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Die Kälber müssen ein Alter von mindestens drei Wochen und einen von Eiterung
und Entzündung freien Nabel haben. Kälber im Alter von fünf Wochen und darüber
simd den jüngeren vorzuziehen.
& 3. Vor dem Jmpfen sind die Thiere von einem Thierarzte auf ihren Gesundheitszustand
zu untersuchen. Nur solche Thiere, welche durchaus gesund befunden werden,
sind zu benutzen. Die hiernach geeignet befundenen Thiere sind alsbald nach der Untersuchung
mit der Nummer des Tagebuchs (8 31 a) zu versehen.
& 4. Beim Impfen sowohl, wie bei der Abnahme des Impfstoffes ist die Körperwärme
des Impfthieres festzustellen. Beträgt dieselbe über 41° C., oder sind sonst
Krankheitserscheinungen (mit Ausnahme von leichten Verdauungsstörungen) vorhanden,
so ist das Thier von der Benutzung auszuschließen.
5+ 5. Nach der Abnahme des Impfstoffes sind die Thiere zu schlachten und
wiederum von einem Thierarzte zu imtersuchen. Diese Untersuchung hat sich insbesondere
auf den Nabel und die Nabelgefäße, das Bauch= und Brustfell, die Lunge, die
Leber und die Milz zu erstrecken.
& 6. Ueber das Ergebniß jeder Untersuchung ist von dem Thierarzte eine Bescheinigung
anszustellen. Aus derselben muß mit Sicherheit zu entnehmen sein, auf
welches einzelne Thier sie sich bezieht.
&## 7. Der gewonnene Impfstoff darf nur daim an die Impfärzte abgegeben
werden, wenn die nach dem Schlachten des Thieres angestellte thierärztliche Untersuchumg
ergeben hat, daß das Thier gesund war.
II. Pflege und Ernährung der Imyfthiere.
§ 8. Der zur Unterbringung der Impfthiere dienende Stall soll hell, trocken, leicht
zu lüften, zu reinigen und zu desinfiziren sein;: er muß, wo es sich um größere Impfanstalten
handelt, mit Vorrichtungen versehen sein, welche zu jeder Jahreszeit die Herstellung
einer mittleren Temperatur gestatten.
§ 9. Es ist Sorge zu tragen, daß die Pflege und Ernährung der Thiere durch
besonders geeiguete, gewissenhafte Personen bewirkt wird.
8 10. Die für die Thiere bestimmte Streu soll frisch, unverdorben und anderweitig
noch nicht benutzt sein. Die Impfthiere selbst und ihre Stände sind mit größter
Sorgfalt rein zu halten.
8 11. Saugkälber sind mit guter, unverdünnter, erwärmter Milch, eventuell unter
Zugabe von Eiern oder Mehlsuppe, zu ernähren.
III. Impfung der Thiere und Abnahme des Impfstoffes.
8 12. Thiere, welche einen größeren Transport durchgemacht haben, sollen nicht
vor Ablanf eines Tages nach ihrer Ankunft geimpft werden.
8 13. Der für das Impfen der Thiere und der Abnahme des Impfstoffes bestimmte
Ramm soll hell, luftig, leicht zu reinigen und zu desinfiziren, in größeren Anstalten
auch heizbar sein.
8 14. Die sämmtlichen bei dem Zumfen iud der Abnahme des Impfstoffes,
soivie bei Ar weiteren Behandlung des letzteren in Gebranch kommenden Justrumente,