Metadata : Beiträge zur Beurtheilung des Nutzens der Schutzpockenimpfung.

182

Die  Kälber  müssen  ein  Alter  von  mindestens  drei  Wochen  und  einen  von  Eiterung
und  Entzündung  freien  Nabel  haben.  Kälber  im  Alter  von  fünf  Wochen  und  darüber
simd  den  jüngeren  vorzuziehen.

&  3.  Vor  dem  Jmpfen  sind  die  Thiere  von  einem  Thierarzte  auf  ihren  Gesundheitszustand
  zu  untersuchen.  Nur  solche  Thiere,  welche  durchaus  gesund  befunden  werden,
sind  zu  benutzen.  Die  hiernach  geeignet  befundenen  Thiere  sind  alsbald  nach  der  Untersuchung
  mit  der  Nummer  des  Tagebuchs  (8  31  a)  zu  versehen.

&  4.  Beim  Impfen  sowohl,  wie  bei  der  Abnahme  des  Impfstoffes  ist  die  Körperwärme
  des  Impfthieres  festzustellen.  Beträgt  dieselbe  über  41°  C.,  oder  sind  sonst
Krankheitserscheinungen  (mit  Ausnahme  von  leichten  Verdauungsstörungen)  vorhanden,
so  ist  das  Thier  von  der  Benutzung  auszuschließen.

5+  5.  Nach  der  Abnahme  des  Impfstoffes  sind  die  Thiere  zu  schlachten  und
wiederum  von  einem  Thierarzte  zu  imtersuchen.  Diese  Untersuchung  hat  sich  insbesondere
  auf  den  Nabel  und  die  Nabelgefäße,  das  Bauch=  und  Brustfell,  die  Lunge,  die
Leber  und  die  Milz  zu  erstrecken.

&  6.  Ueber  das  Ergebniß  jeder  Untersuchung  ist  von  dem  Thierarzte  eine  Bescheinigung
  anszustellen.  Aus  derselben  muß  mit  Sicherheit  zu  entnehmen  sein,  auf
welches  einzelne  Thier  sie  sich  bezieht.

&##  7.  Der  gewonnene  Impfstoff  darf  nur  daim  an  die  Impfärzte  abgegeben
werden,  wenn  die  nach  dem  Schlachten  des  Thieres  angestellte  thierärztliche  Untersuchumg
ergeben  hat,  daß  das  Thier  gesund  war.

II.  Pflege  und  Ernährung  der  Imyfthiere.

§  8.  Der  zur  Unterbringung  der  Impfthiere  dienende  Stall  soll  hell,  trocken,  leicht
zu  lüften,  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren  sein;:  er  muß,  wo  es  sich  um  größere  Impfanstalten
  handelt,  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  zu  jeder  Jahreszeit  die  Herstellung
  einer  mittleren  Temperatur  gestatten.

§  9.  Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Pflege  und  Ernährung  der  Thiere  durch
besonders  geeiguete,  gewissenhafte  Personen  bewirkt  wird.

8  10.  Die  für  die  Thiere  bestimmte  Streu  soll  frisch,  unverdorben  und  anderweitig
  noch  nicht  benutzt  sein.  Die  Impfthiere  selbst  und  ihre  Stände  sind  mit  größter
Sorgfalt  rein  zu  halten.

8  11.  Saugkälber  sind  mit  guter,  unverdünnter,  erwärmter  Milch,  eventuell  unter
Zugabe  von  Eiern  oder  Mehlsuppe,  zu  ernähren.

III.  Impfung  der  Thiere  und  Abnahme  des  Impfstoffes.

8  12.  Thiere,  welche  einen  größeren  Transport  durchgemacht  haben,  sollen  nicht
vor  Ablanf  eines  Tages  nach  ihrer  Ankunft  geimpft  werden.

8  13.  Der  für  das  Impfen  der  Thiere  und  der  Abnahme  des  Impfstoffes  bestimmte
  Ramm  soll  hell,  luftig,  leicht  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren,  in  größeren  Anstalten
  auch  heizbar  sein.

8  14.  Die  sämmtlichen  bei  dem  Zumfen  iud  der  Abnahme  des  Impfstoffes,
soivie  bei  Ar  weiteren  Behandlung  des  letzteren  in  Gebranch  kommenden  Justrumente,