Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gesetz  über  das  Gebührenwesen.

I.  Abtheilung.

Einleitende  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  in  gegenwärtigem  Gesetze  bestimmten  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Taxen,  Einregistrirungs=  und  Stempelgebühren.  Dieselben  sind  öffentliche  Abgaben  und
fließen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in  die  Staats'kasse.

Art.  2.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  20  Psennig,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in
Art.  238  Abs.  T.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf  den  nächst
höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Art.  3.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1)für  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden  einer  Partei  im
öffentlichen  Interesse  von  Amtswegen  gepflogen  werden;
wenn  die  Gebühr  aus  der  Reichs=  oder  Staats-Kasse  bezahlt  werden  müßte:

Gleiches  gilt  von  der  Civilliste  des  Königs.

wenn  die  Tax=  und  Stempel=  oder  Gebührenfreiheit  durch  Gesetze,  Verordnungen
oder  Staatsverträge  ausgesprochen  ist;

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4)  in  Gegenständen  der  Dienstaufsicht  und  Diseiplin;
5)  in  dem  Verfahren  wegen  Verhängung  von  Ordnungs=  und  Ungehorsamsstrafen

im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung.
  In  der  Beschwerdeinstanz  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.