Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

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Bie  Krénungs-Medaille.

Die  in  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes  befindlichen  Mannschaften  sind  zum  Tragen
der  Krönungs-Medaille  nicht  berechtigt.  (Allerh.  Kab.  O.  v.  22.  März  1862.)

Die  Inhaber  der  Krönungs-Medaille  erhalten  ein  von  der  General-Ordens-Kommission
auszufertigendes  Besitzzengniß.

Bei  erwiesenem  unverschuldeten  Verlust  der  qu.  Medaille  ist  den  Besitzern  derselben  von
der  General-Ordens-Kommission  in  gleicher  Weise  Ersatz  zu  leisten,  wie  dies  hinsichtlich  der  übrigen
Denkmünzen  geschieht.

Nach  dem  Ableben  der  Inhaber  ist  die  Krönungs-Medaille  nicht  einzuziehen,  sondern  den
Hinterbliebenen  zur  Erinnerung  zu  belassen.  (Auerh.  Kab.-Ordres  v.  26.  Juli  und  1.  Novbr.  1862.)

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