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veranlaßt worden, zur Beseitigung derselben,
nach Vernehmung Unsers geheimen Rathes
zu verordnen, wie folgt:
1) Keine Staatsbehäörde ist besugt, selbst
für öffentliche Zwecke, die Abtretung des
Privat Eigenthums eines baierischen Einwoht
ners zu verfügen, oder darauf einen Antrag
zu stellen, wenn nicht die Erhaltung des ganzen
gemeinen Wesens oder elnes Theiles desselben,
in einem Kollisionsfalle, sie nothwendig
macht, wie z. B. bei Verfügungen nsthiger
Maßregeln gegen den Feind zur Ger
genwehr, zur Bewahrung ganzer Distrikte
des Landes durch Damme und Teiche gegen
Ueberschwemmungen 2c., oder wenn nicht,
ohne eine solche Abtretung, gemeinnü#zige öfsentliche
Anstalten, z. B. neue Heerstrassen
zur Beförderung des áussern und innern Handels
2c. ausgeführt werden können, oder wo
nicht allenfalls zur Erreichung nothwendiger
polizeilicher Zwecke, z. B. in Beziehung auf
die Gesundheit der Einwohner, auf Abwendung
der Feuersgesahr rc. dergleichen Abtrretungen
erfodert werden.
ur in diesen und dhnlichen Fällen kann
der Seaatseinwohner gezwungen werden, sein
Hrivat Eigenthum abzutreten.
2) Wenn einer der bezeichneten Fälle eintritt,
so soll die einschlägige administrarive
Behörde mit den Betheiligten vor Allem eine
gütliche Uebereinkunft versuchen.
3) Finder diese nicht statr, und der Bestzer
des angesprochenen Eigenthums verweigert
die Abtretung desselben aus dem Grunde
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der nicht vorhandenen Nothwendigkeit oder
des nicht vorhandenen allgemeinen Nuzens
in Beziehung auf den angegebenen oͤffentlichen
Zweck, so hat die unterste administrative
Justizbehörde, nach vorgängiger summarischer
Instrukzion der Sache, in erster —
das einschlägige General Kreis Kommissariar
in zweiter, — und Unser geheimer Rath in
dritter und lezter Instanz darüber zu erkennen.
Dabei sind, ohne jedoch auf eine Lumma
eppellabilis Rücksicht zu nehmen, die in Unserer
Verordnung vom 8. Angust 1810 (Negierungsblatt
1310, Stück XXXVIII., Seite
612 — 646) über die Vervollständigung
der Kompetenz Regulirung des geheimen Rathes,
vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten.
4) Wird die Abtretung des Privat Eigenthums
von dem Bestzer aus einem der obigen
Gründe nicht verweigert, oder es ist über die
Nothwendigkeit einer solchen Abtretung von
der kompetenten administrativen Beherde ein
rechtskräftiges Erkenneniß erlassen worden,
und es ist nur noch die Frage über die Art
und den Betrag der dafür zu leistenden Entschébigung
streitig, so har die einschlägige
Justizbehörde, nach vorgängiger gerichtllcher
Abscházung des angesprochenen Eigenthums
und Ermässigung des wahren Werthes desselben,
darüber nach den Gesezen zu entscheiden.
5) Die Vollziehung der durch die admi -
nistrative Behörde erkannten Aberetung des
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