Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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selbst  Hobeitsrechte  nach  Innen,  im  Verhältniss  zu  Land  und
Leuten  des  Unterstastes,  umfassen.  Das  dem  Protektorate
unterstehende  Land  muss  also  von  einer,  wenn  auch  beschränkten
  und  abhängigen,  Staatsgewalt  beherrscht  sein.  —

Gesteht  man,  diesem  Gedanken  eine  Berechtigung  zu,  so
muss  die  Verbindung,  in  welche  die  Deklaration  der  Kongo-Akte
die  Protektoratsübernahme  mit  der  Okkupation  gebracht  hat,
bedenklich  erscheinen.  Beide  verhalten  sich  ihrem  begrifflichen
Wesen  zufolge  gegensätzlich  zu  einander:

Das  Gebiet,  welches  der  Okkupation  offen  steht,  ist  der
Begründung  einer  Schutzherrschaft  verschlossen;  denn  die  letztere
setzt  eine  bestehende  staatliche  Organisation  des  zu  schützenden
Gebietes  voraus.

Wo  dagegen  ein  Protektorat  begründet  werden  kann,  kann
die  Okkupation  nicht  mehr  verwirklicht  werden;  denn  das  Gebiet:
ist  nicht  staatenlos.

Zwei  sich  widerstreitende  Begriffe  sind  daher  mit  einander
verbunden,  wenn  von  einer  „occupation  &  titre  de  protectorat“
gesprochen  wird!®).  In  der  Sitzung  des  Völkerrechtsinstitutes
zu  Lausanne  (1888)  wurde  von  Einigen!”)  die  Unverträglichkeit
der  Protektoratsübernahme  mit  der  Materie  der  Okkupation  berührt.
  Jedoch  hat  die  Deklaration  des  Instituts  die  für  die
„occupation  &  titre  de  souverainet&“  aufgestellten  Bedingungen  im
Art.  U  auf  den  Fall  anwendbar  erklärt,  „oü  une  puissance,  sans
assumer  l’entiöre  souverainet&  d’un  territoire  et  tout  en  maintenant
  avec  ou  sans  restrictions  l’autonomie  administrative  indigöne,
placerait  ce  territoire  sous  son  protectorat.“

Gegenüber  dieser  Formulirung  darf  nach  dem  vorhin  Entwickelten
  gefragt  werden:  Ist  ein  theilweiser  Erwerb  der  Souveränetät
  durch  Okkupation  noch  möglich,  wenn  andererseits

108)  Vgl.  das  Projekt  von  Marrırz,  Ziff.  II  und  VL
104)  Vgl.  die  Aeusserangen  von  Rıvızr  und  An.  HurTıann,  Annuaire
X  S.  186.