Der Frachtfahrer kann verlangen, daß
eine oͤffentliche Urkunds-Person zu dieser
Besichtigung gezogen werde. «
Die Kosten der innern Besichtigung (der
HOeffnung) trägt, im Fall die Declaration
richtig erfunden wird, die Zollkasse, im
Fall einer unrichtigen Angabe aber der
Zollpflichtige.
Das in Folge des §&.#5 nöthig werdende
Abladen der Waaren zum Behuf der richtigen
Verzollung, so wie das Wiederaufladen,
geschieht jedenfalls auf Kosten des
Zollpflichtigen.
g. 15.
Behandlung der Geiränke-- Fuhrm.
Ven jedem Fuhrmann, Saum-Rößler
oder Träger sino über die von ihm verführten
Getränke den Zoll-Beamten besondere
Frachtbriefe (Ladscheine) zu übergeben,
welche enthalten müssen:
a. den Namen und Wohnort des Fuhrmanns,
b. den Ort der Versendung,
c. die Gattung und das Quantum des
Getränks,
d. die Anzahl und den Gehalt der
Fässer,
e. den Ort der Bestimmung und den
Namen des Empfängers,
l. die Unterschrift des Versenders.
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Diese Ladscheine werden mit der Ladung
selbst verglichen, zu welchem Ende nicht
nur der Gehalt der Fässer untersucht wird,
sondern auch das Getränk selbst, wenn es
die Umstände zu erfordern scheinen, gekostet
werden kann.
. 16.
Die Zoll-Erhebung.
Wenn die Umersuchung der Ladung
beendigt ist, so wird der Zoll für jeden
Waaren-Empfänger besonders berechnet,
und eben so werden für jeden derselben
besondere Zollzeichen ausgestellt.
Für jede Gattung des Zolls, für Ein-Aus=
und Durchgangs-Zoll, werden
besondere Zoll-Zeichen gegeben, und diese
nach der Zeitfolge ihrer Ausstellung nummerirt;
unter den gleichen Nummern wird
die Zoll-Abgabe in den Zoll-Tagbüchern
vorgetragen.
Zu diesem Ende haben die Zollämter
drei besondere Tagbücher,
a. für den Eingangsb.
— — Ausgangsc.
— — Durchgangszu
führen.
Der Zoll ist in solchen Münz-Sorten
zu bezahlen, welche im Königreich geseßlichen
Cours haben, und in dem durch
die Gesete bestimmten Werth.
Zoll,