Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

10  II.

Bekanntmachung.
(Vom  17.  Jannar  1908.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  eine  für  den  inländischen  Viehstand
gefahrdrohende  Ausbreitung  gewonnen  hat,  wird  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und
Ziegen  aus  diesem  Lande  nach  und  durch  Baden  auf  Grund  des  §  7  des  Reichsviehseuchengesetzes
  mit  sofortiger  Wirkung  bis  auf  weiteres  verboten.

Karlsruhe,  den  17.  Jannar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.  #
von  Gemmingen.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsrude.