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selbst Hobeitsrechte nach Innen, im Verhältniss zu Land und
Leuten des Unterstastes, umfassen. Das dem Protektorate
unterstehende Land muss also von einer, wenn auch beschränkten
und abhängigen, Staatsgewalt beherrscht sein. —
Gesteht man, diesem Gedanken eine Berechtigung zu, so
muss die Verbindung, in welche die Deklaration der Kongo-Akte
die Protektoratsübernahme mit der Okkupation gebracht hat,
bedenklich erscheinen. Beide verhalten sich ihrem begrifflichen
Wesen zufolge gegensätzlich zu einander:
Das Gebiet, welches der Okkupation offen steht, ist der
Begründung einer Schutzherrschaft verschlossen; denn die letztere
setzt eine bestehende staatliche Organisation des zu schützenden
Gebietes voraus.
Wo dagegen ein Protektorat begründet werden kann, kann
die Okkupation nicht mehr verwirklicht werden; denn das Gebiet:
ist nicht staatenlos.
Zwei sich widerstreitende Begriffe sind daher mit einander
verbunden, wenn von einer „occupation & titre de protectorat“
gesprochen wird!®). In der Sitzung des Völkerrechtsinstitutes
zu Lausanne (1888) wurde von Einigen!”) die Unverträglichkeit
der Protektoratsübernahme mit der Materie der Okkupation berührt.
Jedoch hat die Deklaration des Instituts die für die
„occupation & titre de souverainet&“ aufgestellten Bedingungen im
Art. U auf den Fall anwendbar erklärt, „oü une puissance, sans
assumer l’entiöre souverainet& d’un territoire et tout en maintenant
avec ou sans restrictions l’autonomie administrative indigöne,
placerait ce territoire sous son protectorat.“
Gegenüber dieser Formulirung darf nach dem vorhin Entwickelten
gefragt werden: Ist ein theilweiser Erwerb der Souveränetät
durch Okkupation noch möglich, wenn andererseits
108) Vgl. das Projekt von Marrırz, Ziff. II und VL
104) Vgl. die Aeusserangen von Rıvızr und An. HurTıann, Annuaire
X S. 186.