L
Cap. IV.
p Lü
Form gemeiner Ansag,
wann die Churfürsten
nicht selbsten
anwesend.
Cap. V.
p Lü
Im Rath und Consultationibus
aber ist diesfalls
kein Sweifel,
daß die Räthe ihres
Berrn Session und Stimm
wie obstehet, vertreten.
Cap. X.
Einleitung.
A
Form gemeiner Ansag an
die Churfürsten mit.
A
aber im Raht und Consultationibus,
das die
Rähte ihrer Herrn Session
und Stimm, wie obstehet
einnemen und vertreten.
LX
Leh
Form gemeiner Ansag.
Leh
aber im Rhat und Consultationibus,
da die
Rhäte ihres Herrn Session
und Stimm vertretten,
wirdt es gehalten
wie obstehet.
... da mann bepderseits gefast, erscheinen die im Fürstenraht
wider bey den Churfürsten, machen alsdann sie, und nit die im
Thurfürsten-Raht den Anfang
LüaQ A
und eröffnenihrander Bedencken,
unge fährlich
also: Sie vernehmen,
daß die Churfürsten
den Sachen stattlich
nachgedacht, befinund
eröffnen jr ander
Bedencken, in dem und
dem etc. einigen und
helffen dieselben Huncten
also vergleichen;
Leb
und eröffnen jre andern
Bedencken, in dem und
dem etc. einig und hielten
dieselbigen Huncten
als verglichen;
den die Bedencken
in dem und deme einig
und bielten dieselbe
Duncten als verglichen;
Don diesen hier angezogenen drei Stellen bietet uns im
ersten Falle wieder allein Lü die befriedigende Lesart. Während
unmittelbar vorher ein Beispiel eines Ansagezettels gegeben wird,
„wo Churfürsten und Stände selbsten zugegen“, wird nunmehr
die „Form gemeiner Ansag“ behandelt „wann die Churfürsten
nicht selbsten anwesend“, woran sich die „Form der Ansag einem
oder zweyen Räthen allein“ schließt. A hat die Derderbung seiner
Vorlage, die deutlich ihre Ableitung aus der richtigen Form
erkennen läßt („an“ für „wan“, „mit“ statt „nit“) einfach übernommen
und während daher der Inhalt des Ansagezettels den
Fall im Auge hat, daß die Kurfürsten nur durch ihre Räte
vertreten sind, läßt seine Überschrift die Ansage gerade an die
Kurfürsten ergehen. Lehmann, der seine Ouelle, wenn irgend