thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  163.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Hinterlegungsstelle  ihren  Sitz  hat.

Art.  164.

Ist  die  Hinterlegungsstelle  ein  Amtsgericht,  so  kann  dieses  das  Aufgebotsverfahren
von  Amtswegen  einleiten.

In  anderen  Fällen  erfolgt  die  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  auf  Autrag  des
Vorstands  der  Hinterlegungsstelle.

Art.  165.

Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen:

a)  wenn  es  sich  um  hinterlegtes,  in  das  Eigenthum  des  Staates  übergegangenes
Geld  handelt,  daß  die  Ausschließung  der  Betheiligten  mit  ihren  Ansprüchen  gegen
die  Staatskasse  erfolgen  werde,

b)  in  anderen  Fällen,  daß  die  Ausschließung  der  Betheiligten  mit  ihren  Ansprüchen
gegen  die  Staatskasse  und  mit  ihren  Rechten  an  den  hinterlegten  Gegenständen
erfolgen  werde.

Art.  166.

Mit  der  Verkündung  des  Ausschlußurtheils  erlangt  die  Staatskasse  die  Befugniß

zu  freier  Verfügung  über  die  hinterlegten  Gegenstände.
Art.  167.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  Aufgebotsverfahren  die  Vorschriften  der  §§.  947  bis
959  der  Civilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  hinsichtlich  der  vorgeschriebenen
  Bekanntmachungen  an  die  Stelle  des  Deutschen  Reichsanzeigers  dasjenige
Blatt  tritt,  welches  für  den  Sitz  des  Prozeßgerichts  zur  Veröffentlichung  der  amtlichen
Bekanntmachungen  bestimmt  ist.

Neben  der  Bekanntmachung  des  Aufgebots  (F.  948  der  Ciwvilprozeßordnung)  ist
die  Einrückung  eines  Auszugs  in  das  in  Abs.  1  bezeichnete  Blatt  (§.  204  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung)  nicht  erforderlich.

Art.  168.

Bei  Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  findet  ein  Aufgebotsverfahren  zum  Zweck

der  Ausschließung  der  Betheiligten  nicht  statt.  Das  Recht  auf  Rückgabe  erlischt  mit  dem