Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Der  Frachtfahrer  kann  verlangen,  daß
eine  oͤffentliche  Urkunds-Person  zu  dieser
Besichtigung  gezogen  werde.  «

Die  Kosten  der  innern  Besichtigung  (der
HOeffnung)  trägt,  im  Fall  die  Declaration
richtig  erfunden  wird,  die  Zollkasse,  im
Fall  einer  unrichtigen  Angabe  aber  der
Zollpflichtige.

Das  in  Folge  des  §&.#5  nöthig  werdende
Abladen  der  Waaren  zum  Behuf  der  richtigen
  Verzollung,  so  wie  das  Wiederaufladen,
  geschieht  jedenfalls  auf  Kosten  des
Zollpflichtigen.

g.  15.
Behandlung  der  Geiränke--  Fuhrm.

Ven  jedem  Fuhrmann,  Saum-Rößler
oder  Träger  sino  über  die  von  ihm  verführten
  Getränke  den  Zoll-Beamten  besondere
  Frachtbriefe  (Ladscheine)  zu  übergeben,
  welche  enthalten  müssen:

a.  den  Namen  und  Wohnort  des  Fuhrmanns,


b.  den  Ort  der  Versendung,
c.  die  Gattung  und  das  Quantum  des
Getränks,

d.  die  Anzahl  und  den  Gehalt  der
Fässer,

e.  den  Ort  der  Bestimmung  und  den
Namen  des  Empfängers,

l.  die  Unterschrift  des  Versenders.

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Diese  Ladscheine  werden  mit  der  Ladung

selbst  verglichen,  zu  welchem  Ende  nicht

nur  der  Gehalt  der  Fässer  untersucht  wird,
sondern  auch  das  Getränk  selbst,  wenn  es
die  Umstände  zu  erfordern  scheinen,  gekostet
  werden  kann.

.  16.
Die  Zoll-Erhebung.

Wenn  die  Umersuchung  der  Ladung
beendigt  ist,  so  wird  der  Zoll  für  jeden
Waaren-Empfänger  besonders  berechnet,
und  eben  so  werden  für  jeden  derselben
besondere  Zollzeichen  ausgestellt.

Für  jede  Gattung  des  Zolls,  für  Ein-Aus=
  und  Durchgangs-Zoll,  werden
besondere  Zoll-Zeichen  gegeben,  und  diese
nach  der  Zeitfolge  ihrer  Ausstellung  nummerirt;
  unter  den  gleichen  Nummern  wird
die  Zoll-Abgabe  in  den  Zoll-Tagbüchern
vorgetragen.

Zu  diesem  Ende  haben  die  Zollämter
drei  besondere  Tagbücher,

a.  für  den  Eingangsb.

  —  —  Ausgangsc.

  —  —  Durchgangszu
  führen.

Der  Zoll  ist  in  solchen  Münz-Sorten
zu  bezahlen,  welche  im  Königreich  geseßlichen
  Cours  haben,  und  in  dem  durch
die  Gesete  bestimmten  Werth.

Zoll,