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Den Nachkommen des Stifters ist es gestattet, Rettenbergen aus dem Fidei—
kommißverbande zu entlassen, wenn demselben dafür Grundstücke vom gleichen Werthe einverleibt
werden.
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen in Vorstehendem
beschriebene Familienfideikommiß wird hiemit gemäß 8 29 des Edikts über die Familien—
fideikommisse mit Vorbehalt der Rechte der Pflichttheilsberechtigten auf den Pflichttheil be—
stätigt und in die Fideikommiß-Matrikel eingetragen.
Augsburg, den 29. Januar 1902.
Kgl. Oberlandesgericht Augsburg.
Der Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident:
Enderlein.