Nr. 63. 925
nicht bei folgenden, meist in größeren Mengen bezogenen Waren: Acetum, Acetum pyrolignosum
crudum, Acida cruda, Adeps suillus, Calcaria chlorata, Glycerinum,
Kalium carbonicum crudum, Oleum lecoris Aselli, Oleum Lini. Oleum Olivarum,
Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, Oleum Rapae, Oleum Terebinthinae, Sapo
kalinus venalis, Spiritus, Vaselinum.
c) Für etwa erforderliches Schneiden und Zerstoßen eines Arzneimittels werden ferner
0,75 K, für Herstellung eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2,00 JNI hinzugezeählt.
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge für die Preisberechnung
maßgebend, so beträgt der Zuschlag in jedem Falle 0,10 .
2. Der Grundansatz für galeuische Arzneimittel ergibt sich, abgesehen von den nachstehend
unter a und b aufgeführten Ausnahmen, aus den Preisausätzen für die zur Herstellung
im Einzelfalle verwendeten Arzueimittelmengen und der Vergütung für die zur
Herstellung erforderlichen Arbeiten. Für die nachstehend unter c, d, g, h, i, K aufgeführten
Arten von galenischen Arzneimitteln wird noch ein Zuschlag zur Ausgleichung des bei der
Herstellung sich ergebenden Materialverlustes hinzugezählt. Maßgebend ist die Herstellungsmenge
von 1 kg; bei solchen galenischen Arzneimitteln, die von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges
in Mengen unter 1 kg hergestellt zu werden pflegen, ist die Menge von 100 g maßgebend.
Die Preisansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der
entsprechenden Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.
Für die Anfertigung wird,
sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zugrunde gelegt
wird, die entsprechende, nachstehend bestimmte Vergütung,
sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zugrunde gelegt
wird, ein Zehntel dieser Vergütung
in Ansatz gebracht, ausgenommen jedoch die Fälle unter a, b und k.
Zur Ausgleichung des bei der Herstellung sich ergebenden durchschnittlichen Materialverlustes
von 10 vom Hundert wird bei den oben aufgeführten Arten von galenischen Arzneimitteln
dem aus den Preisansätzen und der Vergütung berechneten Betrage ein Neuntel zugeschlagen.
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen
a) bei der Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden Stoffe
bei dünnen Extrakten · 3,00
„ dicken „ 6,00 „
„ trockenen „ 12,00 „
„ Fluid= „ 6,00 „
bei der Anfertigung von trockenen, narkotischen Extrakten aus dicken
Extrakten auf 50 6 des dicken Extrakts 1),25 „