Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Ueb.  d.  Folge  d.  Verschollenhelt  n.  Würzb.  Landrecht.  291

kaiserliche  Landgerichtsordnung  Thl.  III  Titel  14
und  15,
auch  bezeichnet  das  Würzburger  Landrecht  an  mehreren
  Stellen  ausdrücklich  Verwaltung  und  Nutznießung
  als  gesonderte  Befugnisse,
kaiserliche  Landgerichtsordnung  Thl.III  Titel  36
P.  2,  Titel  97  F.3.

Hiernach  ist  die  Aneignung  der  Früchte  eines
blos  zur  Verwaltung  anvertrauten  Vermögens  offenbar
  ausgeschlossen,  weil  sie  dem  rechtlichen  Begriffe
einer  Administration  widerstreitet,  und  jede  Nutznießung
  nur  entweder  Ausfluß  des  Eigenthums  oder
eines  vom  Gesetze  oder  durch  ausdrücklichen  Privatwillen
  eingeräumten  besonderen  Rechtes  sein  kann.

Die  angeführte  Verordnung  hat  nun  das  Eigenthum
  des  Vermögens  der  Abwesenden  den  nächsten
Verwandten  nur  bei  einer  volle  25  Jahre  andauernden
  Abwesenheit  übertragen,  folglich  kann  vorher
ein  Nutzgenuß  aus  dem  Titel  des  Eigenthums  nicht
angesprochen  werden.

Als  ein  vom  Eigenthum  nnabhängiges  besonderes
  Recht  kann  aber  ein  solcher  Nutzgenuß  der
nächsten  Verwandten,  denen  vor  Ablauf  der  25  Jahre
die  blose  Administration  überlassen  ist,  nicht  in  Anspruch
  genommen  werden,  da  von  einer  Uebertragung
durch  Privatwillen  ohnehin  nicht  die  Rede  ist,  das
Gesetz  aber  ein  solches  Recht  mit  der  ihnen  eingeräumten
  Verwaltung  nicht  verbunden  hat.

Es  muß  vielmehr  daraus,  daß  die  Verordnung
von  1673  nur  diejenigen  Verwandten,  welchen  das
Eigenthum  des  Vermögens  nach  Ablauf  der  vollen
25  Jahre  übertragen  ist,  von  der  Restitution  der
Früchte  befreit,  bezüglich  derjenigen  aber,  denen  vor
Ablauf  dieser  Zeit  nur  die  Administration  zukömmt,
eine  solche  Wirkung  nicht  erwähnt,  nothwendig  gesolgert
  werden,  daß  den  letzteren  ein  Nutznießungsrecht
  nicht  zustehe.  Denn  es  kann  nicht  ohne  Be-2