten  von  galenischen  Arzneimitteln
dem  aus  den  Preisansätzen  und  der  Vergütung  berechneten  Betrage  ein  Neuntel  zugeschlagen.

Als  Vergütungen  sind  in  die  Berechnung  einzusetzen

a)  bei  der  Herstellung  von  Extrakten  auf  je  1  kg  der  auszuziehenden  Stoffe

bei  dünnen  Extrakten  ·  3,00
„  dicken  „  6,00  „
„  trockenen  „  12,00  „

„  Fluid=  „  6,00  „

bei  der  Anfertigung  von  trockenen,  narkotischen  Extrakten  aus  dicken
Extrakten  auf  50  6  des  dicken  Extrakts  1),25  „