Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

244  Das  Recht  der  besonderen  Schuldverhältnisse.

man  von  einer  Treuepflicht,  die  hier  dem  Schuldner  obliegt.
Auf  diese  Treuepflicht  läuft  es  also  hinaus!:

Damit  ist  nun  allerdings  zunächst  eine  Forderung  sittlicher
Natur  aufgestellt,  die  als  solche  keine  kennzeichnende  Linie  vorstellt
  in  dem  juristischen  Bild.  Mittelbar  wird  sie  nichts  destoweniger
  von  Bedeutung,  indem  sie  Maßstäbe  liefert  für  die
Frage,  ob  der  Dienstpflicht  im  Einzelfalle  genügt  worden  ist  oder
nicht,  namentlich  für  die  Dienststrafgewalt  (unten  $  45)  hat  das
seine  Wichtigkeit.  Vor  allem  aber  erzeugt  diese  sittliche  Beigabe
gewisse  rechtliche  Eigentümlichkeiten  und  Zutaten
unseres  Rechtsinstituts,  die  um  ihretwillen  da  sind  und  nur  in
ihrem  Zusammenhange  verständlich  werden®.  Das  sind  die  folgenden:

1.  Die  öffentliche  Dienstpflicht  kann  ordentlicherweise  nur  einem
Staatsangehörigen  obliegen.  Das  Verwaltungsrecht  ist  zwar,
wie  wir  gesehen  haben,  grundsätzlich  gleichgültig  gegen  die  Staatsangehdrigkeit:
  die  Polizeigewalt,  die  Finanzgewalt,  das  Öffentliche

ı  ALR.II  10  $  2:  Militär-  und  Zivilbediente  sind,  „außer  den  allgemeinen
Untertanenpflichten,  dem  Oberhaupte  des  Staates  besondere  Treue  und  Gehorsam
schuldig“.  Das  gilt  auch  von  den  ihre  gesetzliche  Dienstpflicht  erfüllenden  „Kantonisten“:
  $  48ff.  a.  a0.  —  Laband,  St.R.I  S.  434  ff.  hat  die  Treuepflicht  beim
öffentlichen  Dienst  mit  gehörigem  Nachdruck  als  das  Wesentliche  daran  hervorgehoben.
  Er  glaubt  aber  dabei  ausgehen  zu  sollen  von  der  durch  commendatio
begründeten  Treuepflicht  des  Lehensmannes  und  findet  von  da  den  Anschluß  nur
an  das  durch  „Staatsdienstvertrag“  begründete  Dienstverhältnis  des  Staatsbeamten.
Wo  der  Dienst  kraft  „Untertanenpflicht“  gefordert  wird,  wie  also  namentlich  bei
Erfüllung  des  gesetzlichen  Heerdienstes  (S.  434  oben),  versagt  der  Zusammenhang.
Auch  hier  wird  später  (a.  a.  O.  IV  S.  150)  doch  noch  eine  „militärische  Treuverpflichtung“
  gefordert;  diese  wäre  aber  nur  eine  „Potenzierung  der  Treuepflicht
des  Untertanen“.  Allein  die  Verschiedenheit,  die  hier  gemeint  ist,  wird  doch  nur
in  der  Entstehung  des  öffentlichen  Dienstverhältnisses  zu  finden  sein;  die  Treuepflicht,
  welche  dieses  beim  Soldaten  wie  bei  dem  mit  „Staatsdienstvertrag“  dienenden
Offizier  begleitet,  ist  überall  dieselbe.

?  Es  ist  unrichtig,  die  Treuepflicht  bei  Aufzählung  der  Pflichten  des  Staatsdieners
  eine  besondere  Rubrik  bilden  zu  lassen,  als  hätte  sie  einen  Inhalt  für  sich:
Bluntschli,  Staatswörterb.  IX  S.  698;  v.  Roenne,  St.R.  d.  Preuß.  Mon.  III
S.  473;  Laband,  St.R.  I  S.  456  (vgl.  aber  auch  8.459  Note  1,  wo  die  hier  vertretene
  Auffassung  erscheint),  Radnitzki  in  Arch.  f.  öff.  R.XX  S.  120  ff.,  möchte
namentlich  eine  „selbständige  Treuepflicht“  statuieren  gegenüber  der  im  Dienstverhältnisse
  liegenden  Gehorsamspflicht.  Aber  auch  diese  ist  eben  mit  besonderer
Treue  zu  erfüllen;  das  bedeutet  also  keine  Selbständigkeit,  sondern  ein  Durchdringen
dieser  Pflicht  wie  der  ganzen  Dienstpflicht  überhaupt.  —  Ebenso  unrichtig  ist  es
andererseits,  wenn  man  der  Treuepflicht  jede  juristische  Bedeutung  absprechen

wil:  G.Meyer  in  Annalen  1880  S.  345;  Rehm  in  Annalen  1885  S.  86;  Loening,
V.R.  S.  121  ff.