Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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solche  Begründung  würde  dem  Wesen  der  Nachlaßsteuer,  die  sich
nicht  an  die  Erben,  sondern  an  den  Erblasser  wendet,  die  gar  nicht
nach  der  Größe  der  einzelnen  Erbquote,  sondern  nur  nach  der  Erbmasse
  fragt,  wohl  entsprechen.  Die  Steuer  wäre  dann  als  Schuldforderung:
  für  die  gestundete  Vermögenssteuer  anzusehen,  die  als
solche  ebenso  berichtigt  werden  muß,  wie  andere  Schulden  aus  Lebzeiten
  des  Erblassers.  Nur  wartet  im  Falle  der  Nachlaßsteuer  der
Fiskus  bescheiden,  bis  alle  übrigen  Gläubiger  befriedigt  sind.  Einen
Mangel  hat  die  Nachlaßsteuer  gegenüber  einer  Vermögenssteuer  freilich;
  sie  richtet  sich  nicht  nach  dem  Vermögen,  das  der  Verstorbene
zu  Lebzeiten  besessen  hat,  sondern  nach  dem,  was  er  bei  seinem  Tode
noch  zufällig  besitzt.  Sie  ist  eben  zutreffender  gesagt  keine  gestundete
  Vermögenssteuer,  sondern  ein  Ersatz  für  die  Vermögenssteuer;
  ihre  Rechtfertigung  liegt  mehr  in  unsern  verfassungspolitischen
  Verhältnissen,  als  in  finanziellen  und  sozialpolitischen  Gründen.

Mit  der  Nachlaßsteuer  war  eine  Wehrsteuer  derart  verbunden,
  daß  der  Nachlaß  derjenigen  Personen,  die  ihrer  Militärpflicht
  nicht  genügt  haben,  mit  einer  Zuschlagsteuer  von  anderthalb
Prozent  belastet  werden  sollte  Nun  ist  zwar  nicht  einzusehen,
welcher  Zusammenhang  zwischen  Nachlaß  und  Befreiung  vom
aktiven  Militärdienst  besteht,  aber  es  kann  auch  nicht  geleugnet
werden,  daß  eine  Reihe  finanztechnischer  und  formeller  Schwierigkeiten,
  die  die  Wehrsteuer  in  ihrer  Ausgestaltung  als  spezielle
Finkommen-  oder  Vermögenssteuer  sonst  bietet,  durch  diesen
originellen  Vorschlag  glücklich  vermieden  wurde.

Endlich  wurde  in  Verbindung  mit  der  Nachlaßsteuer  noch
eine  Beschränkung  des  Intestaterbrechts  vorgeschlagen.
Für  eine  solche  Maßnahme  lassen  sich  zweifellos  nicht  nur  ethische,
sondern  auch  wirtschaftliche  und  soziale,  nur  keine  finanzwissenschaftlichen
  Gründe  anführen.  Eine  beiläufige  Erbrechtsreform  im
Rahmen  einer  Finanzreform  ist  schließlich  nicht  viel  mehr  als  eine
verschleierte  Vermögenskonfiskation!}).

Die  Steuervorlage  war  von  einem  Finanzgesetz  begleitet,
das  neben  der  Aufhebung  der  Fahrkartensteuer  und  der  Ermäßigung
  der  Zuckersteuer  eine  Änderung  des  finanziellen
Verhältnisses  zwischen  Reich  und  Grliedstaaten,  sowie  eine  anderweite
  Schuldentilgung  herbeiführen  sollte.  Der  Höchstbetrag
der  von  den  Bundesstaaten  über  das  Soll  der  Überweisungen
hinaus  zu  leistenden  Matrikularbeiträge  sollte  jeweils  auf  die  Dauer
von  fünf  Jahren  und  zwar  vorerst  mit  dem  Satz  von  80  Pfg.  auf

1)  Vergl.  meine  Schrift:  Matrikularbeiträge  und  direkte  Reichssteuern,  1908,  S.  44f.