10.
Dergleichen Rittergutsbesitzer, welche zur Erholung ihres Tischtrunks aus fremden Brauereien
autorisirt sind, haben sich uͤbrigens alles Verzapfens, Verschrotens und Verschenkens des
Gediglich zu ihrer Hausconsumtion bestimmten Bieres, es geschehe umsonst, oder für Geld
oder Geldeswerth, bei Vermeidung der, auf die Hinterziehung der Tranksteuer, gesetzten Strafe
von Zehen Thalern für jedes Faß, unfehlbar zu enthalken, auch über das jedesmal zu erholende
Quantum eine, von ihnen eigenhändig vollzogene Bescheinigung auszustellen, welche von dem
Brauorte, aus welchem das Bier abgelassen wird, der nächsten Trank. Steuer-Rechnung beizufügen
ist.
11.
Bei entstehenden Concursen haben sich die etwa in Rückstand gebliebenen Absührungen auf
bewilligte Trank-Steuer-Fira des, in der Erl. Proz. Ordn. ad Tit. XLII. J. Z. den Steuerresten
im Allgemeinen eingeräumten Vorzugsrechts ebenfalls zu ersreuen; die während einer angelegten
Segquestration gefällig werdenden Zahlungen auf Trank-Steuer-Fixa aber sind jedesmal aus
der Sequestrations-Casse zu berichtigen.
12.
Außer den bestimmten Trank-Sceuer-Eixis haben die Riekerguts= und übrigen Landbrauereien,
wie bereits oben in der Einleitung erwähne worden ist, auch noch von dem jedesmal abzubrauenden
Malze, eine Malzsteuer nach Sechs Pfennigen von jedem Scheffel zu ent—
richten, die sofort vom 1sten April dieses Jahres an, wo die zeitherige Trank-Steuer-Regie, in
Ansehung der Ritterguts= und sonstigen kandbrauereien aufhörk, zu erheben ist.
15.
Die Receptur der Malzsteuer ist durch die Dorfreichter derjenigen Orte, in welchen sich
Brauhäuser befinden, zu besorgen. Diese Derfrichter sind daher, sofort nach Publication des
gegenwärtigen Ausschreibens, durch die Ortsobrigkeit, zu diesem Geschäft auf die Consticucion
vom anvertrauten Gute und das zu deren Erläucerung ergangene Mandat, unenegeldlich zu
verpflichten, und über die ihnen aufgetragene Einnahme zu instruiren; die diesfalls ausgenomwene
Registratur aber ist der nächsten Trank-Steuer-Einrechnung beizufügen.