Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Preußischen  Staat.  V.  31.  Jannar  1850.  37

 

Artikel  3.

Es  kann  durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung
der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz  ein  besonderer
Gerichtshof  errichtet  werden,  dessen  Zuständigkeit
die  Verbrechen  des  Hochverraths  und  diejenigen
Verbrechen  gegen  die  innere  und  äußere  Sicherheit
des  Staats,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  überwiesen
werden,  begreift.

Artikel  96.

Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.  Ueber  Kompetenzkonflikte

zwischen  den  Verwaltungs=  und  Gexichtsbehörden  entscheidet

ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.

Artikel  97.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Civil=  und
Militairbeamte  wegen  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse
  verübter  Rechtsverletzungen  grichtlich  in  Anspruch  genommen
  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine  vor—
gängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf
jedoch  nicht  verlangt  werden.

[Titel  VII.

Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
Staatsbeamten.

Artikel  98.

Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande
  gehörigen  Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,
  sollen  durch  ein  Gesetz  geregelt  werden,  welches,  ohne
die  Regierung  in  der  Wahl  der  ausführenden  Organe  zweckwidrig
  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen  willkürliche
Entziehung  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz
gewährt.