Ueb. d. Folge d. Verschollenhelt n. Würzb. Landrecht. 291
kaiserliche Landgerichtsordnung Thl. III Titel 14
und 15,
auch bezeichnet das Würzburger Landrecht an mehreren
Stellen ausdrücklich Verwaltung und Nutznießung
als gesonderte Befugnisse,
kaiserliche Landgerichtsordnung Thl.III Titel 36
P. 2, Titel 97 F.3.
Hiernach ist die Aneignung der Früchte eines
blos zur Verwaltung anvertrauten Vermögens offenbar
ausgeschlossen, weil sie dem rechtlichen Begriffe
einer Administration widerstreitet, und jede Nutznießung
nur entweder Ausfluß des Eigenthums oder
eines vom Gesetze oder durch ausdrücklichen Privatwillen
eingeräumten besonderen Rechtes sein kann.
Die angeführte Verordnung hat nun das Eigenthum
des Vermögens der Abwesenden den nächsten
Verwandten nur bei einer volle 25 Jahre andauernden
Abwesenheit übertragen, folglich kann vorher
ein Nutzgenuß aus dem Titel des Eigenthums nicht
angesprochen werden.
Als ein vom Eigenthum nnabhängiges besonderes
Recht kann aber ein solcher Nutzgenuß der
nächsten Verwandten, denen vor Ablauf der 25 Jahre
die blose Administration überlassen ist, nicht in Anspruch
genommen werden, da von einer Uebertragung
durch Privatwillen ohnehin nicht die Rede ist, das
Gesetz aber ein solches Recht mit der ihnen eingeräumten
Verwaltung nicht verbunden hat.
Es muß vielmehr daraus, daß die Verordnung
von 1673 nur diejenigen Verwandten, welchen das
Eigenthum des Vermögens nach Ablauf der vollen
25 Jahre übertragen ist, von der Restitution der
Früchte befreit, bezüglich derjenigen aber, denen vor
Ablauf dieser Zeit nur die Administration zukömmt,
eine solche Wirkung nicht erwähnt, nothwendig gesolgert
werden, daß den letzteren ein Nutznießungsrecht
nicht zustehe. Denn es kann nicht ohne Be-2