Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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veranlaßt  worden,  zur  Beseitigung  derselben,
nach  Vernehmung  Unsers  geheimen  Rathes
zu  verordnen,  wie  folgt:

1)  Keine  Staatsbehäörde  ist  besugt,  selbst
für  öffentliche  Zwecke,  die  Abtretung  des
Privat  Eigenthums  eines  baierischen  Einwoht
ners  zu  verfügen,  oder  darauf  einen  Antrag
zu  stellen,  wenn  nicht  die  Erhaltung  des  ganzen
  gemeinen  Wesens  oder  elnes  Theiles  desselben,
  in  einem  Kollisionsfalle,  sie  nothwendig
  macht,  wie  z.  B.  bei  Verfügungen  nsthiger
  Maßregeln  gegen  den  Feind  zur  Ger
genwehr,  zur  Bewahrung  ganzer  Distrikte
des  Landes  durch  Damme  und  Teiche  gegen
Ueberschwemmungen  2c.,  oder  wenn  nicht,
ohne  eine  solche  Abtretung,  gemeinnü#zige  öfsentliche
  Anstalten,  z.  B.  neue  Heerstrassen
zur  Beförderung  des  áussern  und  innern  Handels
  2c.  ausgeführt  werden  können,  oder  wo
nicht  allenfalls  zur  Erreichung  nothwendiger
polizeilicher  Zwecke,  z.  B.  in  Beziehung  auf
die  Gesundheit  der  Einwohner,  auf  Abwendung
  der  Feuersgesahr  rc.  dergleichen  Abtrretungen
  erfodert  werden.

ur  in  diesen  und  dhnlichen  Fällen  kann
der  Seaatseinwohner  gezwungen  werden,  sein
Hrivat  Eigenthum  abzutreten.

2)  Wenn  einer  der  bezeichneten  Fälle  eintritt,
  so  soll  die  einschlägige  administrarive
Behörde  mit  den  Betheiligten  vor  Allem  eine
gütliche  Uebereinkunft  versuchen.

3)  Finder  diese  nicht  statr,  und  der  Bestzer
  des  angesprochenen  Eigenthums  verweigert
  die  Abtretung  desselben  aus  dem  Grunde

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der  nicht  vorhandenen  Nothwendigkeit  oder
des  nicht  vorhandenen  allgemeinen  Nuzens
in  Beziehung  auf  den  angegebenen  oͤffentlichen
  Zweck,  so  hat  die  unterste  administrative
  Justizbehörde,  nach  vorgängiger  summarischer
  Instrukzion  der  Sache,  in  erster  —
das  einschlägige  General  Kreis  Kommissariar
in  zweiter,  —  und  Unser  geheimer  Rath  in
dritter  und  lezter  Instanz  darüber  zu  erkennen.


Dabei  sind,  ohne  jedoch  auf  eine  Lumma
eppellabilis  Rücksicht  zu  nehmen,  die  in  Unserer
  Verordnung  vom  8.  Angust  1810  (Negierungsblatt
  1310,  Stück  XXXVIII.,  Seite
  612  —  646)  über  die  Vervollständigung
der  Kompetenz  Regulirung  des  geheimen  Rathes,
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zu  beobachten.


4)  Wird  die  Abtretung  des  Privat  Eigenthums
  von  dem  Bestzer  aus  einem  der  obigen
Gründe  nicht  verweigert,  oder  es  ist  über  die
Nothwendigkeit  einer  solchen  Abtretung  von
der  kompetenten  administrativen  Beherde  ein
rechtskräftiges  Erkenneniß  erlassen  worden,
und  es  ist  nur  noch  die  Frage  über  die  Art
und  den  Betrag  der  dafür  zu  leistenden  Entschébigung
  streitig,  so  har  die  einschlägige
Justizbehörde,  nach  vorgängiger  gerichtllcher
Abscházung  des  angesprochenen  Eigenthums
und  Ermässigung  des  wahren  Werthes  desselben,
  darüber  nach  den  Gesezen  zu  entscheiden.


5)  Die  Vollziehung  der  durch  die  admi  -
nistrative  Behörde  erkannten  Aberetung  des

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