Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  46.  Ehe=  und  prozeßrechtliche  Sonderrechte  des  Monarchen.  207

Unterhalt  zu  gewähren  hat.  In  der  erwähnten  Summe  von
12  Millionen  Mark  ist  die  ganze  pekuniäre  Leistung  des  Staates
an  das  gesamte  königliche  Haus  enthalten.  Die  Verteilung  dieser
Summe  seitens  des  Familienhauptes  entzieht  sich  der  Oeffentlichkeit.“

Zu  den  Vermögensrechten  des  Fürsten  dürfte  schließlich  auch
die  Steuerfreiheit  und  die  Befreiung  von  Portogebühren  zu  rechnen
sein  (Reichsgesetz  vom  5.  Juni  1869).

46.
Ehe-  und  prozeßrechtliche  Sonderrechte  des  Monarchen.
I.  Zesondere  Vorrechte  des  Monarchen.?

Bereits  oben  wurde  gezeigt,  wie  der  Fürst  im  modernen  Staate
nicht  über  dem  Gesetze  stehe.  Soweit  seine  Familien=  und  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  nicht  durch  seine  Stellung  als  Staatshaupt
bestimmt  werden,  finden  die  Grundsätze  des  gemeinen  Rechtes  Anwendung.
  Wie  aber  das  Privatleben  des  Fürsten  für  den  Staat
nicht  gleichgültig  ist,  so  ist  es  auch  begreiflich,  daß  die  privaten
Rechte  desselben  durch  seine  staatsrechtliche  Stellung  vielfach  modifiziert
  werden.  Vor  allem  kommen  hier  zwei  Gruppen  von  Sonderbestimmungen
  in  Betracht.  Die  einen  beziehen  sich  auf  die  Erfordernisse
  und  Form  der  Eheschließung.  Auch  für  den  Fürsten
gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen,  z.  B.  hinsichtlich  der  absolut  indispensablen
  Ehehindernisse;  wo  Dispens  möglich,  kann  ihn  sich  der
Fürst  selbst  erteilen.  Ebenbürtigkeit  ist  für  die  Gültigkeit  der
Ehe  nicht  erforderlich,  und  diese  Rechtsfrage  ist  durchaus  von  der
über  die  Successionsfähigkeit  zu  scheiden.  Als  Standesbeamte  fungieren
  meist  die  Minister  des  königlichen  Hauses.  Die  Zulässigkeit
der  Eheschließung  durch  Stellvertretung  ist  nach  Observanz  nicht  zu
bezweifeln.  Ueberhaupt  sind  die  besonderen  Bestimmungen  über
Form  der  Eheschließung,  Standesregister  2c.  durch  die  neueren  Ge-!1

  H.  Schulze  I  S.  430.  26.  Sept.  1879;  preuß.  G.  v.  24.  März

:  N.G.  v.  6.  Febr.  1875  §  721879  §9;  Holtzendorff,  Hand-(Sarwey
  1  S.  138);  E.G.  z.buch  des  Strafprozesses  S.  294;  bad.
Z.Pr.  O.  5,  z.  G.V.  5;  kaiserl.  V.  v.]  V.  v.  27.  Juli  1885.