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Die Bezirksregierungen. (§. 92.)
allgemeinen Verwaltungsorganisation eingegliedert, in den östlichen Provinzen in der Regel
als selbständige Gutsbezirkec; die Titel Amtmann, Amtsrat werden nach alter Tradition
weiter verliehen, entbehren aber heute jeder verwaltungsrechtlichen Bedeutung.1
4. Die Forstbeamten. Jeder Regierungsbezirk ist in mehrere Forstinspektions-
bezirke geteilt und jedem dieser letzteren ein Forstinspektor vorgesetzt, der für seinen
Bezirk die vollen Direktionsgeschäfte nach allen Richtungen wahrzunehmen hat. Die
Forstinspektoren ressortieren unmittelbar von den Regierungen, denen sie als Regierungs-
und Forsträte angehören , und unter ihnen führen die Oberförster im Bezirke der
Forstinspektion die eigentliche Verwaltung der ihnen zugeteilten Forst= und Jagdreviere.?
Außerdem bestehen besondere Forstkassen zur Erhebung der Holzgelder und Forst-
gefälle, in der Regel mehrere Oberförstereien umfassend." Den früheren Instruktionen
zufolge leiteten und beaufsichtigten die Forstinspektoren die Forstverwaltung seitens der
Oberförster und der denselben untergeordneten Forstbeamten, indem sie eine Zwischen-
instanz zwischen den Oberförstern und den Oberforstmeistern, beziehungsweise der Pro-
vinzialverwaltungsbehörde, bildeten.? Im Jahre 1829 wurde dies abgeändert und die
Besorgung kommissarischer Geschäfte, sowie Unterstützung und Vertretung der Oberforst-
beamten als Wirkungskreis der Forstinspektoren bezeichnet.“ Im Jahre 1834 erhielten
sie aber wieder eine der früheren ähnliche Stellung.' Sie sind jetzt innerhalb der ihnen
zugewiesenen Bezirke unmittelbare Vorgesetzte der Oberförster und der Forstkafsenrendanten,
leiten und kontrollieren als solche den Forsthaushalt nach den allgemeinen Normen und
den ihnen erteilten besonderen Vorschriften und führen die Aufsicht über die Forstbeamten
und Forstkassenverwalter." Unter der speziellen Leitung und Aufsicht der Oberförster
stehen die niederen Forstbeamten, nämlich die Forstschutzbeamten (Revierförster, Unterförster
und Waldwärter)?, welche als Gehilfen derselben fungieren und insbesondere auch die
Forst= und Jagdreviere zu bewachen und vor Entwendung jeder Art zu schützen haben.
1 S. über die historische Entwicklung oben, Tantiemeprozentsatzes vgl. das Reskr. des Fin.
Bd. I, S. 17 ff., über den heutigen Rechtszustand
unten, Bd. III, sowie Schön, Recht d. Komm.
Verb., S. 353 ff.
Über die Forstinspeltoren als Mitglieder der
Regierungen vgl. oben, S. 542, 587, Schlieck-
mann a. a. O., S. 33.
3 Die für die königl. Oberförster ergangene
Dienstinstr. v. 21. April 1817, welche nicht ver-
öffentlicht, sondern nur den betr. Behörden und
Beamten zugefertigt worden ist, umfaßt den ganzen
Geschäftsbetrieb, die Rechte und Pflichten der Ober-
förster (vgl. v. Kamptz, Ann., Bd. 1, H. 2,
S. 76 ff.). Diese Dienstinstr. ist ersetzt worden
durch die Geschäftsanweisung für die Oberförster
der königl. preuß. Staatsforsten v. 4. Juni 1870
(M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 69 ff.). Dieselbe
gibt eine allgemeine Ubersicht des Geschäftskreises
und der Dienstpflichten, ferner im I. Teil: Forst-
nutzung, im II. Teil: Forstkulturen und Ver-
besserung, im III. Teil: Forst= und Jagdschutz,
und im IV. Teil: die Bureaugeschäfte; Schlieck-
mann a. a. O., S. 175 ff. — Auch für die Revier-
förster und die Unterförster und Waldmeister sind
Dienstinstruktionen ergangen (vgl. v. Rönne,
Domänen-, Forst= und Jagdwesen des Preuß.
Staates, S. 250). Für die Förster ist eine neue
Dienstinstr. v. 23. Okt. 1868 (M. Bl. d. i. Verw.
1869, S. 95) erlassen worden.
4 Die Verwaltung der Forstkassen soll in der
Regel mit den Domänenrentämtern verbunden
werden (Zirk. Restr. des Min. des Königl. Hauses,
Abt. II, v. 20. Sept. 1838, v. Kampt, Ann.,
Bd. XXII, S. 581). Über das Gehaltemoximum
der Forstkassenrendanten, resp. die Festsetzung des
v. Rönne Zorn, Preus. Staatsrecht.
5. Aufl. 11.
Min. v. 26. März 1865 (M. Bl. d. i. Verw. 1865,
S. 209). Über die Verwaltung der Forstkafsen
ist die Dienstinstr. v. 21. April 1817 ergangen
(ogl. v. Rönne, Domänen= Forst= und Jagd-
wesen des Preuß. Staates, S. 250); jetzt Ge-
schäftsanweisung v. 2. Febr. 1888. Nur die
Forstkassen, nicht auch die Forstbeamten, sind er-
mächtigt, die Forstrevenüen in Empfang zu nehmen
und darüber zu gquittieren (Publik. der Regier.
zu Frankfurt v. 2. Jan. 1833, v. Kamptz,
Ann., Bd. XVII, S. 580. Vgl. Schlieckmann,
S. 247 ff.
5 Vgl. den Nachtrag v. 1. Mai 1800 zu den
Instr. der Oberforstmeister u. Forstmeister (My-
lius, N. C. C., Tom. X, pag. 2860, Nr. 25).
* Publik. v. 20. Jan. 1829 (v. Kamptz, Ann.,
Bd. XIII, S. 35).
7 Die Anordnung hierüber erteilt das mit Ge-
nehmigung des Königs erlassene Zirk. Reskr. des
Fin. Min. v. 26. März 1834 (v. Kamptz, Ann.,
Bd. XVIII, S.37 ff.), jetzt bes. Zirk. Verf. v. 4. Juli
1864; vgl. v. Rönne, Domänen= usw. Wesen,
S. 251 ff.); Schlieckmann a. a. O., S. 32 ff.
#s Vgl. über die speziell den Forstinspektoren über-
tragenen Geschäfte und ihre dienstliche Stellung das
in der vor. Note angeführte Zirk. Restr. v. 26. März
1834; Schlieckmann d. a. O., S. 36 ff.
Uber die Besetzung der Waldwärterstellen in
den königl. Forsten vgl. das Zirk. Reskr. des Fin.
Min. v. 30. Jan. 1873 M. Bl. d. i. Verw. 1873,
S. 44) nebst den hierauf bezüglichen Reskr. der Min.
des Inn., der Fin. und des Kr. v. 23. April 1873
lebendas., S. 292 ; Schlieckmann; S. 245.
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