Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

10.

Dergleichen  Rittergutsbesitzer,  welche  zur  Erholung  ihres  Tischtrunks  aus  fremden  Brauereien
  autorisirt  sind,  haben  sich  uͤbrigens  alles  Verzapfens,  Verschrotens  und  Verschenkens  des
Gediglich  zu  ihrer  Hausconsumtion  bestimmten  Bieres,  es  geschehe  umsonst,  oder  für  Geld
oder  Geldeswerth,  bei  Vermeidung  der,  auf  die  Hinterziehung  der  Tranksteuer,  gesetzten  Strafe
von  Zehen  Thalern  für  jedes  Faß,  unfehlbar  zu  enthalken,  auch  über  das  jedesmal  zu  erholende
Quantum  eine,  von  ihnen  eigenhändig  vollzogene  Bescheinigung  auszustellen,  welche  von  dem
Brauorte,  aus  welchem  das  Bier  abgelassen  wird,  der  nächsten  Trank.  Steuer-Rechnung  beizufügen
  ist.

11.

Bei  entstehenden  Concursen  haben  sich  die  etwa  in  Rückstand  gebliebenen  Absührungen  auf
bewilligte  Trank-Steuer-Fira  des,  in  der  Erl.  Proz.  Ordn.  ad  Tit.  XLII.  J.  Z.  den  Steuerresten
im  Allgemeinen  eingeräumten  Vorzugsrechts  ebenfalls  zu  ersreuen;  die  während  einer  angelegten
  Segquestration  gefällig  werdenden  Zahlungen  auf  Trank-Steuer-Fixa  aber  sind  jedesmal  aus
der  Sequestrations-Casse  zu  berichtigen.

12.

Außer  den  bestimmten  Trank-Sceuer-Eixis  haben  die  Riekerguts=  und  übrigen  Landbrauereien,
wie  bereits  oben  in  der  Einleitung  erwähne  worden  ist,  auch  noch  von  dem  jedesmal  abzubrauenden
  Malze,  eine  Malzsteuer  nach  Sechs  Pfennigen  von  jedem  Scheffel  zu  ent—
richten,  die  sofort  vom  1sten  April  dieses  Jahres  an,  wo  die  zeitherige  Trank-Steuer-Regie,  in
Ansehung  der  Ritterguts=  und  sonstigen  kandbrauereien  aufhörk,  zu  erheben  ist.

15.

Die  Receptur  der  Malzsteuer  ist  durch  die  Dorfreichter  derjenigen  Orte,  in  welchen  sich
Brauhäuser  befinden,  zu  besorgen.  Diese  Derfrichter  sind  daher,  sofort  nach  Publication  des
gegenwärtigen  Ausschreibens,  durch  die  Ortsobrigkeit,  zu  diesem  Geschäft  auf  die  Consticucion
vom  anvertrauten  Gute  und  das  zu  deren  Erläucerung  ergangene  Mandat,  unenegeldlich  zu
verpflichten,  und  über  die  ihnen  aufgetragene  Einnahme  zu  instruiren;  die  diesfalls  ausgenomwene
  Registratur  aber  ist  der  nächsten  Trank-Steuer-Einrechnung  beizufügen.