Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

406  8112.  Gesetzestext  zu  Abt.  III  Abschn.  II  der  Gemeindeordnung.  Art.  38.

Gesetzes?)  oder  in  sonstigen  Gesetzen  und  gesetzmäßigen  Verordnungen  3)
festgestellten  Verpflichtungen  gehört  vorbehaltlich  des  Art.  153  Abs.  II9
zu  den  Obliegenheiten  5)  aller  6)  Gemeinden  die  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  nötigen  Gemeindegebäude  7)  8),  öffentlichen  Uhren  9)  und

*!)  Siehe  §  97  S.  317  f.

?*)  a.  Bezüglich  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  siehe  §  97  S.  318  ff.

b.  Bezüglich  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften  §  97  S.  321  f.

*!)  D.  h.  also  vorbehaltlich  derjenigen  Verpflichtungen,  welche  nicht  der
politischen  Gemeinde,  sondern  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  153  Abs.  II
speziell  einer  oder  mehreren  zu  einer  politischen  Gemeinde  gehörigen  Ortschaften
obliegen,  bezw.  von  diesen  zur  eigenen  Vertretung  besonders  übernommen  wurden.

Siehe  hiezu  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  in  Bd.  2,  460  oben  §  97
Anm.  5  a  und  in  Bd.  11,  521  f.  unten  bei  Art.  153  Abs.  II,  endlich  Entsch.  des
Verw.-Ger.-Hofes  vom  11.  Juni  1897  Bd.  18,  331:  Bei  Gemeindeverbindungswegen,
  welche  die  regelmäßige  Verbindung  der  Gesamtgemeinde  mit  den  Nachbargemeinden
  herstellen,  auf  welche  sohin  die  Gemeinde  in  ihrer  Gesamtheit  in  dem
Verkehre  mit  den  Nachbargemeinden  angewiesen  ist,  ist  in  der  Regel  eine  Gemeinschaft
  des  Bedürfnisses  und  des  Gebrauches  im  Sinne  des  Art.  153  Abs.  II  der
Gem.-Ordn.  anzunehmen,  welche  bei  Vermeidung  der  Geltendmachung  des  Staatsaufsichtsrechtes
  durch  zwangsweise  Anhaltung  nach  Art.  157  der  Gem.-Ordn.  zu.
erfüllen  sind.

5)  welche  bei  Vermeidung  der  Geltendmachung  des  Staatsaufsichtsrechtes
bezw.  der  zwangsweisen  Anhaltung  nach  Art.  157  der  Gem.-Ordn.  zu  erfüllen  sind.

*)  Ohne  Unterschied,  ob  Stadt=  oder  Landgemeinden,  ob  mittelbare  oder
unmittelbare  Städte.

1)  Herstellung  d.  h.  Bereitstellung  (sei  es  durch  Bau  oder  Miete)  und  Unterhaltung
  (Reparatur)  der  nötigen  Gemeindegebäude  d.  h.  der  Gebäude,  ohne
welche  nach  der  Natur  der  Sache  einerseits  die  gemeindliche  Verwaltung  und
andrerseits  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  Art.  38  nicht  bethätigt  zu  werden
vermag.  Zu  diesen  nötigen  Gebäuden  gehören  daher  z.  B.  das  Rathaus  oder
Gemeindehaus,  die  Schulhäuser,  die  Feuerlöschremisen,  auch  Krankenhäuser,  dagegen
nicht  diejenigen  Gebäude,  welche  nicht  unmittelbar  gemeindlichen  Zwecken  dienen,
sondern  nur  zur  geeigneteren  oder  besseren  Durchführung  polizeilicher  Einrichtungen
oder  gemeinnütziger  Unternehmungen  zweckdienlich  erscheinen  und  nach  freiem  Ermessen
  der  Gemeinden  hergestellt  werden,  wie  z.  B.  Schlachthäuser,  Leichenhäuser,
Badehäuser,  Gebäude  für  Kindergärten  2c.  Errichtung  und  Verwaltung  von  Gebäulichkeiten
  letzterer  Art  oder  z.  B  die  Einrichtung,  Unterhaltung  von  Badeanstalten
  inkl.  Aufstellung  des  hiezu  gehörigen  Dienstpersonales  (Badediener  2c.)  gehört
  daher  auch  nicht  zu  den  „eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten“,  sondern
erscheint  als  ein  Teil  des  Vollzuges  der  Polizei=  oder  der  Distriktsverwaltung
nach  Art.  96  (siehe  Anm.  zu  Art.  96  und  bei  der  Einleitung  zu  Art.  84  ff.).

6  *:)  In  Bezug  auf  Gemeindegebäude  ist  auf  folgende  Bestimmungen  hinzuweisen:


a.  Min.-Entschl.  vom  29.  Juni  1840  „Die  bauliche  Unterhaltung  der

Gemeinde=  und  Stiftungsgebäude  betr.“  (Web.  3,  344)  und  hiezu  Min.=Entschl.
  vom  25.  Juli  1848  (Web.  3,  722):  Geschäftsvereinfachung,
hier  die  Kommunal=  und  Stiftungsbauten  betr.  (Vergl.  hiezu  auch  die
Verordnungen  über  die  Organisation  des  Staatsbauwesens  vom  13.
November  1857  (Web.  5,  86)  und  besonders  vom  23.  Januar  1872
(Web.  9,  288).  Bezüglich  der  Bauten  der  Gemeinden  aber  entscheiden
nunmehr  die  Bestimmungen  und  Grundsätze  der  Gemeindeordnung.)

b.  Ueber  die  Verpflichtung  2c.  zur  Versicherung  der  Gemeindegebäude  siehe

Art.  3  Abs.  I  Ziff.  3  des  Brandversicher.-Ges.  oben  §  97  Anm.  9  auf
S.  320  und  hiezu  Art.  14  u.  20  dieses  Gesetzes,  ferner  Min.-Entschl.
vom  3.  August  1878  (Web.  12,  422),  desgl.  §  5  Ziff.  3  der  Vollzugs-