Contents : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

210  8  23.  Der  Schutz  des  Gebietes.

rung,  daß  auch  hier  die  Landesbehörde  kraft  gesetzlicher  Delegation
ein  Hoheitsrecht  des  Reiches  handhabte.

III.  Neben  dem  Schutz  des  Gebietes  gegen  auswärtige  Staaten
kommt  noch  der  Schutz  des  Gebietes  gegen  verbrecherische
  Unternehmungen  in  Betracht.  Auch  hier  zeigt  sich,
daß  das  Bundesgebiet  weder  die  bloße  Summe  der  Staatsgebiete  ist,
noch  daß  die  Staatsgebiete  ihre  Sonderexistenz  verloren  und  im  Bundesgebiet
  aufgegangen  sind;  vielmehr  ist  das  Bundesgebiet  die  höhere
Einheit,  welche  die  Staatsgebiete  umschließt.

1.  Der  8  81  des  Reichsstrafgesetzbuches  unterscheidet  zwei  voneinander
  völlig  getrennte,  mit  denselben  Strafen  bedrohte  Fälle  des
Hochverrats,  die  dem  Gegensatz  von  Bundesgebiet  und  Staatsgebiet
entsprechen:  Er  bestimmt:

3.  Das  Bundesgebiet  ganz  oder  teilweise  einem  fremden
Staate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Teil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,  oder
4.  das  Gebiet  eines  Bundesstaates  ganz  oder  teilweise
einem  anderen  Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder
einen  Teil  desselben  vom  Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverrats  ...  .  .  bestraft.

Daß  es  sich  hier  um  zwei  verschiedene  Objekte  des  Hochverrats
  handelt,  daß  das  Reich  selbständig  einen  Schutz  in  Ansehung
des  Bundesgebietes  und  jeder  Staat  selbständig  einen  Schutz  in  Ansehung
  seines  Staatsgebietes  erhalten  hat,  zeigt  der  Wortlaut.  Es  handelt
sich  aber  keineswegs  bloß  um  eine  begriffliche  Unterscheidung;  sondern
  es  lassen  sich  sehr  wohl  Unternehmungen  denken,  in  denen  nicht
gleichzeitig  in  ideeller  Konkurrenz  beide  Fälle  des  Hochverrats  vorliegen,
  sondern  nur  entweder  der  eine  oder  der  andere.  So  würde
z.  B.  das  Unternehmen,  die  Provinz  Posen  zwar  beim  Königreich
Preußen  zu  belassen,  aber  sie  gewaltsam  vom  Reiche  loszureißen,  nur
unter  Nr.  3'),  dagegen  das  Unternehmen,  die  Provinz  Hannover  zwar
beim  Reiche  zu  belassen,  aber  sie  gewaltsam  vom  Königreich  Preußen
loszureißen,  nur  unter  Nr.  4  fallen.

2.  In  ähnlicher  Weise  wie  beim  Hochverrat  kommt  das  Gebiet  in
Betracht  bei  denjenigen  strafbaren  Handlungen,  zu  deren  Tatbestand
es  gehört,  daß  sie  gegen  das  Oberhaupt  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates?)
  verübt  werden.  Der  Kaiser  ist  gegen  hochverräterische  Mord-1)

  Die  Aufzählung  bei  John  in  Holtzendorffs  Handb.  des  Deutschen  Strafrechts
III,  1,  S.  14,  wonach  der  Hochverrat  gegen  das  Bundesgebiet  in  doppelter  Weise
begangen  werden  kann,  indem  entweder  ein  Teil  des  Bundesgebiets  einem  fremden
Staat  einverleibt  werden  oder  aus  demselben  ein  neuer  selbständiger,  dem  Reich
nicht  angehöriger  Staat  gemacht  werden  soll,  ist  nicht  erschöpfend.

2)  Beziehentlich  gegen  den  Regenten  oder  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses.