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solche Begründung würde dem Wesen der Nachlaßsteuer, die sich
nicht an die Erben, sondern an den Erblasser wendet, die gar nicht
nach der Größe der einzelnen Erbquote, sondern nur nach der Erbmasse
fragt, wohl entsprechen. Die Steuer wäre dann als Schuldforderung:
für die gestundete Vermögenssteuer anzusehen, die als
solche ebenso berichtigt werden muß, wie andere Schulden aus Lebzeiten
des Erblassers. Nur wartet im Falle der Nachlaßsteuer der
Fiskus bescheiden, bis alle übrigen Gläubiger befriedigt sind. Einen
Mangel hat die Nachlaßsteuer gegenüber einer Vermögenssteuer freilich;
sie richtet sich nicht nach dem Vermögen, das der Verstorbene
zu Lebzeiten besessen hat, sondern nach dem, was er bei seinem Tode
noch zufällig besitzt. Sie ist eben zutreffender gesagt keine gestundete
Vermögenssteuer, sondern ein Ersatz für die Vermögenssteuer;
ihre Rechtfertigung liegt mehr in unsern verfassungspolitischen
Verhältnissen, als in finanziellen und sozialpolitischen Gründen.
Mit der Nachlaßsteuer war eine Wehrsteuer derart verbunden,
daß der Nachlaß derjenigen Personen, die ihrer Militärpflicht
nicht genügt haben, mit einer Zuschlagsteuer von anderthalb
Prozent belastet werden sollte Nun ist zwar nicht einzusehen,
welcher Zusammenhang zwischen Nachlaß und Befreiung vom
aktiven Militärdienst besteht, aber es kann auch nicht geleugnet
werden, daß eine Reihe finanztechnischer und formeller Schwierigkeiten,
die die Wehrsteuer in ihrer Ausgestaltung als spezielle
Finkommen- oder Vermögenssteuer sonst bietet, durch diesen
originellen Vorschlag glücklich vermieden wurde.
Endlich wurde in Verbindung mit der Nachlaßsteuer noch
eine Beschränkung des Intestaterbrechts vorgeschlagen.
Für eine solche Maßnahme lassen sich zweifellos nicht nur ethische,
sondern auch wirtschaftliche und soziale, nur keine finanzwissenschaftlichen
Gründe anführen. Eine beiläufige Erbrechtsreform im
Rahmen einer Finanzreform ist schließlich nicht viel mehr als eine
verschleierte Vermögenskonfiskation!}).
Die Steuervorlage war von einem Finanzgesetz begleitet,
das neben der Aufhebung der Fahrkartensteuer und der Ermäßigung
der Zuckersteuer eine Änderung des finanziellen
Verhältnisses zwischen Reich und Grliedstaaten, sowie eine anderweite
Schuldentilgung herbeiführen sollte. Der Höchstbetrag
der von den Bundesstaaten über das Soll der Überweisungen
hinaus zu leistenden Matrikularbeiträge sollte jeweils auf die Dauer
von fünf Jahren und zwar vorerst mit dem Satz von 80 Pfg. auf
1) Vergl. meine Schrift: Matrikularbeiträge und direkte Reichssteuern, 1908, S. 44f.