Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Den  Nachkommen  des  Stifters  ist  es  gestattet,  Rettenbergen  aus  dem  Fidei—
kommißverbande  zu  entlassen,  wenn  demselben  dafür  Grundstücke  vom  gleichen  Werthe  einverleibt
  werden.

 

Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  in  Vorstehendem
beschriebene  Familienfideikommiß  wird  hiemit  gemäß  8  29  des  Edikts  über  die  Familien—
fideikommisse  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichttheilsberechtigten  auf  den  Pflichttheil  be—
stätigt  und  in  die  Fideikommiß-Matrikel  eingetragen.

Augsburg,  den  29.  Januar  1902.

Kgl.  Oberlandesgericht  Augsburg.
Der  Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:

Enderlein.