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Heft 1. Dr. Rudolf Treumann, Die Monarchomachen. Eine Darstellung
der revolutionären Staatslehren des XVI. Jahrhunderts (1573—1599).
Xu88%8. M.2—.
Bei der langen Vernachlässigung, die die Geschichte der Staatslehre
erfahren hat, ist jeder Beitrag, der hier eine Lücke ausfüllt, zu begrüssen.
Die aufstrebende Wissenschaft des öffentlichen Rechts hat, wenn wir von
den grundlegenden Arbeiten GIErKE’s absehen, vielleicht zu lange die Bedeutung
übersehen, die auch für das Studium moderner Probleme dem Studium
der Gedankenarbeit der Vergangenheit zukommt. — Der Verf. will
namentlich „auf den Zusammenhang der politischen Zeitströmungen mit
den politischen Theorien“ hinweisen. In der allgemeinen Einleitung schildert
er das Zeitalter der Monarchomachen und ihre Tendenzen; widmet sodann
den Staatslehren des Mittelalters, der Reformation, sowie der Zeit der
Monarchomachen selbst einen Rückblick, insbesondere auch der Geschichte
der Lehre vom Tyrannenmord, die in verschiedenen Fassungen den Monarchomachen
gemein ist. Endlich entwickelt er die Staatslehre der Monarchomachen
selbst. Die Bezeichnung der Monarchomachen will er auf die Schriftsteller,
die in Frankreich (HoToManus, SaLamonIus, Junıus BRUTUS, BOUCHER
_ etc.), Schottland (BucHanan), Spanien (MarıAana) als Bekämpfer des absoluten
Königthums aufgetreten sind, beschränken. Aurtausıus z. B. schliesst
er, ohne überzeugenden Grund, wie dem Ref. scheint, aus dieser Kategorie
aus. Ebenso dürfte es sich empfohlen haben, den geschichtlichen Rückblicken
eine bescheidenere Stelle in der allgemeinen Einleitung anzuweisen;
trotzdem sie ein Drittel der Schrift einnehmen, können sie natürlich nur
den Anspruch erheben, eine Skizze der geschilderten Lehren zu geben.
Heft 2. Dr. Georg Meyer, Professor der Rechte in Heidelberg, Der
Staat und die erworbenen Rechte. VIu 44S. M. 1.20.
Die aus einem Vortrage entstandene Schrift will die Frage beantworten,
inwieweit der Staat befugt ist, im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben
Rechte seiner Unterthanen zu verletzen. Die Frage der rückwirkenden Kraft
der Gesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Vordergrunde der Entwickelung
steht das Institut der Enteignung, dessen Geschichte bei den Römern,
im älteren deutschen Rechte, in der italienischen Jurisprudenz des Mittelalters,
bei Grotıus, Moser, bis in die Neuzeit skizzirt wird. Ueber die Enteignung
hinaus gewinnt aber die Frage des Eingriffs des Staates in bestehende
Rechte namentlich seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts Bedeutung,
in Folge des Uebergangs aus dem feudalen und patrimonialen in
den modernen Staat; und hier wird vor Allem bedeutsam der Begriff des
erworbenen oder wohlerworbenen Rechts, der nach mancherlei Schwankungen
speziell auf die Rechte angewendet wird, die auf einem besonderen
Rechtsgrunde beruhen, im Gegensatz zu denen, die unmittelbar auf allgemeines
Gesetz gegründet sind. Der Verf. weist nun, wie mir scheint, über-