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Bie Krénungs-Medaille.
Die in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befindlichen Mannschaften sind zum Tragen
der Krönungs-Medaille nicht berechtigt. (Allerh. Kab. O. v. 22. März 1862.)
Die Inhaber der Krönungs-Medaille erhalten ein von der General-Ordens-Kommission
auszufertigendes Besitzzengniß.
Bei erwiesenem unverschuldeten Verlust der qu. Medaille ist den Besitzern derselben von
der General-Ordens-Kommission in gleicher Weise Ersatz zu leisten, wie dies hinsichtlich der übrigen
Denkmünzen geschieht.
Nach dem Ableben der Inhaber ist die Krönungs-Medaille nicht einzuziehen, sondern den
Hinterbliebenen zur Erinnerung zu belassen. (Auerh. Kab.-Ordres v. 26. Juli und 1. Novbr. 1862.)
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