8 46. Ehe= und prozeßrechtliche Sonderrechte des Monarchen. 207
Unterhalt zu gewähren hat. In der erwähnten Summe von
12 Millionen Mark ist die ganze pekuniäre Leistung des Staates
an das gesamte königliche Haus enthalten. Die Verteilung dieser
Summe seitens des Familienhauptes entzieht sich der Oeffentlichkeit.“
Zu den Vermögensrechten des Fürsten dürfte schließlich auch
die Steuerfreiheit und die Befreiung von Portogebühren zu rechnen
sein (Reichsgesetz vom 5. Juni 1869).
46.
Ehe- und prozeßrechtliche Sonderrechte des Monarchen.
I. Zesondere Vorrechte des Monarchen.?
Bereits oben wurde gezeigt, wie der Fürst im modernen Staate
nicht über dem Gesetze stehe. Soweit seine Familien= und vermögensrechtlichen
Verhältnisse nicht durch seine Stellung als Staatshaupt
bestimmt werden, finden die Grundsätze des gemeinen Rechtes Anwendung.
Wie aber das Privatleben des Fürsten für den Staat
nicht gleichgültig ist, so ist es auch begreiflich, daß die privaten
Rechte desselben durch seine staatsrechtliche Stellung vielfach modifiziert
werden. Vor allem kommen hier zwei Gruppen von Sonderbestimmungen
in Betracht. Die einen beziehen sich auf die Erfordernisse
und Form der Eheschließung. Auch für den Fürsten
gelten die allgemeinen Bestimmungen, z. B. hinsichtlich der absolut indispensablen
Ehehindernisse; wo Dispens möglich, kann ihn sich der
Fürst selbst erteilen. Ebenbürtigkeit ist für die Gültigkeit der
Ehe nicht erforderlich, und diese Rechtsfrage ist durchaus von der
über die Successionsfähigkeit zu scheiden. Als Standesbeamte fungieren
meist die Minister des königlichen Hauses. Die Zulässigkeit
der Eheschließung durch Stellvertretung ist nach Observanz nicht zu
bezweifeln. Ueberhaupt sind die besonderen Bestimmungen über
Form der Eheschließung, Standesregister 2c. durch die neueren Ge-!1
H. Schulze I S. 430. 26. Sept. 1879; preuß. G. v. 24. März
: N.G. v. 6. Febr. 1875 § 721879 §9; Holtzendorff, Hand-(Sarwey
1 S. 138); E.G. z.buch des Strafprozesses S. 294; bad.
Z.Pr. O. 5, z. G.V. 5; kaiserl. V. v.] V. v. 27. Juli 1885.