Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  360  —

Heft  1.  Dr.  Rudolf  Treumann,  Die  Monarchomachen.  Eine  Darstellung
der  revolutionären  Staatslehren  des  XVI.  Jahrhunderts  (1573—1599).
Xu88%8.  M.2—.

Bei  der  langen  Vernachlässigung,  die  die  Geschichte  der  Staatslehre
erfahren  hat,  ist  jeder  Beitrag,  der  hier  eine  Lücke  ausfüllt,  zu  begrüssen.
Die  aufstrebende  Wissenschaft  des  öffentlichen  Rechts  hat,  wenn  wir  von
den  grundlegenden  Arbeiten  GIErKE’s  absehen,  vielleicht  zu  lange  die  Bedeutung
  übersehen,  die  auch  für  das  Studium  moderner  Probleme  dem  Studium
  der  Gedankenarbeit  der  Vergangenheit  zukommt.  —  Der  Verf.  will
namentlich  „auf  den  Zusammenhang  der  politischen  Zeitströmungen  mit
den  politischen  Theorien“  hinweisen.  In  der  allgemeinen  Einleitung  schildert
  er  das  Zeitalter  der  Monarchomachen  und  ihre  Tendenzen;  widmet  sodann
  den  Staatslehren  des  Mittelalters,  der  Reformation,  sowie  der  Zeit  der
Monarchomachen  selbst  einen  Rückblick,  insbesondere  auch  der  Geschichte
der  Lehre  vom  Tyrannenmord,  die  in  verschiedenen  Fassungen  den  Monarchomachen
  gemein  ist.  Endlich  entwickelt  er  die  Staatslehre  der  Monarchomachen
  selbst.  Die  Bezeichnung  der  Monarchomachen  will  er  auf  die  Schriftsteller,
  die  in  Frankreich  (HoToManus,  SaLamonIus,  Junıus  BRUTUS,  BOUCHER
_  etc.),  Schottland  (BucHanan),  Spanien  (MarıAana)  als  Bekämpfer  des  absoluten
  Königthums  aufgetreten  sind,  beschränken.  Aurtausıus  z.  B.  schliesst
er,  ohne  überzeugenden  Grund,  wie  dem  Ref.  scheint,  aus  dieser  Kategorie
aus.  Ebenso  dürfte  es  sich  empfohlen  haben,  den  geschichtlichen  Rückblicken
  eine  bescheidenere  Stelle  in  der  allgemeinen  Einleitung  anzuweisen;
trotzdem  sie  ein  Drittel  der  Schrift  einnehmen,  können  sie  natürlich  nur
den  Anspruch  erheben,  eine  Skizze  der  geschilderten  Lehren  zu  geben.

Heft  2.  Dr.  Georg  Meyer,  Professor  der  Rechte  in  Heidelberg,  Der
Staat  und  die  erworbenen  Rechte.  VIu  44S.  M.  1.20.

Die  aus  einem  Vortrage  entstandene  Schrift  will  die  Frage  beantworten,
inwieweit  der  Staat  befugt  ist,  im  Interesse  der  Erfüllung  seiner  Aufgaben
Rechte  seiner  Unterthanen  zu  verletzen.  Die  Frage  der  rückwirkenden  Kraft
der  Gesetze  ist  ausdrücklich  ausgeschlossen.  Im  Vordergrunde  der  Entwickelung
  steht  das  Institut  der  Enteignung,  dessen  Geschichte  bei  den  Römern,
im  älteren  deutschen  Rechte,  in  der  italienischen  Jurisprudenz  des  Mittelalters,
  bei  Grotıus,  Moser,  bis  in  die  Neuzeit  skizzirt  wird.  Ueber  die  Enteignung
  hinaus  gewinnt  aber  die  Frage  des  Eingriffs  des  Staates  in  bestehende
  Rechte  namentlich  seit  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  Bedeutung,
  in  Folge  des  Uebergangs  aus  dem  feudalen  und  patrimonialen  in
den  modernen  Staat;  und  hier  wird  vor  Allem  bedeutsam  der  Begriff  des
erworbenen  oder  wohlerworbenen  Rechts,  der  nach  mancherlei  Schwankungen
  speziell  auf  die  Rechte  angewendet  wird,  die  auf  einem  besonderen
Rechtsgrunde  beruhen,  im  Gegensatz  zu  denen,  die  unmittelbar  auf  allgemeines
  Gesetz  gegründet  sind.  Der  Verf.  weist  nun,  wie  mir  scheint,  über-