Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

IV.  Präsidium.  Art.  17.  363

Art.  17  gleichwohl  die  juristische  Verantwortung  trägt.  Der  Inhalt  und
der  Umfang  der  juristischen  Verantwortung  des  Reichskanzlers  ist  auch  für
die  kaiserlichen  Erlasse  nur  nach  den  allgemeinen  civil-  und  strafrechtlichen
Vorschriften  zu  bemessen;  es  findet  z.  B.  §  839  B.G.  B.  Anwendung.  Die
praktische  Bedeutung  dieser  Vorschriften  ist  sehr  gering,  weil  sie  erst  Anwendung
  finden  können,  wenn  die  geltenden  Gesetze  verletzt  werden,  die
Zweckmäßigkeit  der  angewandten  Maßregeln  aber  auf  Grund  solcher  Vorschriften
  niemals  angefochten  werden  kann.  Doch  ist  es  immerhin  wesentlich,
daß  für  äußerste  Fälle,  gewissermaßen  als  letztes  Sicherheitsventil,  die
juristische  Verantwortlichkeit  des  leitenden  Staatsmannes  für  Verletzung  des
Gesetzes  auch  bezüglich  solcher  Anordnungen  statuiert  ist,  für  die  ein  kaiserlicher
Erlaß  zugrunde  liegt.  Darin  ist  ein  im  Sinne  der  konstitutionellen  Idee
beruhigend  wirkendes  Zugeständnis  zu  finden,  dessen  wahrer  Wert  mehr  in  seiner
Existenz  als  in  seinen  praktischen  Konsequenzen  liegt;  vgl.  die  Ausführungen
des  Abg.  Lasker  in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstags  v.  26.  März  1867
St.B.  365.
Tc)  Die  öffentliche  Meinung.

Je  geringer  die  praktische  Bedeutung  der  juristischen  Verantwortlichkeit
ist,  desto  größer  ist  die  der  öffentlichen  Meinung.  Der  geordnete  Instanzenzug,
der  für  die  Entscheidungen  der  ordentlichen  Gerichte  wie  für  die  der  Verwaltungsgerichte
  eingesetzt  ist,  läßt  schwere  Verstöße  gegen  das  geltende  Recht
bei  den  höchsten  Verwaltungsinstanzen  kaum  noch  möglich  erscheinen,  selbstwenn
  man  damit  rechnen  wollte,  daß  eine  Neigung  dazu  in  geregelten
Staatsverhältnissen  denkbar  sei,  und  überdies  hängen  in  dem  den  leitenden
Staatsmännern  zur  selbständigen  Erledigung  vorbehaltenen  Ressort  die
meisten  wichtigeren  Entscheidungen  nicht  von  Erwägungen  der  formalen
Gesetzmäßigkeit,  die  in  der  Regel  außer  Frage  steht,  sondern  von  Erwägungen
der  Zweckmäßigkeit  ab.  Die  öffentliche  Meinung  macht  aber  die  leitenden
Staatsmänner  auch  für  die  Zweckmäßigkeit  ihrer  Entscheidungen  sowie  überhaupt
  dafür  verantwortlich,  daß  alles  geschieht,  was  im  einzelnen  Falle,
wie  in  der  Verfolgung  des  ganzen,  für  die  Staatspolitik  maßgebenden  Kurses
zum  Wohle  des  Landes  geschehen  kann.  Fürst  Bismarck  hat  diese  auf
keinem  geschriebenen  Recht,  aber  auf  harten  Tatsachen  beruhende  Macht
der  öffentlichen  Meinung  anerkannt;  vgl.  seine  Erklärung  in  der  Reichstagssitzung
  v.  13.  März  1877  St.  B.  126.

Selbstverständlich  hängt  im  Reiche  wie  in  den  Einzelstaaten  die  Anstellung
  und  Entlafsung  der  leitenden  Staatsmänner  lediglich  von  dem
freien  Willensentschluß  des  Monarchen  ab,  aber  das  Amt  des  Kanzlers
ist  ein  Vertrauensposten  auch  dem  Volke  gegenüber,  und  die  öffentliche
Meinung  weiß  dies  zur  Geltung  zu  bringen.  Man  hat  damit  gerechnet,  als
das  Amt  des  Kanzlers  geschaffen  wurde,  wie  insbesondere  aus  Außerungen
der  Abg.  v.  Sybel  und  Planck,  Sitzungen  des  konst.  Reichstags  v.  23.  und
26.  März  1867  St.  B.  327  und  359  hervorgeht;  der  Inhalt  dieser  Erklärungen
  ist  allerdings  vorbehaltlos  nur  so  weit  anzuerkennen,  als  sie  zum
Ausdruck  bringen,  daß  man  sich  von  vornherein  darüber  klar  war,  daß
der  Reichskanzler,  um  seine  Aufgabe,  ein  Bindeglied  zwischen  Krone  und
Volksvertretung  zu  sein,  ganz  zu  erfüllen,  der  Vertrauensmann  beider  sein
muß.  Im  übrigen  find  die  Aäußerungen  bemerkenswert  als  Kundgebung
dafür,  welches  Gewicht  dem  Prinzip  der  Verantwortlichkeit,  auch  ohne