6 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr
begründet werden.
8 II.
Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die
Befugnis zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes
keinen Unterschied.
Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben,
können in Angelegenheiten ihres Gewerbes selbständig
Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht
auftreten, gleichviel, ob sie verheiratet oder unverheiratet
sind. Sie können sich in betreff der Geschäfte
aus ihrem Gewerbebetriebe auf die in den einzelnen
Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen
nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied,
ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit
anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person
oder durch einen Stellvertreter betreiben.
8 12.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen
Personen des Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in betreff
des Gewerbebetriebes für Personen des Soldaten= und
Beamtenstandes, sowie deren Angehörige bestehen,
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
8 13.
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung
zum Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und
bei keinem Gewerbe abhängig sein.