Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

fern  nur  gewisse  Voraussetzungen  vorliegen.  Dieses  Postulat

 
 

Rechtsstaats,  wonach  alle  Eingriffe  in  die  Rechtssphäre  der
Staatsbürgerschaft  einer  rechtlichen  Grundlage  bedürfen.!)
Mit  dieser  Ermächtigung  zieht  aber  das  Gesetz  zugleich  auch
die  Rechtsgrenzen,  innerhalb  deren  sich  die  anzuordnenden
Ausnahmemaßregeln  nur  bewegen  dürfen.

Dieses  Rechtsinstitut,  das  im  französischen  Rechte  wurzelt,
trägt  in  der  deutschen  Gesetzgebung  und  Literatur  die  Bezeichnung
  Belagerungs-  oder  Kriegszustand,  auch
Standrecht,  sofern  sein  Hauptmerkmal  in  einer  Veränderung
der  Strafgerichtsbarkeit  besteht.

Seine  Gesetzmäßigkeit  beruht  nicht  darin,  daß  ein  Gesetz

    

 

 

vertretung  verfassungsmäßig  zustande  gekommene  Rechtsnorm
im  einzelnen  diejenigen  Maßnahmen  vorschreibt,  die  in
Zeiten  der  Gefahr  ergriffen  werden  dürfen,  und  dabei  zugleich
  auch  ihre  Grenzen  festsetzt.  Wohl  wird  in  den  meisten
Fällen  das  Vorhandensein  eines  solchen  Gesetzes  zu  konstatieren
  sein  oder  die  Verfassung  selbst  die  Ausnahmebefugnisse
  der  Regierung  bestimmen.  Auf  diese  Fälle  wird  sich
auch  die  spätere  Darstellung  des  Rechts  der  deutschen  Gliedstaaten
  beschränken.

Die  Gesetzmäßigkeit  ist  aber  auch  schon  dann  vorhanden,
wenn  ein  Verfassungssatz  allgemeine  Ermächtigungen  der
Regierung  für  Notfälle  erteilt  und  auf  Grund  dieser  Ermächtigungen
  außerordentliche  Maßregeln  verhängt  werden.°)

 

 

 

 

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ıı  Haldy,  Belagerungszustand  S.  4.

*)  Württemberg,  VU.  v.  26.9.1819  8  88  (streitig;  vgl.  Goez,  StR.

des  Königr.  Württemberg  S.  30);  Hessen,  VU.  v.  17.  12.  1820  Art.  73.