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anwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amtswegen durch gerichtlichen
Beschluß angeordnet werden.
Zuständig für den Beschluß ist dasjenige Gericht, zu dessen Bezirk die
übrigen Gerichte gehören. In Ermangelung eines hiernach zuständigen Gerichts
erfolgt die Beschlußfassung durch das gemeinschaftliche obere Gericht.
§.5.
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, welcher zur Zuständig=
keit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
§. 6.
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens
von Amtswegen zu prüfen.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsstand.
§.7
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk
die strafbare Handlung begangen ist.
§. 8.
Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen
Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
Hat der Angeschuldigte einen Wohnsitz im Deutschen Reich nicht, so wird
der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein
solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§.9.
Wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein Gerichts=
stand in Gemäßheit des §. 8 nicht begründet ist, so ist dasjenige Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden,
so wird das zuständige Gericht vom Reichsgerichte bestimmt.
Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Inlande begangen ist,
jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist.
§. 10
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiffe im Ausland oder
in offener See begangen, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Heimathshafen oder derjenige deutsche Hafen liegt, welchen das Schiff nach der
That zuerst erreicht.
§.11.
Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im
Ausland angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathsstaate