Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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84. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit dem 
31. März 1915 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die vor diesem Zeitpunkte 
gemäß § 1 gefaßten Vorstandsbeschlüsse ihre Wirksamkeit behalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Januar 1915. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. 
Kühn. v. Jagow. Wild v. Hohenborn. 
  
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Redigiert im Burrau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeri. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesessammlung und auf die Han#t-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25.K 
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .K) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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