12 !s*"7 Kriegsamt. Hmtliche Hl#ttellungen und Machrichten
Nummer 7
Sache der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, die
ebenfalls der unmittelbaren Aufsicht des Reichsamts des
Innern untersteht.
Neue Anweisungen des Leder. Zuweisungsamtes.
K. II. 3./I. 17. C. 2. H.
vom 16. 1. 1917
Um zu verhindern, daß die Häutemengen auf Lager
genommen und nicht gleich eingearbeitet werden oder
die Gerbdauer der eingearbeiteten Häute verlängert
werde, hat das Leder-Zuweisungsamt an die Kriegsleder.
Aktiengesellschaft folgende Anweisungen erlassen:
I1. Diejenigen Gerbereien, welche am letzten eines
Berichtsmonats mehr Hänte auf Lager haben, als ihnen
in dem betreffenden Berichlsmonat als Quote oder als
Ueberquote überwiesen sind, erhalten grundsätzlich für
den folgenden Monat keine Zuteilung und auch keine
Hänte zur Lohngerbung. Ein nachträglicher Ausgleich
nach etwaiger Einarbeitung der rückständigen, auf Lager
befindlichen Hänte findet nicht statt.
2. Diejenigen Gerbereien, welche die ihnen zugeteilten
Häute wesentlich länger im Fabrikationsgang halten,
als dies in früheren Monaten bei ihnen geschah, sind dem
Leder--Zuweisungsamt (Leder-Meldestelle) unter ausführlicher
Klarlegung der Verhältnisse zu melden. Das
Leder-Zuweis ungsamt (Leder-Meldestelle) wird in diesem
Falle die Sperrung der Häutezuteilung für mindestens
solange verfügen, bis bei den betreffenden Firmen wieder
normale Verhältnisse bezüglich der Gerbdauer ein-Uetreten
sind.
4. 3. Die Kriegsleder-Akttengesellschaft hat die Fabrikationskontrolle
ganz allgemein auf das höchstmögliche Maß
L verschärfen und dem Leder-Zuweisungsamt (Leder-Meldestelle)
auch alle sonst etwa noch festgestellten Vorgange,
welche auf eine ordnungs. unb sachgemäße Verarbeitung
der Häute störend einwirken, mitzuteilen.
Verteilung von Rohhäuten.
Um an Transporten zu sparren, können bei
der Verteilung von Rohhäuten irgendwelche auf die K erkunftsklassen
der Hänte abzlelende Wünsche künftig nicht
mehr berücksichtigt werden. Von ausschlaggebender Bedeutung
ist vielmehr die Nähe des andienenden Bezirkes.
Sektion Chemihalien.
Allgemeine Beschlagnahme von Schellack.
Durch Bundesratsverordnung bom 22. Junnar 1917
ist die allgemeine Beschlagnahme von Schellack erfolgt.
Unter die Beschlagnahme fallen:
·d Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zustande,
auch in rohen, trockenen oder feuchten Mischungen oder in
Lösungen, -- .
b) Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitelem Zustande,
insbesondere auch
1. in rohen unbespielten und in gebrochenen, unbrauchbaren
bespielten Grammophon-Schallplatten und erollen,
5 Cernauba.achs,
L öbhinesische Wachs.
Schtion Webltoffe.
* Versorgung mit Nähfaden.
W. I. 1715/I. 12. KRR.
vom 17. 1. 1917
Durch eine entsprechende Veröffentlichung wurde der
im Publikum verbreiteten Befürchtung entgegengetreten,
daß der Bekanntmachung betreffend Bestandterhebung
von Nähfaden vom 80. 12. 1916 (W. M. 500/12. 16. KR#.)
demnächst eine Beschlagnahme der Nähfaden folgen werde.
Da die Heeresverwaltung schon seit über Jahresfrist
vierteljährlich beträchtliche Mengen beschlagnahmter
Garne den Nähfadenfabriken zur Verfügung stellt, besteht
für das Publikum kein Anlaß, sich über den laufenden
Bedarf hinaus mit Vorräten an Nähfäden zu versehen.
* Beschlagnahme von Natron= (Sulfat.) Zellstoff,
papier und Papiergarun.
W. II. 4000/12. 16. KRR.
vom 16. 1. 1917
Gemäß Bekauntmachung vom 1. Februar 1917 sind
aller Natron. (Sulfat.) Zellstoff, alles unter Mitverwendung
von Natron= (Sulfat.) Zellstoff hergestellte Spinnpapier
sowie alle Papiergarne, welche aus dem vorbezeichneten
Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von
Faserstoffen hergestellt sind, beschlagnahmt worden. Ausgenommen
bleiben nur die Garne, die ans Papier und
Bastfasern bestehen. Diese Garne unterliegen den Bestimmungen
der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000|9. 16.
KNA. vom 10, November 1916.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Lieferung
von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, von Spinnpapier und
von Papierflachgarn zur Herstellung von Papierrundgarn
gestattet, während die Lieferung von Papierrundgarn
nur unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen
zulässig ist. Ebenso bleibt trotz der Beschlagnahme die
Verarbeitung von Spinnpapier zu Papierflachgarn und
zu Paopierrundgarn sowie die Verarbeitung und Verwendung
von Papierrundgarn allgemein und die Verarbeitung
von Papierflachgarn zu Papierrundgarn erlaubt,
während die Verarbeitung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff
an bestimmte Bedingungen, insbesondere an einc
bestimmie Mischung mit Sulfit-Zellstoff geknüpft ist.
# Dekalurwaren.
W. m. adu0/1. 17. unn.
vom 206. I. 1917 «
Sämtlich-EkaturcnxkstciltenoderionitigeBcthäcbcz
die Stoffe dekatieren oder in ähnlicher Weise behandeln,
sind auf die Verpflichtung hingewiesen worden, jede ihnen
zur Dekakur übergebene Ware vor und nach der Vornahme
der Dekatur zu wiegen. Durch Auslieferung einer
Ware, die nach der Dekatur mehr als 400 Gramm für
den Quadratmeter wiegt und bei einem solchen Gewicht
unter die Bekanntmachung WM. 1000/11. 15 KM. fällt,
Spinnberstoßen
sie gegen diese Bekanntmachung und machen
sich dadurch strafbar,
Sektion Kautschuk.
* Fahrradbereifung.
U. I. 1337/I1. 16 KEERH.
vom 25. 1. 1917
Für alle im Gebrauch befindlichen oder für den Gebrauch
bestimmten gummihaltigen Fahrrad-Decken und