Metadata : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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an  Hopfen  aber  dem  Graitz.  Maas  gleich,  nehmlich  10  Scheffel  Hopfen  &  1  fi.
und  hat  man  also  bey  andern  unsern  Herrschaften  und  Orten  das  Getraide
nach  angesetzten  Maas  und  Werth  proportionabiliter  einzutheilen,  und  sich  bei
den  Verschreibungen  in  Ehe  Briefen  darnach  zu  achten.  Auf  obverschriebene
übrige  Fälle  aber,  da  die  Ehe-Steuer  oder  Heuraths  Guth  nicht  4000  fl.  und  also
die  Leib  Zinnsen  auch  weniger  als  300  fl.  austragen,  haben  wir  uns  dahin  verglichen,
  daß  mehr  nicht  als  ein  Drittel  der  Leib  Renten  an  Getraide  und  Früchten
in  vorangezogenen  Werth,  und  die  übrigen  zwei  Drittel  an  Gelde  der  Wittwe  abgeführet,
  hierüber  aber  (es  wäre  das  Ehe  Geld  4000  fl.  oder  drunter)  weiter  an
Heu,  Hutliweyde,  Wildpret  oder  dergl.  Stücke  und  andere  Eingeschneidel  der
Gemahlin  auf  ihren  Wittwen  Fall  nichts  verschrieben,  noch  die  Mitbelehnten  damit
  beschweret,  imgleichen  auf  den  Fall,  da  eine  Wittwe  zwarden  unverheuratbet
bliebe,  jedoch  ihrer  Gelegenheit  nach  sich  aus  der  Herrschaft  wendete,  ihr  keine
Wohnung  allda  noch  Holz  dahin  gegeben  oder  geschaft,  ingl.  auch  kein  Getraide,
Hopfen  und  Hühner  in  vorgesetzten  Anschlag,  sondern  dagegen  ihre  verschriebenen
  Leib  Renten  allein  in  Geld  (so  viel  auch  dieselben  jährl.  austragen  möchten)
  sammt  den  Zinsen  von  Morgen  Gabs  Geldern  wie  auch  von  abgesetzten  zum
Haus  verschriebenen  Zweitausend  oder  fünfzehnhundert  Gülden  abgefolget  werden.
  Zum
28.

Ihre  Was  nach  Süächs.  Recht  und  Landübl.  Gewohnheit  einer
Musiheil  and  Gende.  Wittwe  zur  Morgengabe,  Mußtheil  und  Gerade,  an  Vieh,
Getraide,  Bettgewand,  Haußgeräth  und  anders  gebühret,  dabey  hat  es  zwarden
bei  Heuraths  Beredung  sein  Bewenden,  und  ist  diese  Weibl.  Gerechtigkeit  einer
Wittwe  nicht  zu  entziehen.  Indem  aber  auf  solche  Weise  Graf-,  Herrschaften,
und  andere  Häulßser  sehr  ausgeleret,  und  hierdurch  der  succedirende  Herr  und
Haußwirth,  öfters  mit  neuer  Anschaffung  solcher  bei  der  Hof  und  Haußhaltung
nothwendiger  Stücke  und  Mobilien  in  Unrath  gesetzet,  und  hingegen  der  Wittwe
manchmal  weniger  Nutz  damit  geschaffet  wird,  so  mag  auf  begebenden  Fall  hierum
ein  jeder  Herr,  so  dem  Verstorbenen  succediret,  mit  der  Frau  Wittwe  nach  Billigkeit,
  und  um  ein  gewildes  Geld,  oder  sonsten  so  gut  er  kann,  jedoch  ohne  Beschwehrung
  der  Mitbelehnten  handeln  und  sieh  mit  ihr  abfinden.  Es  sollen  aber
sodann  solcher  also  erkaufter  oder  erhandelter  Welbl.  Gerechtigkeiten,  an  Morgengabe,
  Mußtheil  und  Gerade  oder  Utensilien  die  Land  Erben,  wenn  sie  nicht  zugleich
  Lehnsfolger  sind,  sich  keinesweges  niit  anzumasen  haben,  sondern  selbige
den  Lehnsfolgen,  als  ihr  erhandeltes  und  redimirtes  Guth  allein  verbleiben.
Was  denn  zum

.  29.
an  aan  Andere  Fahrniß  betrifft,  die  eine  Gemahlin  zu  ihrem  Herm
lchen  Fahrnie.  bringet,  ererbet  oder  von  den  Ihrigen  selbst  erzeuget  oder  ihr

bey  Kindtaufen  und  sonst  geschenket,  oder  verschaffet  und  vertestiret  worden,
sammt  allen  Kleidern,  Kleinodien,  Geschmuck  und  andern  zu  ihrem  Leib  gehörigen
  Mobilien  wird  derselben  als  ihr  Eigenthum  unbedenklich  abgefolget.  So
sollen  auch  die  Geschenke  und  Verehrungen  bei  Beylagern  in  ein  Inventarium