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Art. 163.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat.
Art. 164.
Ist die Hinterlegungsstelle ein Amtsgericht, so kann dieses das Aufgebotsverfahren
von Amtswegen einleiten.
In anderen Fällen erfolgt die Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Autrag des
Vorstands der Hinterlegungsstelle.
Art. 165.
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen:
a) wenn es sich um hinterlegtes, in das Eigenthum des Staates übergegangenes
Geld handelt, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen
die Staatskasse erfolgen werde,
b) in anderen Fällen, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen
gegen die Staatskasse und mit ihren Rechten an den hinterlegten Gegenständen
erfolgen werde.
Art. 166.
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlangt die Staatskasse die Befugniß
zu freier Verfügung über die hinterlegten Gegenstände.
Art. 167.
Im Uebrigen finden auf das Aufgebotsverfahren die Vorschriften der §§. 947 bis
959 der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der vorgeschriebenen
Bekanntmachungen an die Stelle des Deutschen Reichsanzeigers dasjenige
Blatt tritt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen
Bekanntmachungen bestimmt ist.
Neben der Bekanntmachung des Aufgebots (F. 948 der Ciwvilprozeßordnung) ist
die Einrückung eines Auszugs in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt (§. 204 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung) nicht erforderlich.
Art. 168.
Bei Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, findet ein Aufgebotsverfahren zum Zweck
der Ausschließung der Betheiligten nicht statt. Das Recht auf Rückgabe erlischt mit dem